Volltext : Lindenberg, Carl: ¬Das preußische Gesinderecht

Verlag  von  H.  W.  Müller  in  Berlin,  Luckenwalderstr.  2.
Das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai
1871.  Mit  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts.  Von  Dr.  2.
Pande,  Geh.  Regierungsrath.  7.  Auflage.  1900.  Geb.  M.  3,50.
Das  Feld-  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  April  1880.  Mit
Erläuterungen  und  Sachregister  von  Dr.  P.  Dande,  Geh.  Regierungsrath. ¬
  4.  verbesserte  Auflage.  1900.  Cartonnirt  M.  2,20.
Die  Preußischen  Jagdgesetze.  Zum  praktischen  Gebrauch  für
Juristen,  Jäger,  Forst=  und  Jagdbeamte  mit  Kommentar  in  Anmerkungen ¬
  von  Dr.  2.  Kohli,  Oberbürgermeister  a.  D.  3.  verbesserte ¬
  Auflage.  1900.  Cartonnirt  M.  2,40.
Die  Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.
Mai  1898.  Mit  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  und  den
einschlagenden  reichsrechtlichen  Bestimmungen.  Nebst  einem  das
Gerichtsverfassungsgesetz  und  die  Kostengesetze  enthaltenden  Anhange.
Von  W.  Peters,  weiland  Landgerichtsrath.  Neu  bearbeitet  von
K.  Elsner  von  Gronow,  Amtsrichter.  3.  Auflage.  1899.  Gebunden ¬
  M.  4.
Die  Preußische  Polizeiverwaltung.  Zusammenstellung  der
wichtigsten  Polizeigesetze,  Verordnungen  und  der  dazu  erlassenen
Ausführungsbestimmungen.  Zum  praktischen  Gebrauche  für  städtische
und  ländliche  Verwaltungs-  und  Polizeibeamte.  Von  E.  Weydemann, ¬
  Ober=Polizei-Inspector,  Hauptmann  der  Landwehr.  Gebunden ¬
  M.  2.
Mit  diesem  Werke  wird  den  Landrathsämtern  und  Amtsvorstehern, ¬
  sowie  den  Guts=  und  Gemeindevorstehern  eine  praktisch  werthvolle ¬
  Sammlung  (über  150)  der  am  häufigsten  zur  Anwendung  gelangenden ¬
  Preuß.  Polizeigesetze  und  der  zu  ihrer  Ausführung  erlassenen ¬
  Bestimmungen  zu  einem  überaus  billigen  Preise  geboten. ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer