Objekt : ¬Die Änderungen des Civilprozessrechts nach den Novellen des Jahres 1898 (200)

36  III.  Prozefshandlungen.  §  59.  60.  Stellvertretung.  Verfahren.
Die  C.P.O.  selbst  dehnt  auf  sie  nur  die  Privilegien  der  Entbindung
vom  persönlichen  Erscheinen  an  Gerichtsstelle,  der  Zeugenvernehmung -
  in  der  Wohnung,  der  erleichterten  Form  der  Eides
leistung  aus  (Nov.  §§  196,  2.  340,  2.  441,  2.  444,  3  neue  Fass.,
219,  2.  375,  2.  479,  2.  482,  3).
C.P.O.  II.  §
III.  Prozefshandlungen.
§  59.  Die  Stellvertretung  im  Civilprozefs.
(Zu  §  59  II.  S.  284  ff.)  Selbstverständlich  werden  durch  die
Vorschriften  des  B.G.B.,  des  Handelsgesetzbuchs,  sowie  des  Gesetzes ¬
  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  die  Vorbedingungen
der  gesetzlichen  oder  gewillkürten  Stellvertretungsrechte,  auch
soweit  dieselben  die  Ermächtigung  zur  prozessualen  Stellvertretung ¬
  einschliefsen,  stark  berührt,  besonders  für  den  Vormund,
den  Prokuristen  und  andere  Generalbevollmächtigte.  Zu  einer
Änderung  der  prozessualen  Grundsätze  giebt  das  aber  im  allgemeinen -
  keine  Veranlassung,  da  die  C.P.O.  sich  hinsichtlich  der
gesetzlichen  Vertretung  ein  für  allemal  den  Normen  des  Civilrechts -
  etc.  anpasst,  für  die  Prozefs-  und  Spezialvollmacht  aber
umgekehrt  unabhängig  vom  Civilrecht  ihre  eignen  Erfordernisse
aufstellt.  Nur  die  dem  Prozefsgericht  obliegende  Bestellung
provisorischer  gesetzlicher  Vertreter  für  den  einzelnen  Prozefs.
sowie  die  von  Zwangsverwaltern  wird  von  der  Novelle  abgeändert
und  zwar  erweitert.
Abgesehen  von  §  55  C.P.O.  (L.B.  S.  285)  hat  künftig  der  Vorsitzende
des  Prozefsgerichts  nach  Nov.  §§  55  a,  696f.  auf  Antrag  einen  Vertreter  zu
bestellen,  welcher  mit  Bezug  auf  ein  herrenloses  Grundstück  bis  zur  Eintragung ¬
  eines  neuen  Eigentümers  die  Rechte  und  Pflichten  des  Eigentümers
im  Rechtsstreit,  bezw.  in  der  Vollstreckung  wahrzunehmen  hat  (C.P.O.  II.
§§  58.  787)1
Die  neue  Vorschrift  §  51  a  (C.P.O.  II.  §  53)  bedeutet  keine  sachliche
Neuerung  (vgl.  o.  S.  26).
es  also  jetzt  eines  neuen  Gesetzgebungsakts  bedürfte,  um  die  Bestimmungen  jener  wiederherzustellen -
  und  zwar  natürlich  eines  Akts  der  (preufsischen)  Landesgesetzgebung  (vgl.
Stein,  Z.  24,  218).  Stein  weist  auch  darauf  hin,  dafs  hierdurch  die  Mediatisierten  besser
gestellt  würden,  als  die  Mitglieder  der  noch  regierenden  Familien;  denn  während  letztere
nach  der  Praxis  ihr  Privileg  nur  in  ihrem  eigenen  Staat  geniefsen,  würden  die  Mediatisierten ¬
  seiner  in  ganz  Deutschland  und  mindestens  doch  in  ganz  Preufsen  teilhaftig
werden,  nicht  nur  in  den  Grenzen  ihres  ehemaligen  Staates.  Mit  Recht  bezeichnet  Stein
die  ganze  Bestimmung  als  wenig  glücklich.
1  Dieser  Fall  tritt  ein,  wenn  nach  B.G.B.  §  928  ein  Grundeigentümer  durch  Erklärung
des  Verzichts  beim  Grundbuchamt  und  nach  Eintragung  desselben  sein  Recht  am  Grundstück -
  verloren  hat  und  der  Fiskus  oder  sonst  Occupationsberechtigte  (E.G.  a.  129)  seine
Eintragung  noch  nicht  erwirkt  hat.
            
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