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Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen.
verletzung so bedeutend wäre, daß man um ihretwillen wesentliche,
mit dieser Verfahrungsweise verknüpfte Vortheile opfern sollte. Solche
sind aber keineswegs vorhanden, vielmehr scheint mir auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ¬
das englische Verfahren den Vorzug vor dem französischen ¬
zu verdienen. Hat auch der Präsident die Acten der Voruntersuchung ¬
gelesen, so kann doch nicht erwartet werden, daß er jedes
für die eine oder die andere Partei wichtige Moment nicht nur, sondern ¬
auch den Namen des Zeugen im Gedächtniß habe, durch den es
in der Voruntersuchung zur gerichtlichen Kenntniß gelangte; überdies
können auch in der Voruntersuchung nicht vernommene Zeugen vorgeladen ¬
werden, von deren Aussage der Präsident also gar nichts weiß.
Hingegen weiß jede Partei sehr wohl, welche Umstände sie durch einen
gewissen Zeugen beweisen will. Während demnach das Vorhör in
England und Schottland sogleich auf die Hauptsache gebracht, auf diese
beschränkt und deßhalb nicht nur rasch beendigt wird, sondern auch das,
was zu beweisen war, viel schärfer hervorhebt (was bei Schwurgerichten ¬
namentlich ein sehr wichtiger Umstand ist), muß man in Frankreich ¬
den Zeugen zunächst sprechen lassen „über das, was er von der
Sache weiß;“ dabei bekommt der Gerichtshof nicht selten eine Aussage
de omnibus rebus et quibusdam aliis, und es kostet Mühe bis der
Präsident oder die Parteien den Zeugen endlich auf den Gegenstand
bringen, in Bezug auf welchen seine Aussage erforderlich ist. Hält
man nun vor Augen (worauf die englische Praxis ein so großes Gewicht ¬
legt), daß nie den Geschwornen etwas vorgelegt werden sollte,
was nicht unmittelbar zur Sache gehört; so sieht man wohl, daß,
wenigstens bei Geschwornengerichten, der Zeitverlust der bei weitem
unwichtigere Nachtheil des französischen Verfahrens ist. Wie aber der
Zunge des Zeugen nicht freier Lauf gelassen wird, sondern der Fragende ¬
dem Verhör eine bestimmte Richtung zu geben sucht, zeigen sich
neue Nachtheile der Vernehmung durch den Präsidenten. Wenn, wie
früher gezeigt, kaum denkbar ist, daß dieser ohne vorgefaßte Meinung
über den Fall den Sitzungssaal betrete — und nach der Vernehmung
des Angeklagten ist dies noch weniger anzunehmen — so wird er bei
allem Zwange, den er sich anthut, selten vermeiden, daß er die Fragen
im Interesse dieser seiner Ansicht stelle — mithin die eine Partei vor
der anderen begünstige; ja er wird nicht einmal immer verhindern
können, daß die Anwesenden seine Ansicht aus der Fragestellung errathen, ¬
und damit treten alle jene Nachtheile ein, die wir bei Betrachtung ¬
der analogen Folgen des Angeklagtenverhörs kennen lernten.
Jedenfalls aber ist die Stellung des Richters, der genöthigt ist, sich
solchen Zwang anzuthun, eine ungemein peinliche.
Auch darauf wurde schon früher hingewiesen, daß gegen etwaige
Mißgriffe des Präsidenten in der Fragestellung keine Einwendung zulässig ¬
ist, ja selbst gegen parteiisches und willkürliches Verfahren bei
der französischen Einrichtung kein Schutz geboten ist.
Der Präsident soll am Schluß des Beweisverfahrens dessen Ergebnisse ¬
zusammenfassen, und doch will man ihm nicht gestatten, mit