fullscreen : ¬Das persönliche Sachenrecht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (400)

404  Sieben  und  zwanzigstes  Hauptstück.  §.  1190  des  b.  G.  B.
zwungen  werden.  Fände  jedoch  bei  veränderten  Umständen
ohne  Vermehrung  des  Beytrages  die  Erreichung  des  gesellschaftlichen ¬
  Zweckes  gar  nicht  Statt;  so  kann  das  sich  weigernde ¬
  Mitglied  austreten,  oder  zum  Austritte  verhalten
werden.
Nachträgliche  neue  Beyträge  oder  ein  Nachschuß  zum  Hauptstamme ¬
  können  im  Allgemeinen  nicht  gefordert  werden,  weil  man
überhaupt  durch  einen  Vertrag  nicht  weiter  verbunden  wird,  als
man  sich  verbunden  seyn  zu  wollen  erklärt  hat.  Wird  aber  bey  veränderten ¬
  Umständen  die  Erreichung  des  Zweckes  der  Gesellschaft  ohne
neue  Beyträge  unmöglich,  so  läßt  sich  auch  annehmen,  daß  die  Gesellschafter ¬
  solche  Beyträge,  wenn  es  nothwendig  ist,  leisten  werden.
Umstände  der  Art  können  seyn:  die  Herabsetzung  der  Geldwährung,
Unglücksfälle,  welche  den  Verlast  eines  Theiles  des  Gesellschaftsvermögens ¬
  nach  sich  zogen,  eine  irrige  Berechnung  der  Zulänglichkeit ¬
  der  Mittel  zu  dem  vorgesetzten  Zwecke  rc.  In  solchen  Fällen
müßte  ohne  neue  Beyträge  die  Auflösung  der  Gesellschaft  erfolgen,
und  dadurch  ginge,  wenn  z.  B.  der  bereits  angefangene  Canal  oder
die  Eisenbahn  nicht  vollendet  werden  könnten,  auch  der  bisher  gemachte ¬
  Aufwand  verloren.  Das  Mitglied,  welches  sich  unter  solchen
Umständen  zu  neuen  Beyträgen  nicht  herbeylassen  will,  kann  daher
selbst  austreten,  oder  ausgeschlossen  werden,  weil  es  zwar  nicht  schuldig ¬
  ist,  sich  dem  Willen  der  Ubrigen  zu  unterwerfen,  aber  auch
kein  Recht  hat,  an  dem  Gewinne  Antheil  zu  nehmen,  der  nur  durch
die  Beyträge  der  Übrigen  erzielt  werden  kann.  Doch  darf  das  austretende ¬
  oder  ausgeschlossene  Mitglied  seines  Antheiles  an  dem  gemeinschaftlichen ¬
  Hauptstamme  nicht  beraubt  werden,  es  muß  ihm
also  der  Theil  verabfolgt  werden,  welchen  es  erhalten  haben  würde,
wenn  die  Gesellschaft  zur  Zeit  des  Austrittes  aufgelöst,  und  das
noch  vorhandene  Vermögen  unter  die  Gesellschaftsmitglieder  vertheilt
  worden  wäre.
§.  283.
Rechtsverhältniß  der  die  Geschäfte  führenden  Mitglieder.
§.  1490.  Wird  Einem  oder  einigen  Mitgliedern  der
Betrieb  der  Geschäfte  anvertraut;  so  sind  sie  als  Bevoll¬
            
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