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Versetzung in Anklagestand.
dienten — in Frankreich — mit inquisitorischen Elementen in hohem
Grade versetzt war: konnten alle diese Erörterungen nur wenig dafür
thun, den Begriff des reinen Accusationsprocesses in seiner vollen
Schärfe zu entwickeln, und irrige Auffassungen zu beseitigen, zu denen
vorzüglich die beiden Losungsworte der streitenden Parteien: Accusation ¬
und Inquisition, Anlaß gaben.
Nicht darauf nämlich kommt es im Wesentlichen an, ob die
Staatsgewalt unaufgefordert für die Bestrafung der Verbrechen Sorge
trägt, oder die Klage des Verletzten oder eines anderen Privaten abwartet; ¬
ferner wird, in was immer für einer Weise die Schuld festgestellt ¬
und das Urtheil geschöpft wird, in weitaus den meisten Fällen
ohne Nachsuchung die Bestrafung von Verbrechen nicht möglich
sein; auch ist kein Zustand der Strafrechtspflege denkbar, in dem nicht
die Anklage, unter was immer für Formen die Technik sie verdeckt,
die Hauptrolle spielte. — Es handelt sich in letzter Instanz immer
darum, ob ein Proceß, ein Rechtsstreit geführt, — das heißt, über
einander widerstreitende Rechtsansprüche ein richterliches Urtheil gesucht
und erlangt wird,
oder ob Recht und Unrecht, Schuld und Unschuld ¬
durch ein Verfahren geschieden werden sollen, das einer chemischen
Analyse, einer ärztlichen Diagnose analog sein mag, aber mit regelmäßiger, ¬
richterlicher Thätigkeit nicht die entfernteste Aehnlichkeit hat.
Denn es gilt für diese als oberstes Gesetz jene Wahrheit, die in einem
bekannten Sprichworte den entsprechendsten Ausdruck fand: „Wo kein
Kläger, ist kein Richter!“ — Wie nämlich der Proceß als Ganzes,
so muß jeder einzelne Act richterlicher Thätigkeit im Processe eine Entscheidung ¬
über einander widersprechende Angaben enthalten; denn nicht
nachforschen, sondern auf die vorliegenden Thatsachen das Recht
anwenden, ist Sache des Richters. Allerdings mag die Entwicklung
der menschlichen Gesellschaft das Bedürfniß fühlbar gemacht haben,
dem Verbrechen und dessen Urhebern nachzuforschen, nicht blos von
Vortheil und Ermessen der Privatpersonen es abhängen zu lassen, ob
der Ausspruch des Richters über eine gegebene verbrecherische That
gefordert werden solle oder nicht; daraus folgt aber nur die Nothwendigkeit, ¬
eigene Beamte aufzustellen, die die nöthigen Nachforschungen
vornehmen, und sich durch diese die Mittel zu verschaffen, den Proceß,
wenn ein solcher geboten erscheinen sollte, mit Erfolg zu führen; es
folgt daraus aber nicht, daß mit dieser nachforschenden, beweissammelnden ¬
Parteithätigkeit auch nur einen Augenblick die richterliche
vereinbar wäre. Wenn also der ganze Entwicklungsgang, den der
Strafproceß bis jetzt durchgemacht, nöthig gewesen sein mag, um ihn
vom Boden des bloßen Privatrechtes, auf dem er bei jedem Volke
in den Anfängen seiner Geschichte steht, abzulösen; so haben wir doch
jetzt, wo allerdings schon wieder ein großer Schritt zurück zur ursprünglichen ¬
richtigen Auffassung der richterlichen Thätigkeit im Strafverfahren ¬
gemacht wurde, noch immerhin einen weiten Weg in dieser
Richtung zurückzulegen.
Nur daraus, daß wir noch weit, sehr weit von natürlichen Zu¬