Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
abwandte,  war  die  Stellung  der  Männer,  welche  durch  Lehre  oder  That
an  der  Anwendung  der  Folter  sich  betheiligt  hatten,  eine  äußerst  unheimliche. ¬
  Waren  sie  nicht,  vielleicht  gegen  ihre  Ueberzeugung,  im  Dienst
von  Autoritäten,  die  nun  unter  ihnen  zusammenbrachen,  zu  Werkzeugen
eines  unmenschlichen,  widersinnigen  Processes  gemacht  worden,  und
mußten  sie  nicht,  wenn  sie  fortfuhren,  in  derselben  Treue  dem  Wortlaut
altersgrauer  Gesetze  zu  gehorchen  und  alte  Schöppenstuhlsprüche  zu
copiren,  mußten  sie  nicht  besorgen,  bald  wieder  ähnliche  beschämende
Erfahrungen  zu  machen?  Dazu  kam,  daß  die  Gesetze,  welche  die  Folter
aufhoben,  oft  nicht  einmal  die  nothdürftigste  Vorkehrung  für  Ersetzung
derselben  getroffen,  Alles  wieder  den  Juristen  überlassen  hatten.  Und
mit  dem  bisherigen  Gesetz,  namentlich  mit  dem  Verbot  der  Carolina,
auf  Indicien  hin  zu  verurtheilen,  war  eine  Strafrechtspflege  doch  nur
möglich,  wenn  die  Folter  nachhalf!  Ueberdieß  hatte  die  Tortur  auf
alle  Theile  des  Strafrechtssystems  sichtlich  Einfluß  geübt;  auch  fürs
materielle  Recht  tauchten  jetzt  zahllose  Fragen  auf,  die  bisher  unpraktisch ¬
  gewesen  waren  und  wurden  Distinctionen  unhaltbar,  welche  bisher ¬
  sehr  leicht  durchgeführt  werden  konnten.  —  So  wurde  selbst  in
jenen  Ländern,  welche  die  Tortur  aufgaben,  der  Jurist  plötzlich  über
das  Gesetz  gestellt,  dem  er  doch  dienen  sollte.  In  welcher  Lage  befand
sich  nun  aber  ein  Richter,  wenn  er  für  ein  Land  Recht  sprechen  sollte,
in  welchem  die  Folter  legal  noch  existirte!
Bald  mehrten  sich  die  Conflicte.  So  lange  man  den  Verdachtigen ¬
  täglich  das  Aergste  erdulden  sah,  konnte  man  kaum
dazu  gelangen,  von  den  Qualen  berührt  zu  werden,  welche  dem  verurtheilten ¬
  Verbrecher  auferlegt  wurden.  Jetzt  machte  sich,  nicht
wenig  gefördert  durch  die  krankhafte  Reizbarkeit  und  Verweichlichung
der  Zeit,  der  gerechte  Unwille  gegen  die  unnöthige  und  empörende
Harte  der  meisten  üblichen  Hinrichtungsarten  so  laut  geltend,  daß  die
obersten  Stufen  der  bisherigen  Strafenscala  aus  der  Praxis  in  verhältnißmäßig ¬
  kurzer  Zeit  verschwanden;  dadurch  wurden  aber  auch  die
gegenseitigen  Verhältnisse  der  Verbrechens=  und  der  minder  schweren
Strafen  gänzlich  geändert,  und  für  eine  Unzahl  von  Fällen  war  wieder
Alles  auf  die  Willkür  des  Richters  gestellt.  Wenn  dann  der  Sinn
der  Zeit  sich  lossagte  von  der  Sittenstrenge  der  Alten,  gegen  die  Härte
sich  auflehnte,  mit  welcher  bisher  gewisse  Verbrechen  (z.  B.  die  Fleischesverbrechen, ¬
  der  Kindesmord  u.  dgl.)  behandelt  wurden;  wenn  im  Namen
dessen,  was  man  recht  laut  Philosophie  nannte  und  was  in  der  That
nichts  anderes  war,  als  eine  je  nach  der  Begabung  des  Redenden
mehr  oder  weniger  werthvolle  Sammlung  criminalpolitischer  Ansichten,
jeden  Augenblick  ein  anderes  Element  des  positiven  deutschen  Criminalrechts ¬
  angegriffen,  wenn  jeden  Tag  ein  neuer  Verbesserungsvorschlag
im  Namen  einer  Vernunft  vorgebracht  wurde,  die  auf  unmittelbare
Anerkennung  ihrer  über  allen  positiven  Gesetzen  stehenden  Lehren  Anspruch ¬
  haben  sollte:  so  darf  man  sich  nicht  wundern,  wenn  die  Juristen
der  Zeit  nichts  unversucht  ließen,  um  —  wäre  es  auch  mittelst  der
auffallendsten  Verläugnung  des  geltenden  Rechtes  —  mit  den  Forderungen
            
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