I. Unterabtheilung. I. Hauptst. Allg. Grundsätze. 13
das Recht auf diese Sache auf einen andern übertragen
hat, wird Auktor genannt. Fertigung, Gewährleistung ¬
ist die Entschädigung, welche der Auktor demjenigen, ¬
welcher das Recht von ihm erworben hat, dafür
gibt, daß diesem die Sache entwährt (evinzirt) worden ist.
§. 959.
Grüͤnde der Verbindlichkeit zu der Evictionsleistung.
Die Verbindlichkeit zur Gewährleistung wird begründet: ¬
I) durch die Natur des Rechtsgeschäfts a): vermöge
dieser findet sie statt bey allen Rechtsgeschäften, durch welche =
Jemand in seinem Nahmen das Eigenthums- oder ein
anderes dingliches oder persönliches Recht auf eine Sache
auf einen andern überträgt, ausgenommen der Rechtstitel
sey lukrativ, und die Sache, auf welche durch denselben
ein Recht uͤbertragen wird, eine einzelne bestimmte Sacheb).
Daher leistet der Schenker keine Gewähr, welcher eine einzelne ¬
bestimmte Sache (species) versprochen und uͤbergeben
hat c), ebensowenig der Erbe dem Legatar, welchem eine
species legirt worden ist d).
a) Das Landrecht Th. 2. Tit. 15. berührt diese Lehre nur in Beziehung ¬
auf den Kaufvertrag, weil sie bey diesem am haͤufigsten zur
Anwendung kommt. Daß aber hier mit Rücksicht auf das gemeine ¬
Recht ein allgemeiner Grundsatz über die Zuständigkeit des
Rechts auf Gewährleistung aufgestellt werden muß, erhellt aus
dem §. In was Fällen aber rc.
b) Voët ad tit. D. de evict. §. 5-14.
c) L. 18. §. 3. D. de donat.
4) L. 45. D. de leg. I.
§. 960.
..
Fortsetzung.
Daraus, daß nur derjenige Eviction zu leisten schuldig
der ein Recht auf eine Sache auf einen andern überist