Vom Personenrechte. Von der Familie. 237
zweiten Ehe nur den Nießbrauch. Behält der Ehegatte
die Hälfte, und bringt sie in die zweite Ehe, so haben
die Kinder der ersten mit denen der zweiten dereinst nach
seinem Tode Erbrecht an seinem Nachlasse, wenn sie
nicht vorher durch eine Todttheilung gänzlich abgefunden ¬
sind.
488.
Schreitet der Ehegatte nicht zur zweiten Ehe
bleibt er mit den Kindern in fortdaurender Gemeinschaft,
bis der Sohn durch Gewerbe, die Tochter durch Heirath
in den Stand kömmt eignen Haushalt aus eignen Kräften =
zu regieren. Dann tritt das berathene Kind
aus der Wahre und Gemeinschaft und empfängt den Antheil =
am gemeinschaftlichen Vermögen, der ihm itzt zukömmt, =
mit Vorbehalt seines Erbrechts am dereinstigen
Nachlaß des Vaters oder der Mutter, wenn nicht eine
Einigung über Todttheilung erfolgt, wodurch es
ganz auch von dem künftigen Nachlasse des Vaters oder
der Mutter abgefunden wird.
489.
Seit in der Evangelischen Kirche wegen grober Verletzung =
der ehelichen Pflicht Scheidung erlaubt worden,
hebt auch diese die Gütergemeinschaft, und es ist eingeführt, =
daß der Schuldige seine Hälfte ganz oder zum
Theil verliere.
490.
Es mag aber die Gütergemeinschaft unter Ehegatten
da, wo sie in der Regel nicht mehr Statt findet, sondern
vom römischen Rechte verdrängt ist, durch besondere
Ehepacten eingangen werden; und eben so mögen, wo
sie noch in der Regel ist, Ehepacten, und selbst Verträge
der Ehegatten während der Ehe, sie ausschließen und