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unklare Ansichten. Vor Allem aber scheint die accessorische Stipulation
als praktischer Begriff völlig verschwunden zu sein; wenigstens ist mir
kein Schriftsteller bekannt, welcher darlegte, in welchen heutigen
Verhältnissen eine »novatio cumulativax wieder zu finden sei.
Und doch enthielt diese Stipulation das Grundelement für eine der
wichtigsten römischen Lehren, für das Cautionswesen.
Und sollten denn, bei unzweifelhaftem Bedürfniß, nicht auch
die Mittel zu dessen Befriedigung sich gefunden haben?
In der That haben wir Verträge, welche in gleicher Weise,
wie die Stipulation, das Bedürfniß processualischer Sicherung befriedigen. ¬
Als solche bezeichne ich:
das s. g. Abrechnungsgeschäft;
die einfache, auf Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes ¬
einer Schuld gerichtete Anerkennungs=Erklärung: ¬
die Rechnungsstellung;
und mit diesen Geschäften parallel gehend aus dem Handelsrechte:
das kaufmännische Gutschreiben, die Saldoziehung und
Contocorrentstellung;
sodann aber, gleichsam als Spitze dieser ganzen Klasse von Rechtsgeschäften, ¬
Schuldschein und Quittung,
welchen wiederum als Parallele im kaufmännischen Verkehr
der Wechsel
zur Seite steht.
Von diesen Rechtsgeschäften ist der Wechsel als Vertrag, und
zwar als formeller Vertrag, niemals verkannt worden. Aber auch
alle übrigen genannten sind wahre Verträge, welche man insofern ¬
als formelle Verträge bezeichnen kann, als sie den ihren
materiellen Bestand ausmachenden Rechtsstoff nicht in sich selbst
tragen, vielmehr in ihnen ein einseitiges Schuldversprechen (beziehungsweise ¬
ein Schulderlaß), losgetrennt von seinem materiellen Rechtsgrunde, ¬
zur processualischen Selbständigkeit erhoben ist. *) Sie theilen
[4] Der obige Absatz bezeichnet den Stand der Lehre zur Zeit des ersten
Erscheinens dieser Schrift. Seitdem ist freilich vielfach über jene Dinge gehandelt,
aber doch wohl noch nicht allseitige Klarheit erzielt worden.
[5] Wenn im Gegensatz hierzu neuere Schriftsteller sagen,
„der Anerkennungsvertrag ¬
sei ein materieller Vertrag," weil in ihm das Schuldversprechen keineswegs
losgetrennt von seinem materiellen Rechtsgrunde erscheine, so verstehen sie unter