Inhaltsverzeichnis : Vitruvius: Dell' architettura di Marco Vitruvio Pollione libri dieci

I.  Unterabtheilung.  I.  Hauptst.  Allg.  Grundsätze.  13
das  Recht  auf  diese  Sache  auf  einen  andern  übertragen
hat,  wird  Auktor  genannt.  Fertigung,  Gewährleistung ¬
  ist  die  Entschädigung,  welche  der  Auktor  demjenigen, ¬
  welcher  das  Recht  von  ihm  erworben  hat,  dafür
gibt,  daß  diesem  die  Sache  entwährt  (evinzirt)  worden  ist.
§.  959.
Grüͤnde  der  Verbindlichkeit  zu  der  Evictionsleistung.
Die  Verbindlichkeit  zur  Gewährleistung  wird  begründet: ¬
  I)  durch  die  Natur  des  Rechtsgeschäfts  a):  vermöge
dieser  findet  sie  statt  bey  allen  Rechtsgeschäften,  durch  welche =
  Jemand  in  seinem  Nahmen  das  Eigenthums-  oder  ein
anderes  dingliches  oder  persönliches  Recht  auf  eine  Sache
auf  einen  andern  überträgt,  ausgenommen  der  Rechtstitel
sey  lukrativ,  und  die  Sache,  auf  welche  durch  denselben
ein  Recht  uͤbertragen  wird,  eine  einzelne  bestimmte  Sacheb).
Daher  leistet  der  Schenker  keine  Gewähr,  welcher  eine  einzelne ¬
  bestimmte  Sache  (species)  versprochen  und  uͤbergeben
hat  c),  ebensowenig  der  Erbe  dem  Legatar,  welchem  eine
species  legirt  worden  ist  d).
a)  Das  Landrecht  Th.  2.  Tit.  15.  berührt  diese  Lehre  nur  in  Beziehung ¬
  auf  den  Kaufvertrag,  weil  sie  bey  diesem  am  haͤufigsten  zur
Anwendung  kommt.  Daß  aber  hier  mit  Rücksicht  auf  das  gemeine ¬
  Recht  ein  allgemeiner  Grundsatz  über  die  Zuständigkeit  des
Rechts  auf  Gewährleistung  aufgestellt  werden  muß,  erhellt  aus
dem  §.  In  was  Fällen  aber  rc.
b)  Voët  ad  tit.  D.  de  evict.  §.  5-14.
c)  L.  18.  §.  3.  D.  de  donat.
4)  L.  45.  D.  de  leg.  I.
§.  960.
..
Fortsetzung.
Daraus,  daß  nur  derjenige  Eviction  zu  leisten  schuldig
der  ein  Recht  auf  eine  Sache  auf  einen  andern  überist


            
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