Full text : Bähr, Otto: ¬Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund

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unklare  Ansichten.  Vor  Allem  aber  scheint  die  accessorische  Stipulation
als  praktischer  Begriff  völlig  verschwunden  zu  sein;  wenigstens  ist  mir
kein  Schriftsteller  bekannt,  welcher  darlegte,  in  welchen  heutigen
Verhältnissen  eine  »novatio  cumulativax  wieder  zu  finden  sei.
Und  doch  enthielt  diese  Stipulation  das  Grundelement  für  eine  der
wichtigsten  römischen  Lehren,  für  das  Cautionswesen.
Und  sollten  denn,  bei  unzweifelhaftem  Bedürfniß,  nicht  auch
die  Mittel  zu  dessen  Befriedigung  sich  gefunden  haben?
In  der  That  haben  wir  Verträge,  welche  in  gleicher  Weise,
wie  die  Stipulation,  das  Bedürfniß  processualischer  Sicherung  befriedigen. ¬

Als  solche  bezeichne  ich:
das  s.  g.  Abrechnungsgeschäft;
die  einfache,  auf  Feststellung  des  Bestandes  oder  Nichtbestandes ¬
  einer  Schuld  gerichtete  Anerkennungs=Erklärung: ¬

die  Rechnungsstellung;
und  mit  diesen  Geschäften  parallel  gehend  aus  dem  Handelsrechte:
das  kaufmännische  Gutschreiben,  die  Saldoziehung  und
Contocorrentstellung;
sodann  aber,  gleichsam  als  Spitze  dieser  ganzen  Klasse  von  Rechtsgeschäften, ¬

Schuldschein  und  Quittung,
welchen  wiederum  als  Parallele  im  kaufmännischen  Verkehr
der  Wechsel
zur  Seite  steht.
Von  diesen  Rechtsgeschäften  ist  der  Wechsel  als  Vertrag,  und
zwar  als  formeller  Vertrag,  niemals  verkannt  worden.  Aber  auch
alle  übrigen  genannten  sind  wahre  Verträge,  welche  man  insofern ¬
  als  formelle  Verträge  bezeichnen  kann,  als  sie  den  ihren
materiellen  Bestand  ausmachenden  Rechtsstoff  nicht  in  sich  selbst
tragen,  vielmehr  in  ihnen  ein  einseitiges  Schuldversprechen  (beziehungsweise ¬
  ein  Schulderlaß),  losgetrennt  von  seinem  materiellen  Rechtsgrunde, ¬
  zur  processualischen  Selbständigkeit  erhoben  ist.  *)  Sie  theilen
[4]  Der  obige  Absatz  bezeichnet  den  Stand  der  Lehre  zur  Zeit  des  ersten
Erscheinens  dieser  Schrift.  Seitdem  ist  freilich  vielfach  über  jene  Dinge  gehandelt,
aber  doch  wohl  noch  nicht  allseitige  Klarheit  erzielt  worden.
[5]  Wenn  im  Gegensatz  hierzu  neuere  Schriftsteller  sagen,
„der  Anerkennungsvertrag ¬
  sei  ein  materieller  Vertrag,"  weil  in  ihm  das  Schuldversprechen  keineswegs
losgetrennt  von  seinem  materiellen  Rechtsgrunde  erscheine,  so  verstehen  sie  unter
            
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