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Preßrecht.
Rechtskraft der vor dem Geschwornengerichte gefällten Entscheidungen
außer Zweifel gestellt werde. Es erhalten hiedurch aber auch Fragen
ihre Lösung, die auf Grund des jetzt geltenden Rechtes auftauchen
können, da es nach dem bestehenden Rechte nicht ausgeschlossen ist,
daß, nachdem ein wegen eines Preßdelictes Angeklagter freigesprochen
ist, ein anderer desselben Delictes angeklagt wird.
Die hier gemachten Vorschläge beruhen nun auf folgenden Gedanken: ¬
Wenn und so weit die Geschwornen den Thatbestand eines
Preßvergehens verneint haben, darf eine weitere Verfolgung nicht
stattfinden.
2. Wenn die Geschwornen den Angeklagten freisprechen, ohne
zugleich das Vorhandensein einer durch den Inhalt der Druckschrift
begründeten strafbaren Handlung zu constatiren, ist jeder strafbare
Thatbestand als verneint anzusehen.
3. Jede einmal vor das Geschwornengericht gestellte Person muß
gegen eine Erneuerung der Verfolgung unbedingt geschützt sein.
Zu §§. 10 und 11.
Der bei diesen Vorschlägen maßgebende Gedanke ist in den allgemeinen ¬
Bemerkungen dargelegt. Für die Ausführungsmodalitäten
waren folgende Erwägungen maßgebend.
Zunächst ist der Ausdruck: „Geldbuße" mit Bedacht gewählt,
um darüber keinen Zweifel zu lassen, daß es sich um keine einer bestimmten ¬
Person aufzuerlegende Strafe handle, daß daher auch eine
Umwandlung in Arrest nicht zulässig sei.
Nur in diesem Sinne wird die Geldbuße dem Herausgeber
auferlegt, weil dieser überhaupt der Repräsentant der geschäftlichen
Seite der Publication ist und zur Bestellung, daher auch zur Ergänzung
der Caution zunächst verhalten wird.
Es konnte indeß dem Ausschusse nicht entgehen, daß der Herausgeber ¬
des Blattes nicht immer mit jener physischen Person identisch
sei, für deren Rechnung das Unternehmen betrieben wird, und daß sehr
häufig der Betrieb für Rechnung einer Collectivperson geschieht. Lag
es nun auch nicht in der Absicht des Ausschusses, daß die Geldbuße
den Herausgeber treffe, wenn er lediglich für fremde Rechnung handelt,
so mußte es doch diesem überlassen werden, sich gegen den ihm etwa
drohenden Verlust seinem Auftraggeber gegenüber die nöthige Deckung
zu verschaffen.
Andererseits mußte aber auch dafür gesorgt werden, daß nicht
durch Vorschiebung eines vermögenslosen Herausgebers die Verhängung
der Geldbuße illusorisch gemacht werde. Es mußte daher zunächst auf
die §§. 15 und 16 des Preßgesetzes verwiesen werden, deren Anwendung ¬
dahin führt, daß bei cautionspflichtigen Blättern die Geldbuße
aus der Caution eingebracht wird, und daß sie bei den übrigen zur
Vermeidung der Einstellung gezahlt wird.
Um jedoch auch der Eventualität Rechnung zu tragen, daß auf