Versetzung in Anklagestand.
ständen in diesem Gebiete der Rechtsübung entfernt sind, läßt sich's
erklären, daß die Wissenschaft über eine Frage noch im Unklaren sein
kann, die bei gesunder Gliederung des Processes gar nicht aufgeworfen
werden könnte, über die Frage nämlich: wann ein gegebener Proceß
beginne, und wann er als eröffnet zu betrachten sei?
So lange nämlich im Proceß der Richter nur das Vorbringen
zweier Parteien zu hören und darüber zu entscheiden hat, so lange
vor ihm nur zwei mit gleichen Waffen kämpfende, ihm gleich fern
stehende Parteien erscheinen, ergibt es sich ganz von selbst, daß der
Proceß eröffnet ist, sobald der Ankläger sich zum Beweise der Schuld
bereit erklärt: — die Thätigkeit, die nöthig sein sollte, um dem Ankläger ¬
die Führung des Processes möglich zu machen, nimmt in der
Regel nicht den Richter, sondern eben nur den Ankläger in Anspruch,
und gehört deßhalb nicht in das Bereich des Processes selbst. Nur
wo das Gesetz, um den Parteien die Aufbringung der Beweise möglich
zu machen, ihnen gewisse Rechte überträgt, wird es natürlich nöthig,
daß, um Willkürlichkeiten vorzubeugen, jeder, der ein solches Recht beansprucht, ¬
vor dem Richter die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
nachweise. Daß aber diese richterliche Thätigkeit dem eigentlichen
Processe nicht anheimfalle, ergibt sich schon daraus, daß das von der
Partei in Anspruch genommene Recht (z. B. eine Haussuchung vorzunehmen, ¬
Zeugen zu laden, oder das in Schottland anerkannte Recht,
von den als Zeugen Vorgeladenen schon voraus über den Umfang
ihrer Aussagen Auskunft zu fordern, und sie für den Fall, daß ihr
Erscheinen zweifelhaft wird, verhaften zu lassen)*) nicht einmal immer
auf die Person oder das Besitzthum der Gegenpartei directe Einwirkung
haben muß. — So lange ferner der Richter, ohne Partei nehmen zu
müssen, zwischen den beiden mit gleichen Rechten ausgerüsteten, mit
gleichen Waffen streitenden Gegnern steht, so lange also ein Leid dem
Angeklagten erst vom Ausgange des Processes droht, während auch
der Ankläger diesem Ausgang nicht mit voller Ruhe entgegensehen
kann:*) wird natürlich die Erhebung der Anklage blos vom Ermessen
des Anklägers abhängen können, und dem Angeklagten fast nie gestattet ¬
werden, die Erheblichkeit der Anklage schon voraus zu bestreiten,
mithin auch der Richter nicht berechtigt werden, darüber sich auszusprechen, ¬
ehe es zur Entscheidung kommt. In diesem Stadium
bleibt indeß der Strafproceß nie lange stehen; gewöhnlich befindet sich
nämlich bei Völkern, die das Strafrecht noch so vollkommen als Privatsache ¬
ansehen, das strafrichterliche Amt in den Händen großer, nicht
ohne bedeutende Opfer zu versammelnder Körperschaften, vielleicht des
ganzen Volkes; begreiflicherweise wird da bald eine Vorkehrung nöthig
Alison, Practice of the Criminal Law of Scotland. (Edinb. 1833)
pag. 398.
*) Die römischen Calumnienstrafen (L. 1. §. 1. L. 3. §. 4. D. ad S. C.
Turp. (48, 16) sind bekannt; ähnliche oft sehr scharfe Anordnungen in den Legg.
Barb.: zusammengestellt in Filangieri, Scienza di Legislaz. III. c. 2.