Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
stellen.  Daß  durch  dieselben  der  Preßfreiheit  in  keiner  Weise  zu  nahe
getreten  wird,  ergibt  sich  daraus,  daß  weder  die  Veröffentlichung  noch
die  Nichtveröffentlichung  was  immer  für  einer  Mittheilung  hier  getroffen ¬
  wird,  —  immer  nur  die  auf  Ausbeutung  der  Furcht  eines
Anderen  vor  der  Oeffentlichkeit  gerichtete  Thätigkeit.
Die  im  ersten  Absatze  enthaltene  Bestimmung  hat  übrigens  ihr
Vorbild  im  englischen  Recht  (6  et  7  Vict.  c.  96,  §.  3),  welches
Vorbild  auch  in  Amerika  (§.  318  des  angef.  G.  E.  für  New=York)
nachgeahmt  wurde.
Demgemäß  beehrt  sich  der  Ausschuß  zu  beantragen:  Das  hohe
Haus  wolle  den  beiliegenden  Gesetzentwurf  ¼  annehmen.
Wien,  am  5.  Juni  1871.
Dr.  Waser,  Obmann.
Dr.  Glaser,  Berichterstatter.
Entwurf:
Gesetz
vom
betreffend
Abänderungen  und  Ergänzungen  der  bestehenden  Preßgesetzgebung.
Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrathes  finde  Ich  anzuordnen,
wie  folgt:
§.  1.  Der  fünfte  Absatz  des  §.  3  des  Preßgesetzes  vom  17.  December  1862.
R.  G.  Bl.  für  1863  Nr.  6,  wird  abgeändert  und  hat  folgendermaßen  zu  lauten:
Die  Sicherheitsbehörde  des  Ortes  kann  bestimmten  Personen  für  einen  bestimmten ¬
  Bezirk  auf  Widerruf  den  Verkauf  von  Schulbüchern,  Kalendern,  Bibeln,
Heiligenbildern,  Gebeten  und  Gebetbüchern  oder  auch  das  Hausiren  mit  solchen
Druckschriften  bewilligen.  In  gleicher  Weise  kann  die  politische  Landesstelle  bestimmten ¬
  Personen  den  Verkauf  von  periodischen  Druckschriften  bewilligen,  ohne
jedoch  irgend  eine  im  Inlande  erscheinende  periodische  Druckschrift  von  dieser  Bewilligung ¬
  ausnehmen  zu  dürfen.
§.  2.  Die  Bestimmung  des  §.  9  des  Preßgesetzes,  nach  welcher  auf  jeder
Druckschrift  der  Verleger  anzugeben  ist,  wird,  insoweit  sie  nicht  die  periodischen
Druckschriften  betrifft,  aufgehoben.
An  den  nach  dem  Preßgesetze  dem  Verleger  obliegenden  Verpflichtungen  und
an  seiner  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  wird  hiedurch  nichts  geändert.
§.  3.  Eine  Verfolgung  und  Bestrafung  wegen  einer  durch  den  Inhalt  einer
Druckschrift  begründeten  strafbaren  Handlung  findet  nur  gegen  jene  Personen  statt,
welchen  dieselbe  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Strafgesetzes  zugerechnet
werden  kann.
Eine  Verantwortlichkeit  wegen  Vernachlässigung  pflichtmäßiger  Obsorge  tritt
nicht  mehr  ein  und  wird  Artikel  III  des  Gesetzes  vom  15.  October  1868,  R.  G.  Bl.
Nr.  142,  hiermit  aufgehoben
§.  4.  Ueber  alle  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  begangenen  Verbrechen,
Vergehen  und  Uebertretungen  haben  Geschwornengerichte  zu  verhandeln  und  zu
entscheiden.
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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