Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Vernehmung  des  Angeklagten  und  der  Zeugen.
sprechen,  das  feierlich  als  die  Grundlage  eben  des  Gesetzes  anerkannt
wurde,  unter  dessen  Autorität  diese  Acte  vollzogen  werden.  Es  wird
insbesondere  jetzt  untersucht  werden  müssen,  ob  das  in  ganz  Deutschland ¬
  um  der  Principien  willen,  die  es  an  der  Stirn  trägt,  nachgeahmte
französische  Gesetz  nicht  eben  diese  in  einzelnen  Partieen  verläugnet,
und  wenn  dies  der  Fall  ist  —
ob  nicht  die  entsprechenden  Elemente
des  englischen  und  schottischen  Verfahrens  ein  geeigneteres  Muster  bieten?
Möge  es  also  nicht  einer  gewissen  Sucht,  sich  in  Gemeinplätzen
zu  bewegen  und  längst  Besprochenes  wieder  aufzuwärmen  zugeschrieben
werden,  wenn  die  folgenden  Betrachtungnn  über  eine  der  wichtigsten
Partieen  —  vielleicht  die  wichtigste  —
des  Strafverfahrens  auf  die
Erorterung  der  nun  zur  Geltung  gelangten  Principien  zurückführen,
noch  einem  in  der  lächerlichsten  aller  Affectationen  wurzelnden  Hange,
in  „die  Weite  zu  schweifen,“  wo  das  Gute  näher  liegt,  wenn  die
englischen  und  schottischen  Proceßformen  den,  wenigstens  örtlich  näheren,
französischen  entgegengestellt  werden.  —  In  der  That  zeigt  nichts  so
deutlich  den  Abstand  zwischen  dem  englischen  Vorbild  und  dessen  angeblicher ¬
  Nachbildung  in  Frankreich'),  als  die  in  jedem  der  beiden  Länder
geltenden  Bestimmungen  über  Vernehmung  der  Angeklagten  und  Zeugen
in  der  öffentlichen  Hauptverhandlung.  Bekanntlich  wird,  was  zunächst
1.  die  Vernehmung  des  Angeklagten
betrifft,  in  England  und  Schottland  streng  darauf  gehalten,  daß  der
Angeklagte  in  keiner  Weise,  sei  es  direct  oder  indirect,  gedrängt  werden ¬
  kann,  gegen  sich  Zeugniß  zu  geben.  Zeigt  sich  gleich  im  schottischen
Vorverfahren  ein  viel  lebhafteres  Bestreben,  ein  Geständniß  zu  erlangen, ¬
  als  im  englischen,  so  gilt  doch  der  Grundsatz  unbestritten  in  beiden
Königreichen,  daß  dem  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  nur  eine
Frage  vorgelegt  werden  könne:  ob  er  des  in  der  Anklageschrift  ihm
zur  Last  gelegten  Verbrechens  schuldig  sei?  Selbst  wenn  diese  Antwort
bejahend  ausfällt,  ist  er  nicht  verpflichtet,  weiteren  Fragen  Rede  zu
stehen;  hat  er  „not  guilty"  plädirt,  so  kann  er  in  ungestörter  Ruhe
die  Beweise  abwarten,  die  der  Ankläger  gegen  ihn  vorbringen  muß.
Er  kann  persönlich  oder  durch  seinen  Anwalt  gegen  die  Zulässigkeit
angebotener  Beweismittel  Einspruch  thun,  Fragen  an  die  Belastungszeugen ¬
  stellen,  Entlastungszeugen  vorführen  und  abhören;  er  kann
nach  dem  Schluß  des  Anklagebeweises,  so  wie  nach  Beendigung  des
eigenen  sich  an  die  Geschwornen  wenden,  und  Alles  vorbringen,  was
ihm  zu  seiner  Vertheidigung  dienlich  scheint.  Er  kann  aber  Alles  dies
unterlassen  und  schweigend  den  Spruch  der  Jury  abwarten,  je  nachdem
das  Eine  oder  das  Andere  ihm  seinen  Interessen  angemessener  dünkt.2)
*)  Man  gewinnt  allerdings  bei  noch  so  flüchtiger  Durchlesung  der  Debatten  in
der  Nationalversammlung  und  im  napoleonischen  Staatsrath  bei  Berathung  der
neuen  Strafgesetze  die  Ueberzeugung,  daß  die  französischen  Gesetzgeber  —  fast  ohne
Ausnahme  —  nur  eine  oberflächliche  und  lückenhafte  Kenntniß  des  englischen
Strafprocesses  hatten.
*)  „Der  Gefangene,“  sagt  eine  englische  Autorität,  „hat  nie  nöthig,  sich  zu
            
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