Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Vernehmung  des  Angeklagten  und  der  Zeugen.
nur  den  Zweck,  dem  Angeklagten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  wo  möglich
sogleich  von  jedem  Verdacht  zu  reinigen,  daß  seine  augenblickliche  Entlassung ¬
  verfügt  werde.  Sie  wird  so  consequent  als  ein  zu  Gunsten
des  Angeklagten  vorgenommener  Act  angesehen,  daß  ihm  nicht  gestattet
ist,  bei  der  Hauptverhandlung  das  Protokoll  derselben  als  Beweismittel ¬
  vorzubringen;  die  in  demselben  niedergelegte  Erklärung  (declaration) ¬
  wird  für  das  Gegenstück  der  Anklageschrift  gehalten,  die  die
Staatsanwaltschaft  eben  so  wenig  für  sich  anführen  kann,  während  es
dem  Angeklagten  frei  steht,  sie  auf  dieselbe  Art  als  Beweismittel  für
seine  Behauptungen  vorzubringen,  wie  sich  der  Lord  Advocate  gegen
ihn  der  Declaration  bedient.  Diese  nämlich  kann,  wie  immer  sie  laute,
in  der  Hauptverhandlung  gegen  den  Angeklagten  als  Beweismittel
vorgebracht  werden,  nachdem  die  Erfüllung  aller  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten ¬
  nachgewiesen  wurde.  An  den  Angeklagten  oder  vielmehr  an
dessen  Vertheidiger  kann  in  Bezug  auf  diese  Erklärung  nur  eine
Frage  gerichtet  werden:  ob  er  das  persönliche  Erscheinen  der  auf  derselben ¬
  unterzeichneten  Zeugen  fordere,  oder  darauf  verzichte?  Sobald
die  geringste  bei  Abnahme  oder  Aufzeichnung  der  Declaration  vorgekommene ¬
  Unregelmäßigkeit  entdeckt  wird;  sobald  sich  zeigt,  daß  nur  im
Entferntesten  auf  den  Entschluß  des  Aussagenden  eingewirkt  wurde,
wird  das  Actenstück  zurückgewiesen.  Dies  geschah  z.  B.  einmal,  weil
der  Untersuchungsrichter  dem  Angeklagten  gesagt  hatte,  „es  sei  ihm
anheimgestellt  zu  sagen,  was  er  für  gut  fände;  „daß  es  aber  um  so
besser  für  ihn  sein  werde,  je  aufrichtiger  er  spreche,  und  daß  er  (der
Richter)  an  seiner  Stelle  aufrichtig  sein  und  ausführlich  sprechen
würde.“**)  Aber  kein  noch  so  ausführliches  aus  dieser  Declaration
oder  aus  anderen  Aeußerungen  des  Angeklagten  nachgewiesenes  Geständniß ¬
  kann  nach  schottischem  Recht  einen  verurtheilenden  Wahrspruch  herbeiführen, ¬
  wenn  nicht  das  Corpus  delicti  und  irgend  ein  Zusammenhang ¬
  zwischen  diesem  und  dem  Angeklagten  noch  auf  andere  Weise
constatirt  wurde.""
In  England  wird  dagegen  auch  in  der  Voruntersuchung  gar  nichts
gethan,  um  ein  Geständniß  zu  erlangen;  es  wird  vielmehr  dort  wie
in  der  Hauptverhandlung  an  den  Angeklagten  nur  die  allgemeine  Frage
über  Schuld  oder  Nichtschuld  gerichtet,  und  ihm  blos  bei  der  Zeugenvernehmung, ¬
  die  in  seiner  und  meist  auch  seines  Vertheidigers  Gegenwart ¬
  vorgenommen  wird,  Gelegenheit  gegeben,  sich  über  jede  einzelne
Aussage  zu  äußern,  wenn  er  dies  wünscht.  Diese  Aeußerung  wird
aufgezeichnet  und  kann  gleich  jeder  außergerichtlichen  in  der  Hauptverhandlung ¬
  als  Beweismittel  gegen  ihn  dienen."*)  Während  aber  so
in  England  weniger  für  Erlangung  eines  Geständnisses  geschieht  als
Alison  l.  c.  p.  563.
Alison  p.  573.
2*)  Nur  muß  sie,  wo  möglich,  durch  das  Verhörprotokoll  nachgewiesen  werden,
da  die  Beweisgesetze  in  jedem  Falle  den  besten  Beweis  fordern,  den  die  Umstände
zulassen.
            
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