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weit mildere Grundsätze, als später, befolgt, indem sie
bis dahin immer die Frage zu Gunsten der Stockbesitzer
entschied, und unter andern am 2. Februar 1816 rücksichtlich ¬
der Contestationen der Stockbesitzer zu Nonnweiler ¬
mit den Einwohnern der Gemeinde wegen der Waldberechtigung ¬
eine Verfügung erließ, gemäß welcher sie
erklärte, daß nach den früheren Verhandlungen der ehemaligen ¬
churtrierischen Regierung, nach dem Beschlusse
der Central=Verwaltung und nach einem vorliegenden
Urtheil, die Contestation zwischen den vierzehn Stockbesizzern ¬
und den sogenannten Einspännern, oder der Gemeinde ¬
Nonnweiler, so geartet seyen, daß dieselbe als
reine Privat=Civilsache zwischen einem und dem andern
Theile zum Rechtwege geeignet sey, und ertheilte zu dem
Ende die Ermächtigung, um die Contestation erledigen
zu lassen.
Aehnliche und für die Stockbesitzer weit günstigere
Grundsätze befolgte dieselbe noch, als sie 1817 das Gesuch ¬
der Stockbesitzer von Fleeringen und Niederhersdorf
bei den Königl. Ministerien bevorwortete. Allein nach
dem Jahre 1820 hat die Königl. Regierung die streitigen
Waldungen als ein reines Gemeinde-Gut qualificirt. —
Beide in diesem Regierungs=Bezirke auf einander gefolgte
Verwaltungs=Behörden haben demnach ihre Ansichten
geändert, jedoch mit dem Unterschiede, daß der Präfect
durch Erfahrung, durch Kenntnißnahme von den alten
Gewohnheits=Rechten und durch den Rath der hiesigen
Rechtsgelehrten belehrt, seine frühern Ansichten zum Vortheil ¬
der Stockbesitzer abgeändert, die Königl. Regierung
hingegen ihre frühern Grundsätze gerade zum Nachtheil
derselben verlassen, also ein streng entgegengesetztes System
befolgt hat, wodurch sie auf den Standpunkt kam, den
schon ihre Amtsvorgänger, die frühern Präfecten, längst
verlassen hatten.