Objekt : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Versetzung  in  Anklagestand.
ständen  in  diesem  Gebiete  der  Rechtsübung  entfernt  sind,  läßt  sich's
erklären,  daß  die  Wissenschaft  über  eine  Frage  noch  im  Unklaren  sein
kann,  die  bei  gesunder  Gliederung  des  Processes  gar  nicht  aufgeworfen
werden  könnte,  über  die  Frage  nämlich:  wann  ein  gegebener  Proceß
beginne,  und  wann  er  als  eröffnet  zu  betrachten  sei?
So  lange  nämlich  im  Proceß  der  Richter  nur  das  Vorbringen
zweier  Parteien  zu  hören  und  darüber  zu  entscheiden  hat,  so  lange
vor  ihm  nur  zwei  mit  gleichen  Waffen  kämpfende,  ihm  gleich  fern
stehende  Parteien  erscheinen,  ergibt  es  sich  ganz  von  selbst,  daß  der
Proceß  eröffnet  ist,  sobald  der  Ankläger  sich  zum  Beweise  der  Schuld
bereit  erklärt:  —  die  Thätigkeit,  die  nöthig  sein  sollte,  um  dem  Ankläger ¬
  die  Führung  des  Processes  möglich  zu  machen,  nimmt  in  der
Regel  nicht  den  Richter,  sondern  eben  nur  den  Ankläger  in  Anspruch,
und  gehört  deßhalb  nicht  in  das  Bereich  des  Processes  selbst.  Nur
wo  das  Gesetz,  um  den  Parteien  die  Aufbringung  der  Beweise  möglich
zu  machen,  ihnen  gewisse  Rechte  überträgt,  wird  es  natürlich  nöthig,
daß,  um  Willkürlichkeiten  vorzubeugen,  jeder,  der  ein  solches  Recht  beansprucht, ¬
  vor  dem  Richter  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen
nachweise.  Daß  aber  diese  richterliche  Thätigkeit  dem  eigentlichen
Processe  nicht  anheimfalle,  ergibt  sich  schon  daraus,  daß  das  von  der
Partei  in  Anspruch  genommene  Recht  (z.  B.  eine  Haussuchung  vorzunehmen, ¬
  Zeugen  zu  laden,  oder  das  in  Schottland  anerkannte  Recht,
von  den  als  Zeugen  Vorgeladenen  schon  voraus  über  den  Umfang
ihrer  Aussagen  Auskunft  zu  fordern,  und  sie  für  den  Fall,  daß  ihr
Erscheinen  zweifelhaft  wird,  verhaften  zu  lassen)*)  nicht  einmal  immer
auf  die  Person  oder  das  Besitzthum  der  Gegenpartei  directe  Einwirkung
haben  muß.  —  So  lange  ferner  der  Richter,  ohne  Partei  nehmen  zu
müssen,  zwischen  den  beiden  mit  gleichen  Rechten  ausgerüsteten,  mit
gleichen  Waffen  streitenden  Gegnern  steht,  so  lange  also  ein  Leid  dem
Angeklagten  erst  vom  Ausgange  des  Processes  droht,  während  auch
der  Ankläger  diesem  Ausgang  nicht  mit  voller  Ruhe  entgegensehen
kann:*)  wird  natürlich  die  Erhebung  der  Anklage  blos  vom  Ermessen
des  Anklägers  abhängen  können,  und  dem  Angeklagten  fast  nie  gestattet ¬
  werden,  die  Erheblichkeit  der  Anklage  schon  voraus  zu  bestreiten,
mithin  auch  der  Richter  nicht  berechtigt  werden,  darüber  sich  auszusprechen, ¬
  ehe  es  zur  Entscheidung  kommt.  In  diesem  Stadium
bleibt  indeß  der  Strafproceß  nie  lange  stehen;  gewöhnlich  befindet  sich
nämlich  bei  Völkern,  die  das  Strafrecht  noch  so  vollkommen  als  Privatsache ¬
  ansehen,  das  strafrichterliche  Amt  in  den  Händen  großer,  nicht
ohne  bedeutende  Opfer  zu  versammelnder  Körperschaften,  vielleicht  des
ganzen  Volkes;  begreiflicherweise  wird  da  bald  eine  Vorkehrung  nöthig
Alison,  Practice  of  the  Criminal  Law  of  Scotland.  (Edinb.  1833)
pag.  398.
*)  Die  römischen  Calumnienstrafen  (L.  1.  §.  1.  L.  3.  §.  4.  D.  ad  S.  C.
Turp.  (48,  16)  sind  bekannt;  ähnliche  oft  sehr  scharfe  Anordnungen  in  den  Legg.
Barb.:  zusammengestellt  in  Filangieri,  Scienza  di  Legislaz.  III.  c.  2.
            
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