fullscreen : Maercker, G.: ¬Die Nachlaßbehandlung, das Erbrecht, Familienrecht und die Vormundschaftsordnung, nebst den auf diese Rechtsverhältnisse bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen für das preußische Rechtsgebiet

169  —E. -
  Gesetzliche  Erbfolge=Ordnung  im  Bezirke  der  Stadt
Frankfurt  am  Main.
In  der  Stadt  Frankfurt  am  Main  gilt  die  gesetzliche  Erbfolgeordnung ¬
  des  gemeinen  Rechts.
Nur  in  Betreff  der  Erbfolge  der  Ehegatten  finden  partikularrechtliche ¬
  Bestimmungen  statt.
Die  betr.  Materie  ist  gesetzlich  geregelt  nicht  nur  in  der
Frankfurter
Stadtreformation  Buch  5  Tit.  4—8,  auch  Buch  3
§§  2—4  und  Tit.  7;  sondern  auch  in  zwei  besonderen
Tit.  4
Verordnungen:
24.  Juni  1734,  Bestimmung  der  Intestaterbfolge  unter
Eheleuten,
v.  21.  September  1758,  Bestimmung  der  Testaterbfolge
unter  Eheleuten,
welche  abgedruckt  sind  S.  70  resp.  73  im  ersten  Band  der  (allerdings ¬
  nicht  offiziellen)  Sammlung  der  Verordnungen  der  ReichsFrankfurt ¬
  von  J.  C  Bayerbach  (1798).
stadt
er  Rechte  herrscht  als  eheliches  Güterrecht
Nach  Frankfu
die  sog.  Errungenschafts=Gemeinschaft,  d.  h.  jeder  der  beiden  Ehegatten ¬
  behält  als  sein  alleiniges  Eigenthum  dasjenige,  was  er  in
die  Ehe  eingebracht  hat,  oder  was  er  während  stehender  Ehe  durch
Geschenke,  Erbschaften  und  Vermächtnisse  oder  durch  einen  von
ihm  betriebenen  Sonderhandel  erworbeu  hat,  gleichviel,  ob  er  es
selbst  besitzt  oder  —  wie  dies  bei  dem  Besitze  der  Ehefrau  meistens
Fall  sein  wird  —  ob  dieses  Vermögen  sich  in  den  Händen
der
des
Ehemanns  befindet.  Alles  dagegen,  was  sonst  während
der
Ehe  durch  gemeinschaftliche  Thätigkeit  oder  die  Thätigkeit
eines  Einzelnen  erworben  wird,  bildet  die  Errungenschaft,  daher
gehört  zur  Errungenschaft  der  Verdienst  des  Anwalts,  Richters,
Schriftstellers,  Arztes,  aber  auch  der  Hebeamme,  Wartefrau,  der
Handwerker  u.  s.  w.
Bei  dem  Erbrecht  ist  nun  weiter  zu  unterscheiden  zwischen
dem  Mobiliar=  und  Immobiliar=Vermögen.  Zu  letzteren  gehören
außer  den  Grundstücken  u.  dergl.  noch  Renten  und  Gülten,  Pachtzinsforderungen, ¬
  durch  Pfand  gesicherte  Forderungen,  Hypotheken,
Dienstbarkeiten,  Eisernvieh  u.  s.  w.
Beim  Tode  eines  Ehegatten  ist  zu  unterscheiden:
A.  Sind  keine  Kinder  vorhanden,  so  erbt  der  überlebende
Ehegatte
1.  die  gesammte  Errungenschaft,  gleichviel  ob  Mobilien  oder
Immobililien,
2.  das  gesammte,  dem  Verstorbenen  gehörige  Mobiliar=Vermögen ¬
  beides  vorbehaltlich  des  Pflichttheilsrechts  der  Eltern,
            
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