36 III. Prozefshandlungen. § 59. 60. Stellvertretung. Verfahren.
Die C.P.O. selbst dehnt auf sie nur die Privilegien der Entbindung
vom persönlichen Erscheinen an Gerichtsstelle, der Zeugenvernehmung -
in der Wohnung, der erleichterten Form der Eides
leistung aus (Nov. §§ 196, 2. 340, 2. 441, 2. 444, 3 neue Fass.,
219, 2. 375, 2. 479, 2. 482, 3).
C.P.O. II. §
III. Prozefshandlungen.
§ 59. Die Stellvertretung im Civilprozefs.
(Zu § 59 II. S. 284 ff.) Selbstverständlich werden durch die
Vorschriften des B.G.B., des Handelsgesetzbuchs, sowie des Gesetzes ¬
über die freiwillige Gerichtsbarkeit die Vorbedingungen
der gesetzlichen oder gewillkürten Stellvertretungsrechte, auch
soweit dieselben die Ermächtigung zur prozessualen Stellvertretung ¬
einschliefsen, stark berührt, besonders für den Vormund,
den Prokuristen und andere Generalbevollmächtigte. Zu einer
Änderung der prozessualen Grundsätze giebt das aber im allgemeinen -
keine Veranlassung, da die C.P.O. sich hinsichtlich der
gesetzlichen Vertretung ein für allemal den Normen des Civilrechts -
etc. anpasst, für die Prozefs- und Spezialvollmacht aber
umgekehrt unabhängig vom Civilrecht ihre eignen Erfordernisse
aufstellt. Nur die dem Prozefsgericht obliegende Bestellung
provisorischer gesetzlicher Vertreter für den einzelnen Prozefs.
sowie die von Zwangsverwaltern wird von der Novelle abgeändert
und zwar erweitert.
Abgesehen von § 55 C.P.O. (L.B. S. 285) hat künftig der Vorsitzende
des Prozefsgerichts nach Nov. §§ 55 a, 696f. auf Antrag einen Vertreter zu
bestellen, welcher mit Bezug auf ein herrenloses Grundstück bis zur Eintragung ¬
eines neuen Eigentümers die Rechte und Pflichten des Eigentümers
im Rechtsstreit, bezw. in der Vollstreckung wahrzunehmen hat (C.P.O. II.
§§ 58. 787)1
Die neue Vorschrift § 51 a (C.P.O. II. § 53) bedeutet keine sachliche
Neuerung (vgl. o. S. 26).
es also jetzt eines neuen Gesetzgebungsakts bedürfte, um die Bestimmungen jener wiederherzustellen -
und zwar natürlich eines Akts der (preufsischen) Landesgesetzgebung (vgl.
Stein, Z. 24, 218). Stein weist auch darauf hin, dafs hierdurch die Mediatisierten besser
gestellt würden, als die Mitglieder der noch regierenden Familien; denn während letztere
nach der Praxis ihr Privileg nur in ihrem eigenen Staat geniefsen, würden die Mediatisierten ¬
seiner in ganz Deutschland und mindestens doch in ganz Preufsen teilhaftig
werden, nicht nur in den Grenzen ihres ehemaligen Staates. Mit Recht bezeichnet Stein
die ganze Bestimmung als wenig glücklich.
1 Dieser Fall tritt ein, wenn nach B.G.B. § 928 ein Grundeigentümer durch Erklärung
des Verzichts beim Grundbuchamt und nach Eintragung desselben sein Recht am Grundstück -
verloren hat und der Fiskus oder sonst Occupationsberechtigte (E.G. a. 129) seine
Eintragung noch nicht erwirkt hat.