fullscreen : Köppen, Karl Friedrich Albert: Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts

Erstes  Buch.  Die  Lehre  von  der  Erbfolge.
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2)  Wegen  Indignität.“
a.  Die  Indignitätsfälle.
§  18.
Die  Berufung  zur  Erbfolge  ist  ein  Ausfluß  des  natürlichen
oder  im  Testament  nachgebildeten  Familienbandes.  Sie  soll  den
Personen  das  Recht  auf  den  Nachlaß  gewähren,  die  nach  ihrem
sittlichem  Verhältniß  dem  Erblasser  bei  seinem  Tode  am  nächsten
stehen.!  Es  tritt  daher  die  Berufung  des  Erben  mit  dem  Wesen
der  Erbfolge  in  Widerspruch,  wenn  dieses  sittliche  Verhältniß  nicht
eristirt.  Ein  solcher  Widerspruch  verletzt  die  im  Volke  lebenden
Gesetze  der  Moral,  welche  die  Anforderung  stellen,  der  Erbfolge
ihren  sittlichen  Charakter  zu  bewahren.  Deshalb  muß  hier  das
Recht,  dessen  Aufgabe  die  sittliche  Gestaltung  des  Gemeinlebens  ist,
die  an  sich  seinen  Vorschriften  entsprechende  Berufung  des  Erben
unwirksam  machen  durch  Entziehung  der  Erbschaft  im  öffentlichen
J.
Interesse.
Auf  diesem  Gedanken  beruhen  die  s.  g.  Indignitätsfälle  des
römischen  Rechts,  in  welchen  dem  lege  oder  testamento  berufenen
Erben  die  deferirte  wie  die  acquirirte  Erbschaft  wegen  Unwürdigkeit ¬
  zur  Strafe  entrissen  werden  kann  (ut  indigno  aufertur  s.
eripitur)?  Die  allgemeinen  Gründe,  aus  welchen  die  Unwürdigkeit ¬
  angenommen  wird,  sind  nach  der  Natur  der  Erbfolge:  Impietät ¬
  des  Erben  gegen  die  Person  oder  gegen  das  Testament  des
Erblassers,  Berufung  des  Erben  durch  einen  vom  Recht  verworfenen
Willen  des  Erblassers,  und  der  muthmaßliche  oder  formlos  erklärte
Widerwille  des  Erblassers  gegen  den  berufenen  Erben.  Ueber  die
Personen  aber,  denen  aus  diesen  Gründen  das  Recht  der  Ereption
zusteht,  entscheidet  die  publica  utilitas  nach  der  Beschaffenheit  des
*  D.  34.  9.  de  his,  quae  ut  indignis  auferuntur.  C.  6.  35  de
his  quibus  ut  indignis  auferuntur  et  ad  SC.  Silanianum.  Zimmern,
Grundr.  d.  Erbr.  S.  78  ff.,  Heimbach  Rechtslexik.  IV.  S.  48  ff.,  Keller,
Institut.  S.  390  ff.,  Pand.  §  593,  v.  Vangerow,  Pand.  II.  §  565,
Sintenis,  das  gem.  Civilr.  III.  §  205,  Brinz,  Pand.  §  206,  Windscheid, ¬
  Pand.  III.  §  669  ff.
1  Einleit.  S.  4.  Cic.  de  leg.  II.  19  i.  f.
2  Die  Erbschaft  des  indignus  wird  deshalb  durch  den  Ausdruck  bona
erepticia  s.  ereptoria  bezeichnet,  vgl.  Ulpian  XIX.  17.
            
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