Früheres Recht.
Ehe=Ordnung
vom 13. Mai 1837.
Wir Joseph, von Gottes Gnaden Herzog zu
Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, auch Engern und
Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu
Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der
Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein ec. ec.
Sehen Uns bewogen, zu Beseitigung mancher obwaltenden ¬
Zweifel nachfolgende Eheordnung zu erlassen, in
welcher auch die bisher unbestritten gültig gewesenen
Vorschriften über diesen für Staats- und Privatwohl
gleich wichtigen Gegenstand zusammengefaßt sind.
Erste Abtheilung.
Von den Personen, welche eine gültige Ehe
mit einander eingehen können.
A. Allgemeine Erfordernisse.
§ 1.
Als eine gültige Ehe wird nur diejenige anerkannt,
die von dazu berechtigten Personen und auf gesetzliche Weise
geschlossen worden ist.
§ 2.
Eine, wegen des Lebensalters oder der körperlichen Beschaffenheit ¬
der Ehegatten, auch blos die Leistung gegeneitigen ¬
Beistandes vermöge eines von Unserm Konsisto¬