Feuerbach.
abwandte, war die Stellung der Männer, welche durch Lehre oder That
an der Anwendung der Folter sich betheiligt hatten, eine äußerst unheimliche. ¬
Waren sie nicht, vielleicht gegen ihre Ueberzeugung, im Dienst
von Autoritäten, die nun unter ihnen zusammenbrachen, zu Werkzeugen
eines unmenschlichen, widersinnigen Processes gemacht worden, und
mußten sie nicht, wenn sie fortfuhren, in derselben Treue dem Wortlaut
altersgrauer Gesetze zu gehorchen und alte Schöppenstuhlsprüche zu
copiren, mußten sie nicht besorgen, bald wieder ähnliche beschämende
Erfahrungen zu machen? Dazu kam, daß die Gesetze, welche die Folter
aufhoben, oft nicht einmal die nothdürftigste Vorkehrung für Ersetzung
derselben getroffen, Alles wieder den Juristen überlassen hatten. Und
mit dem bisherigen Gesetz, namentlich mit dem Verbot der Carolina,
auf Indicien hin zu verurtheilen, war eine Strafrechtspflege doch nur
möglich, wenn die Folter nachhalf! Ueberdieß hatte die Tortur auf
alle Theile des Strafrechtssystems sichtlich Einfluß geübt; auch fürs
materielle Recht tauchten jetzt zahllose Fragen auf, die bisher unpraktisch ¬
gewesen waren und wurden Distinctionen unhaltbar, welche bisher ¬
sehr leicht durchgeführt werden konnten. — So wurde selbst in
jenen Ländern, welche die Tortur aufgaben, der Jurist plötzlich über
das Gesetz gestellt, dem er doch dienen sollte. In welcher Lage befand
sich nun aber ein Richter, wenn er für ein Land Recht sprechen sollte,
in welchem die Folter legal noch existirte!
Bald mehrten sich die Conflicte. So lange man den Verdachtigen ¬
täglich das Aergste erdulden sah, konnte man kaum
dazu gelangen, von den Qualen berührt zu werden, welche dem verurtheilten ¬
Verbrecher auferlegt wurden. Jetzt machte sich, nicht
wenig gefördert durch die krankhafte Reizbarkeit und Verweichlichung
der Zeit, der gerechte Unwille gegen die unnöthige und empörende
Harte der meisten üblichen Hinrichtungsarten so laut geltend, daß die
obersten Stufen der bisherigen Strafenscala aus der Praxis in verhältnißmäßig ¬
kurzer Zeit verschwanden; dadurch wurden aber auch die
gegenseitigen Verhältnisse der Verbrechens= und der minder schweren
Strafen gänzlich geändert, und für eine Unzahl von Fällen war wieder
Alles auf die Willkür des Richters gestellt. Wenn dann der Sinn
der Zeit sich lossagte von der Sittenstrenge der Alten, gegen die Härte
sich auflehnte, mit welcher bisher gewisse Verbrechen (z. B. die Fleischesverbrechen, ¬
der Kindesmord u. dgl.) behandelt wurden; wenn im Namen
dessen, was man recht laut Philosophie nannte und was in der That
nichts anderes war, als eine je nach der Begabung des Redenden
mehr oder weniger werthvolle Sammlung criminalpolitischer Ansichten,
jeden Augenblick ein anderes Element des positiven deutschen Criminalrechts ¬
angegriffen, wenn jeden Tag ein neuer Verbesserungsvorschlag
im Namen einer Vernunft vorgebracht wurde, die auf unmittelbare
Anerkennung ihrer über allen positiven Gesetzen stehenden Lehren Anspruch ¬
haben sollte: so darf man sich nicht wundern, wenn die Juristen
der Zeit nichts unversucht ließen, um — wäre es auch mittelst der
auffallendsten Verläugnung des geltenden Rechtes — mit den Forderungen