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Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen.
sprechen, das feierlich als die Grundlage eben des Gesetzes anerkannt
wurde, unter dessen Autorität diese Acte vollzogen werden. Es wird
insbesondere jetzt untersucht werden müssen, ob das in ganz Deutschland ¬
um der Principien willen, die es an der Stirn trägt, nachgeahmte
französische Gesetz nicht eben diese in einzelnen Partieen verläugnet,
und wenn dies der Fall ist —
ob nicht die entsprechenden Elemente
des englischen und schottischen Verfahrens ein geeigneteres Muster bieten?
Möge es also nicht einer gewissen Sucht, sich in Gemeinplätzen
zu bewegen und längst Besprochenes wieder aufzuwärmen zugeschrieben
werden, wenn die folgenden Betrachtungnn über eine der wichtigsten
Partieen — vielleicht die wichtigste —
des Strafverfahrens auf die
Erorterung der nun zur Geltung gelangten Principien zurückführen,
noch einem in der lächerlichsten aller Affectationen wurzelnden Hange,
in „die Weite zu schweifen,“ wo das Gute näher liegt, wenn die
englischen und schottischen Proceßformen den, wenigstens örtlich näheren,
französischen entgegengestellt werden. — In der That zeigt nichts so
deutlich den Abstand zwischen dem englischen Vorbild und dessen angeblicher ¬
Nachbildung in Frankreich'), als die in jedem der beiden Länder
geltenden Bestimmungen über Vernehmung der Angeklagten und Zeugen
in der öffentlichen Hauptverhandlung. Bekanntlich wird, was zunächst
1. die Vernehmung des Angeklagten
betrifft, in England und Schottland streng darauf gehalten, daß der
Angeklagte in keiner Weise, sei es direct oder indirect, gedrängt werden ¬
kann, gegen sich Zeugniß zu geben. Zeigt sich gleich im schottischen
Vorverfahren ein viel lebhafteres Bestreben, ein Geständniß zu erlangen, ¬
als im englischen, so gilt doch der Grundsatz unbestritten in beiden
Königreichen, daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nur eine
Frage vorgelegt werden könne: ob er des in der Anklageschrift ihm
zur Last gelegten Verbrechens schuldig sei? Selbst wenn diese Antwort
bejahend ausfällt, ist er nicht verpflichtet, weiteren Fragen Rede zu
stehen; hat er „not guilty" plädirt, so kann er in ungestörter Ruhe
die Beweise abwarten, die der Ankläger gegen ihn vorbringen muß.
Er kann persönlich oder durch seinen Anwalt gegen die Zulässigkeit
angebotener Beweismittel Einspruch thun, Fragen an die Belastungszeugen ¬
stellen, Entlastungszeugen vorführen und abhören; er kann
nach dem Schluß des Anklagebeweises, so wie nach Beendigung des
eigenen sich an die Geschwornen wenden, und Alles vorbringen, was
ihm zu seiner Vertheidigung dienlich scheint. Er kann aber Alles dies
unterlassen und schweigend den Spruch der Jury abwarten, je nachdem
das Eine oder das Andere ihm seinen Interessen angemessener dünkt.2)
*) Man gewinnt allerdings bei noch so flüchtiger Durchlesung der Debatten in
der Nationalversammlung und im napoleonischen Staatsrath bei Berathung der
neuen Strafgesetze die Ueberzeugung, daß die französischen Gesetzgeber — fast ohne
Ausnahme — nur eine oberflächliche und lückenhafte Kenntniß des englischen
Strafprocesses hatten.
*) „Der Gefangene,“ sagt eine englische Autorität, „hat nie nöthig, sich zu