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Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen.
wenn nicht ausschließend, so doch vorzugsweise auf ein Bekenntniß des
Angeklagten hinarbeite.
Es wäre überflüssig, nutzlose Wiederholung, hier weiter auszu
wurzelnd einerseits in den Be
führen, wie der Inquisitionsproceß
dürfnissen einer Zeit, die weit genug vorgeschritten war, um die Be
deutung des Strafrechts und dessen öffentliche Natur zu erkennen,
und doch noch keine Polizei besaß, der die Sammlung von Beweis
mitteln hätte überlassen werden können, andererseits in den Formen
von Gerichten, denen, als Erweiterungen des Gewissenstribunals im
Beichtstuhle, vor Allem die Tendenz innewohnte, die Beweismittel aus
sich immer mehr von
dem Inneren des Angeklagten zu schöpfen
den Formen des Civilprocesses entfernte, aus dem er nur eine Regel
behalten zu sollen schien: Confessio pro veritate accipitur. Aber
gerade das Bekenntniß muß im Strafproceß von ganz anderem Ge
sichtspunkt aus betrachtet werden als bei Civilstreitigkeiten. Als das
was es im Civilverfahren immer gewesen, als „der reine Gegen
satz des von dem Kläger vor Gericht ausgesprochenen Verzichts“13
muß es, da ein Verzichtleisten auf Ehre, Leben und Freiheit rechtlich
und sittlich unmöglich ist, im Strafverfahren ganz unzulässig sein. Es
kann da nur eine Bedeutung haben, einerseits als eine freiwillige
Rückkehr zum verlassenen Rechtsgesetz, als sühnende Unterwerfung unter
dasselbe,“*) andererseits als „die höchste Spitze der Vergewisserung"15)
und in sofern es die Präsumtion der Wahrheit aus dem Grunde für
sich hat, „weil kein Mensch ein Schuldbekenntniß ablegen würde, wenn
die bekannten Thatsachen nicht wahr wären."6
für so wünschenswerth
Im ersten Sinne wird das Bekenntniß,
man es immer halten möge, nur äußerst selten vorkommen, noch
seltener aber als ächt mit Zuversicht erkannt werden; — in jedem Fall
wird es in dieser Richtung bedeutungslos, sobald es anders als aus
vollkommen freier Herzensregung und ohne allen äußeren Anstoß abge
legt wird, oder wenn es gar stückweise entlockt, stückweise entrissen und
zum Theil verweigert wurde.
Im letzteren Sinne beruht der Werth des Geständnisses natürlich
ebenfalls auf der Voraussetzung, daß keine äußere Einwirkung den
natürlichen Widerwillen des Menschen vor einer Handlung, die nach
theilige Folgen für ihn haben muß, wenigstens für einen Augenblick
überwältigt, daß also weder psychischer noch physischer Zwang, noch
eine irrige Vorstellung über die Folgen des Bekenntnisses den An
Die
geklagten zur Ablegung des Bekenntnisses gebracht habe.")
13) v. Savigny a. a. O. S. 11.
Abegg, Beiträge zur Strafproceßgesetzgebung S. 180 fg.
Hegel, Encyclopädie S. 361.
Alison, Practice of the Criminal Law of Scotland (Lond. 1833)
p. 55
„And where a person upon his arraignment actually confesses
himself guilty or unodvisedly discloses the special manner of the fact