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Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen.
nur den Zweck, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich wo möglich
sogleich von jedem Verdacht zu reinigen, daß seine augenblickliche Entlassung ¬
verfügt werde. Sie wird so consequent als ein zu Gunsten
des Angeklagten vorgenommener Act angesehen, daß ihm nicht gestattet
ist, bei der Hauptverhandlung das Protokoll derselben als Beweismittel ¬
vorzubringen; die in demselben niedergelegte Erklärung (declaration) ¬
wird für das Gegenstück der Anklageschrift gehalten, die die
Staatsanwaltschaft eben so wenig für sich anführen kann, während es
dem Angeklagten frei steht, sie auf dieselbe Art als Beweismittel für
seine Behauptungen vorzubringen, wie sich der Lord Advocate gegen
ihn der Declaration bedient. Diese nämlich kann, wie immer sie laute,
in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als Beweismittel
vorgebracht werden, nachdem die Erfüllung aller vorgeschriebenen Förmlichkeiten ¬
nachgewiesen wurde. An den Angeklagten oder vielmehr an
dessen Vertheidiger kann in Bezug auf diese Erklärung nur eine
Frage gerichtet werden: ob er das persönliche Erscheinen der auf derselben ¬
unterzeichneten Zeugen fordere, oder darauf verzichte? Sobald
die geringste bei Abnahme oder Aufzeichnung der Declaration vorgekommene ¬
Unregelmäßigkeit entdeckt wird; sobald sich zeigt, daß nur im
Entferntesten auf den Entschluß des Aussagenden eingewirkt wurde,
wird das Actenstück zurückgewiesen. Dies geschah z. B. einmal, weil
der Untersuchungsrichter dem Angeklagten gesagt hatte, „es sei ihm
anheimgestellt zu sagen, was er für gut fände; „daß es aber um so
besser für ihn sein werde, je aufrichtiger er spreche, und daß er (der
Richter) an seiner Stelle aufrichtig sein und ausführlich sprechen
würde.“**) Aber kein noch so ausführliches aus dieser Declaration
oder aus anderen Aeußerungen des Angeklagten nachgewiesenes Geständniß ¬
kann nach schottischem Recht einen verurtheilenden Wahrspruch herbeiführen, ¬
wenn nicht das Corpus delicti und irgend ein Zusammenhang ¬
zwischen diesem und dem Angeklagten noch auf andere Weise
constatirt wurde.""
In England wird dagegen auch in der Voruntersuchung gar nichts
gethan, um ein Geständniß zu erlangen; es wird vielmehr dort wie
in der Hauptverhandlung an den Angeklagten nur die allgemeine Frage
über Schuld oder Nichtschuld gerichtet, und ihm blos bei der Zeugenvernehmung, ¬
die in seiner und meist auch seines Vertheidigers Gegenwart ¬
vorgenommen wird, Gelegenheit gegeben, sich über jede einzelne
Aussage zu äußern, wenn er dies wünscht. Diese Aeußerung wird
aufgezeichnet und kann gleich jeder außergerichtlichen in der Hauptverhandlung ¬
als Beweismittel gegen ihn dienen."*) Während aber so
in England weniger für Erlangung eines Geständnisses geschieht als
Alison l. c. p. 563.
Alison p. 573.
2*) Nur muß sie, wo möglich, durch das Verhörprotokoll nachgewiesen werden,
da die Beweisgesetze in jedem Falle den besten Beweis fordern, den die Umstände
zulassen.