Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
dienten  —  in  Frankreich  —  mit  inquisitorischen  Elementen  in  hohem
Grade  versetzt  war:  konnten  alle  diese  Erörterungen  nur  wenig  dafür
thun,  den  Begriff  des  reinen  Accusationsprocesses  in  seiner  vollen
Schärfe  zu  entwickeln,  und  irrige  Auffassungen  zu  beseitigen,  zu  denen
vorzüglich  die  beiden  Losungsworte  der  streitenden  Parteien:  Accusation ¬
  und  Inquisition,  Anlaß  gaben.
Nicht  darauf  nämlich  kommt  es  im  Wesentlichen  an,  ob  die
Staatsgewalt  unaufgefordert  für  die  Bestrafung  der  Verbrechen  Sorge
trägt,  oder  die  Klage  des  Verletzten  oder  eines  anderen  Privaten  abwartet; ¬
  ferner  wird,  in  was  immer  für  einer  Weise  die  Schuld  festgestellt ¬
  und  das  Urtheil  geschöpft  wird,  in  weitaus  den  meisten  Fällen
ohne  Nachsuchung  die  Bestrafung  von  Verbrechen  nicht  möglich
sein;  auch  ist  kein  Zustand  der  Strafrechtspflege  denkbar,  in  dem  nicht
die  Anklage,  unter  was  immer  für  Formen  die  Technik  sie  verdeckt,
die  Hauptrolle  spielte.  —  Es  handelt  sich  in  letzter  Instanz  immer
darum,  ob  ein  Proceß,  ein  Rechtsstreit  geführt,  —  das  heißt,  über
einander  widerstreitende  Rechtsansprüche  ein  richterliches  Urtheil  gesucht
und  erlangt  wird,
oder  ob  Recht  und  Unrecht,  Schuld  und  Unschuld ¬
  durch  ein  Verfahren  geschieden  werden  sollen,  das  einer  chemischen
Analyse,  einer  ärztlichen  Diagnose  analog  sein  mag,  aber  mit  regelmäßiger, ¬
  richterlicher  Thätigkeit  nicht  die  entfernteste  Aehnlichkeit  hat.
Denn  es  gilt  für  diese  als  oberstes  Gesetz  jene  Wahrheit,  die  in  einem
bekannten  Sprichworte  den  entsprechendsten  Ausdruck  fand:  „Wo  kein
Kläger,  ist  kein  Richter!“  —  Wie  nämlich  der  Proceß  als  Ganzes,
so  muß  jeder  einzelne  Act  richterlicher  Thätigkeit  im  Processe  eine  Entscheidung ¬
  über  einander  widersprechende  Angaben  enthalten;  denn  nicht
nachforschen,  sondern  auf  die  vorliegenden  Thatsachen  das  Recht
anwenden,  ist  Sache  des  Richters.  Allerdings  mag  die  Entwicklung
der  menschlichen  Gesellschaft  das  Bedürfniß  fühlbar  gemacht  haben,
dem  Verbrechen  und  dessen  Urhebern  nachzuforschen,  nicht  blos  von
Vortheil  und  Ermessen  der  Privatpersonen  es  abhängen  zu  lassen,  ob
der  Ausspruch  des  Richters  über  eine  gegebene  verbrecherische  That
gefordert  werden  solle  oder  nicht;  daraus  folgt  aber  nur  die  Nothwendigkeit, ¬
  eigene  Beamte  aufzustellen,  die  die  nöthigen  Nachforschungen
vornehmen,  und  sich  durch  diese  die  Mittel  zu  verschaffen,  den  Proceß,
wenn  ein  solcher  geboten  erscheinen  sollte,  mit  Erfolg  zu  führen;  es
folgt  daraus  aber  nicht,  daß  mit  dieser  nachforschenden,  beweissammelnden ¬
  Parteithätigkeit  auch  nur  einen  Augenblick  die  richterliche
vereinbar  wäre.  Wenn  also  der  ganze  Entwicklungsgang,  den  der
Strafproceß  bis  jetzt  durchgemacht,  nöthig  gewesen  sein  mag,  um  ihn
vom  Boden  des  bloßen  Privatrechtes,  auf  dem  er  bei  jedem  Volke
in  den  Anfängen  seiner  Geschichte  steht,  abzulösen;  so  haben  wir  doch
jetzt,  wo  allerdings  schon  wieder  ein  großer  Schritt  zurück  zur  ursprünglichen ¬
  richtigen  Auffassung  der  richterlichen  Thätigkeit  im  Strafverfahren ¬
  gemacht  wurde,  noch  immerhin  einen  weiten  Weg  in  dieser
Richtung  zurückzulegen.
Nur  daraus,  daß  wir  noch  weit,  sehr  weit  von  natürlichen  Zu¬
            
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