Metadaten : Klein, August: ¬Das heutige Eherecht im Herzogthum Sachsen-Altenburg

Früheres  Recht.
Ehe=Ordnung
vom  13.  Mai  1837.
Wir  Joseph,  von  Gottes  Gnaden  Herzog  zu
Sachsen,  Jülich,  Kleve  und  Berg,  auch  Engern  und
Westphalen,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu
Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu  der
Mark  und  Ravensberg,  Herr  zu  Ravenstein  ec.  ec.
Sehen  Uns  bewogen,  zu  Beseitigung  mancher  obwaltenden ¬
  Zweifel  nachfolgende  Eheordnung  zu  erlassen,  in
welcher  auch  die  bisher  unbestritten  gültig  gewesenen
Vorschriften  über  diesen  für  Staats-  und  Privatwohl
gleich  wichtigen  Gegenstand  zusammengefaßt  sind.
Erste  Abtheilung.
Von  den  Personen,  welche  eine  gültige  Ehe
mit  einander  eingehen  können.
A.  Allgemeine  Erfordernisse.
§  1.
Als  eine  gültige  Ehe  wird  nur  diejenige  anerkannt,
die  von  dazu  berechtigten  Personen  und  auf  gesetzliche  Weise
geschlossen  worden  ist.
§  2.
Eine,  wegen  des  Lebensalters  oder  der  körperlichen  Beschaffenheit ¬
  der  Ehegatten,  auch  blos  die  Leistung  gegeneitigen ¬
  Beistandes  vermöge  eines  von  Unserm  Konsisto¬
            
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