Full text : Leuthold, Carl Edwin: ¬Das österreichische Bergrecht in seinen Grundzügen

Dritter  Abschnitt.
Rechtsverhältniß  des  Konkursverwalters  zu  dem
Gemeinschuldner  und  zu  den  Konkursgläubigern.  Insbesondere:
I.  Rücksichtlich  der  Theilungsmasse.
Die  zur  Sicherung  des  Konkursanspruches  auf  ausschließliche  Befriedigung ¬
  der  Konkursgläubiger  aus  dem  zur  Masse  gehörigen  Vermögen ¬
  des  Schuldners  nothwendige  relative  Beschränkung  des  letzteren
in  seiner  Verfügungsbefugniß,  oder  richtiger  ausgedrückt:  die  relative
Unwirksamkeit  seiner  an  sich  rechtsbeständigen  Handlungen,  hat  die
Nothwendigkeit  einer  gesetzlichen  Stellvertretung  des  Gemeinschuldners
zur  Folge.  Soweit  dem  Gemeinschuldner  die  Verwaltungs-  und  Verfügungsbefugniß, ¬
  oder  vielmehr  seinen  Verfügungen  die  Wirksamkeit
entzogen  ist,  muß  die  Verwaltungs-  und  Verfügungs-Befugniß  in  seinem ¬
  Namen  von  Jemand  anders  ausgeübt  werden.
Nach  der  bisherigen  Theorie  ist  es  bekanntlich  in  hohem  Grade
streitig  auf  wen  diese  Verwaltungs-  und  Verfügungsbefugniß  übergeht, ¬
  ob  auf  die  Gesammtheit  der  Konkursgläubiger  oder  auf  den
Konkursverwalter;  ob  mit  anderen  Worten  die  Gläubiger  die  unmittelbar ¬
  Verfügungsberechtigten  sind  und  ihrerseits  nur  dieses  Recht  durch
den  Verwalter  ausüben,  oder  ob  dieser  kraft  Rechtens  der  Verfügungsberechtigte ¬
  ist,  und  den  Gemeinschuldner  unmittelbar  vertritt.
Für  diejenigen,  welche  in  klarer  Weise  eine  Succession  der  Gläubiger ¬
  in  die  Vermögensrechte  des  Gemeinschuldners  annehmen,  kann
die  Frage,  streng  genommen,  gar  nicht  entstehen.  Denn  hier  haben
die  Gläubiger  das  Verwaltungs-  und  Verfügungsrecht  kraft  eignen
materiellen  Rechts  an  der  Konkursmasse.  Sie  können  nicht  Vertreter
            
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