Metadaten : Schmalz, Theodor von: Lehrbuch des teutschen Privatrechts; Landrecht und Lehnrecht enthaltend

Vom  Personenrechte.  Von  der  Familie.  237
zweiten  Ehe  nur  den  Nießbrauch.  Behält  der  Ehegatte
die  Hälfte,  und  bringt  sie  in  die  zweite  Ehe,  so  haben
die  Kinder  der  ersten  mit  denen  der  zweiten  dereinst  nach
seinem  Tode  Erbrecht  an  seinem  Nachlasse,  wenn  sie
nicht  vorher  durch  eine  Todttheilung  gänzlich  abgefunden ¬
  sind.
488.
Schreitet  der  Ehegatte  nicht  zur  zweiten  Ehe
bleibt  er  mit  den  Kindern  in  fortdaurender  Gemeinschaft,
bis  der  Sohn  durch  Gewerbe,  die  Tochter  durch  Heirath
in  den  Stand  kömmt  eignen  Haushalt  aus  eignen  Kräften =
  zu  regieren.  Dann  tritt  das  berathene  Kind
aus  der  Wahre  und  Gemeinschaft  und  empfängt  den  Antheil =
  am  gemeinschaftlichen  Vermögen,  der  ihm  itzt  zukömmt, =
  mit  Vorbehalt  seines  Erbrechts  am  dereinstigen
Nachlaß  des  Vaters  oder  der  Mutter,  wenn  nicht  eine
Einigung  über  Todttheilung  erfolgt,  wodurch  es
ganz  auch  von  dem  künftigen  Nachlasse  des  Vaters  oder
der  Mutter  abgefunden  wird.
489.
Seit  in  der  Evangelischen  Kirche  wegen  grober  Verletzung =
  der  ehelichen  Pflicht  Scheidung  erlaubt  worden,
hebt  auch  diese  die  Gütergemeinschaft,  und  es  ist  eingeführt, =
  daß  der  Schuldige  seine  Hälfte  ganz  oder  zum
Theil  verliere.
490.
Es  mag  aber  die  Gütergemeinschaft  unter  Ehegatten
da,  wo  sie  in  der  Regel  nicht  mehr  Statt  findet,  sondern
vom  römischen  Rechte  verdrängt  ist,  durch  besondere
Ehepacten  eingangen  werden;  und  eben  so  mögen,  wo
sie  noch  in  der  Regel  ist,  Ehepacten,  und  selbst  Verträge
der  Ehegatten  während  der  Ehe,  sie  ausschließen  und
            
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