Dritter Abschnitt.
Rechtsverhältniß des Konkursverwalters zu dem
Gemeinschuldner und zu den Konkursgläubigern. Insbesondere:
I. Rücksichtlich der Theilungsmasse.
Die zur Sicherung des Konkursanspruches auf ausschließliche Befriedigung ¬
der Konkursgläubiger aus dem zur Masse gehörigen Vermögen ¬
des Schuldners nothwendige relative Beschränkung des letzteren
in seiner Verfügungsbefugniß, oder richtiger ausgedrückt: die relative
Unwirksamkeit seiner an sich rechtsbeständigen Handlungen, hat die
Nothwendigkeit einer gesetzlichen Stellvertretung des Gemeinschuldners
zur Folge. Soweit dem Gemeinschuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugniß, ¬
oder vielmehr seinen Verfügungen die Wirksamkeit
entzogen ist, muß die Verwaltungs- und Verfügungs-Befugniß in seinem ¬
Namen von Jemand anders ausgeübt werden.
Nach der bisherigen Theorie ist es bekanntlich in hohem Grade
streitig auf wen diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugniß übergeht, ¬
ob auf die Gesammtheit der Konkursgläubiger oder auf den
Konkursverwalter; ob mit anderen Worten die Gläubiger die unmittelbar ¬
Verfügungsberechtigten sind und ihrerseits nur dieses Recht durch
den Verwalter ausüben, oder ob dieser kraft Rechtens der Verfügungsberechtigte ¬
ist, und den Gemeinschuldner unmittelbar vertritt.
Für diejenigen, welche in klarer Weise eine Succession der Gläubiger ¬
in die Vermögensrechte des Gemeinschuldners annehmen, kann
die Frage, streng genommen, gar nicht entstehen. Denn hier haben
die Gläubiger das Verwaltungs- und Verfügungsrecht kraft eignen
materiellen Rechts an der Konkursmasse. Sie können nicht Vertreter