Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen. 
wenn nicht ausschließend, so doch vorzugsweise auf ein Bekenntniß des 
Angeklagten hinarbeite. 
Es wäre überflüssig, nutzlose Wiederholung, hier weiter auszu 
wurzelnd einerseits in den Be 
führen, wie der Inquisitionsproceß 
dürfnissen einer Zeit, die weit genug vorgeschritten war, um die Be 
deutung des Strafrechts und dessen öffentliche Natur zu erkennen, 
und doch noch keine Polizei besaß, der die Sammlung von Beweis 
mitteln hätte überlassen werden können, andererseits in den Formen 
von Gerichten, denen, als Erweiterungen des Gewissenstribunals im 
Beichtstuhle, vor Allem die Tendenz innewohnte, die Beweismittel aus 
sich immer mehr von 
dem Inneren des Angeklagten zu schöpfen 
den Formen des Civilprocesses entfernte, aus dem er nur eine Regel 
behalten zu sollen schien: Confessio pro veritate accipitur. Aber 
gerade das Bekenntniß muß im Strafproceß von ganz anderem Ge 
sichtspunkt aus betrachtet werden als bei Civilstreitigkeiten. Als das 
was es im Civilverfahren immer gewesen, als „der reine Gegen 
satz des von dem Kläger vor Gericht ausgesprochenen Verzichts“13 
muß es, da ein Verzichtleisten auf Ehre, Leben und Freiheit rechtlich 
und sittlich unmöglich ist, im Strafverfahren ganz unzulässig sein. Es 
kann da nur eine Bedeutung haben, einerseits als eine freiwillige 
Rückkehr zum verlassenen Rechtsgesetz, als sühnende Unterwerfung unter 
dasselbe,“*) andererseits als „die höchste Spitze der Vergewisserung"15) 
und in sofern es die Präsumtion der Wahrheit aus dem Grunde für 
sich hat, „weil kein Mensch ein Schuldbekenntniß ablegen würde, wenn 
die bekannten Thatsachen nicht wahr wären."6 
für so wünschenswerth 
Im ersten Sinne wird das Bekenntniß, 
man es immer halten möge, nur äußerst selten vorkommen, noch 
seltener aber als ächt mit Zuversicht erkannt werden; — in jedem Fall 
wird es in dieser Richtung bedeutungslos, sobald es anders als aus 
vollkommen freier Herzensregung und ohne allen äußeren Anstoß abge 
legt wird, oder wenn es gar stückweise entlockt, stückweise entrissen und 
zum Theil verweigert wurde. 
Im letzteren Sinne beruht der Werth des Geständnisses natürlich 
ebenfalls auf der Voraussetzung, daß keine äußere Einwirkung den 
natürlichen Widerwillen des Menschen vor einer Handlung, die nach 
theilige Folgen für ihn haben muß, wenigstens für einen Augenblick 
überwältigt, daß also weder psychischer noch physischer Zwang, noch 
eine irrige Vorstellung über die Folgen des Bekenntnisses den An 
Die 
geklagten zur Ablegung des Bekenntnisses gebracht habe.") 
13) v. Savigny a. a. O. S. 11. 
Abegg, Beiträge zur Strafproceßgesetzgebung S. 180 fg. 
Hegel, Encyclopädie S. 361. 
Alison, Practice of the Criminal Law of Scotland (Lond. 1833) 
p. 55 
„And where a person upon his arraignment actually confesses 
himself guilty or unodvisedly discloses the special manner of the fact
	        
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