fullscreen : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

426
Vernehmung  des  Angeklagten  und  der  Zeugen.
verletzung  so  bedeutend  wäre,  daß  man  um  ihretwillen  wesentliche,
mit  dieser  Verfahrungsweise  verknüpfte  Vortheile  opfern  sollte.  Solche
sind  aber  keineswegs  vorhanden,  vielmehr  scheint  mir  auch  aus  Zweckmäßigkeitsgründen ¬
  das  englische  Verfahren  den  Vorzug  vor  dem  französischen ¬
  zu  verdienen.  Hat  auch  der  Präsident  die  Acten  der  Voruntersuchung ¬
  gelesen,  so  kann  doch  nicht  erwartet  werden,  daß  er  jedes
für  die  eine  oder  die  andere  Partei  wichtige  Moment  nicht  nur,  sondern ¬
  auch  den  Namen  des  Zeugen  im  Gedächtniß  habe,  durch  den  es
in  der  Voruntersuchung  zur  gerichtlichen  Kenntniß  gelangte;  überdies
können  auch  in  der  Voruntersuchung  nicht  vernommene  Zeugen  vorgeladen ¬
  werden,  von  deren  Aussage  der  Präsident  also  gar  nichts  weiß.
Hingegen  weiß  jede  Partei  sehr  wohl,  welche  Umstände  sie  durch  einen
gewissen  Zeugen  beweisen  will.  Während  demnach  das  Vorhör  in
England  und  Schottland  sogleich  auf  die  Hauptsache  gebracht,  auf  diese
beschränkt  und  deßhalb  nicht  nur  rasch  beendigt  wird,  sondern  auch  das,
was  zu  beweisen  war,  viel  schärfer  hervorhebt  (was  bei  Schwurgerichten ¬
  namentlich  ein  sehr  wichtiger  Umstand  ist),  muß  man  in  Frankreich ¬
  den  Zeugen  zunächst  sprechen  lassen  „über  das,  was  er  von  der
Sache  weiß;“  dabei  bekommt  der  Gerichtshof  nicht  selten  eine  Aussage
de  omnibus  rebus  et  quibusdam  aliis,  und  es  kostet  Mühe  bis  der
Präsident  oder  die  Parteien  den  Zeugen  endlich  auf  den  Gegenstand
bringen,  in  Bezug  auf  welchen  seine  Aussage  erforderlich  ist.  Hält
man  nun  vor  Augen  (worauf  die  englische  Praxis  ein  so  großes  Gewicht ¬
  legt),  daß  nie  den  Geschwornen  etwas  vorgelegt  werden  sollte,
was  nicht  unmittelbar  zur  Sache  gehört;  so  sieht  man  wohl,  daß,
wenigstens  bei  Geschwornengerichten,  der  Zeitverlust  der  bei  weitem
unwichtigere  Nachtheil  des  französischen  Verfahrens  ist.  Wie  aber  der
Zunge  des  Zeugen  nicht  freier  Lauf  gelassen  wird,  sondern  der  Fragende ¬
  dem  Verhör  eine  bestimmte  Richtung  zu  geben  sucht,  zeigen  sich
neue  Nachtheile  der  Vernehmung  durch  den  Präsidenten.  Wenn,  wie
früher  gezeigt,  kaum  denkbar  ist,  daß  dieser  ohne  vorgefaßte  Meinung
über  den  Fall  den  Sitzungssaal  betrete  —  und  nach  der  Vernehmung
des  Angeklagten  ist  dies  noch  weniger  anzunehmen  —  so  wird  er  bei
allem  Zwange,  den  er  sich  anthut,  selten  vermeiden,  daß  er  die  Fragen
im  Interesse  dieser  seiner  Ansicht  stelle  —  mithin  die  eine  Partei  vor
der  anderen  begünstige;  ja  er  wird  nicht  einmal  immer  verhindern
können,  daß  die  Anwesenden  seine  Ansicht  aus  der  Fragestellung  errathen, ¬
  und  damit  treten  alle  jene  Nachtheile  ein,  die  wir  bei  Betrachtung ¬
  der  analogen  Folgen  des  Angeklagtenverhörs  kennen  lernten.
Jedenfalls  aber  ist  die  Stellung  des  Richters,  der  genöthigt  ist,  sich
solchen  Zwang  anzuthun,  eine  ungemein  peinliche.
Auch  darauf  wurde  schon  früher  hingewiesen,  daß  gegen  etwaige
Mißgriffe  des  Präsidenten  in  der  Fragestellung  keine  Einwendung  zulässig ¬
  ist,  ja  selbst  gegen  parteiisches  und  willkürliches  Verfahren  bei
der  französischen  Einrichtung  kein  Schutz  geboten  ist.
Der  Präsident  soll  am  Schluß  des  Beweisverfahrens  dessen  Ergebnisse ¬
  zusammenfassen,  und  doch  will  man  ihm  nicht  gestatten,  mit
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer