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Preßrecht.
stellen. Daß durch dieselben der Preßfreiheit in keiner Weise zu nahe
getreten wird, ergibt sich daraus, daß weder die Veröffentlichung noch
die Nichtveröffentlichung was immer für einer Mittheilung hier getroffen ¬
wird, — immer nur die auf Ausbeutung der Furcht eines
Anderen vor der Oeffentlichkeit gerichtete Thätigkeit.
Die im ersten Absatze enthaltene Bestimmung hat übrigens ihr
Vorbild im englischen Recht (6 et 7 Vict. c. 96, §. 3), welches
Vorbild auch in Amerika (§. 318 des angef. G. E. für New=York)
nachgeahmt wurde.
Demgemäß beehrt sich der Ausschuß zu beantragen: Das hohe
Haus wolle den beiliegenden Gesetzentwurf ¼ annehmen.
Wien, am 5. Juni 1871.
Dr. Waser, Obmann.
Dr. Glaser, Berichterstatter.
Entwurf:
Gesetz
vom
betreffend
Abänderungen und Ergänzungen der bestehenden Preßgesetzgebung.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen,
wie folgt:
§. 1. Der fünfte Absatz des §. 3 des Preßgesetzes vom 17. December 1862.
R. G. Bl. für 1863 Nr. 6, wird abgeändert und hat folgendermaßen zu lauten:
Die Sicherheitsbehörde des Ortes kann bestimmten Personen für einen bestimmten ¬
Bezirk auf Widerruf den Verkauf von Schulbüchern, Kalendern, Bibeln,
Heiligenbildern, Gebeten und Gebetbüchern oder auch das Hausiren mit solchen
Druckschriften bewilligen. In gleicher Weise kann die politische Landesstelle bestimmten ¬
Personen den Verkauf von periodischen Druckschriften bewilligen, ohne
jedoch irgend eine im Inlande erscheinende periodische Druckschrift von dieser Bewilligung ¬
ausnehmen zu dürfen.
§. 2. Die Bestimmung des §. 9 des Preßgesetzes, nach welcher auf jeder
Druckschrift der Verleger anzugeben ist, wird, insoweit sie nicht die periodischen
Druckschriften betrifft, aufgehoben.
An den nach dem Preßgesetze dem Verleger obliegenden Verpflichtungen und
an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird hiedurch nichts geändert.
§. 3. Eine Verfolgung und Bestrafung wegen einer durch den Inhalt einer
Druckschrift begründeten strafbaren Handlung findet nur gegen jene Personen statt,
welchen dieselbe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzes zugerechnet
werden kann.
Eine Verantwortlichkeit wegen Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge tritt
nicht mehr ein und wird Artikel III des Gesetzes vom 15. October 1868, R. G. Bl.
Nr. 142, hiermit aufgehoben
§. 4. Ueber alle durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen haben Geschwornengerichte zu verhandeln und zu
entscheiden.
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.