Inhaltsverzeichnis : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
Rechtskraft  der  vor  dem  Geschwornengerichte  gefällten  Entscheidungen
außer  Zweifel  gestellt  werde.  Es  erhalten  hiedurch  aber  auch  Fragen
ihre  Lösung,  die  auf  Grund  des  jetzt  geltenden  Rechtes  auftauchen
können,  da  es  nach  dem  bestehenden  Rechte  nicht  ausgeschlossen  ist,
daß,  nachdem  ein  wegen  eines  Preßdelictes  Angeklagter  freigesprochen
ist,  ein  anderer  desselben  Delictes  angeklagt  wird.
Die  hier  gemachten  Vorschläge  beruhen  nun  auf  folgenden  Gedanken: ¬

Wenn  und  so  weit  die  Geschwornen  den  Thatbestand  eines
Preßvergehens  verneint  haben,  darf  eine  weitere  Verfolgung  nicht
stattfinden.
2.  Wenn  die  Geschwornen  den  Angeklagten  freisprechen,  ohne
zugleich  das  Vorhandensein  einer  durch  den  Inhalt  der  Druckschrift
begründeten  strafbaren  Handlung  zu  constatiren,  ist  jeder  strafbare
Thatbestand  als  verneint  anzusehen.
3.  Jede  einmal  vor  das  Geschwornengericht  gestellte  Person  muß
gegen  eine  Erneuerung  der  Verfolgung  unbedingt  geschützt  sein.
Zu  §§.  10  und  11.
Der  bei  diesen  Vorschlägen  maßgebende  Gedanke  ist  in  den  allgemeinen ¬
  Bemerkungen  dargelegt.  Für  die  Ausführungsmodalitäten
waren  folgende  Erwägungen  maßgebend.
Zunächst  ist  der  Ausdruck:  „Geldbuße"  mit  Bedacht  gewählt,
um  darüber  keinen  Zweifel  zu  lassen,  daß  es  sich  um  keine  einer  bestimmten ¬
  Person  aufzuerlegende  Strafe  handle,  daß  daher  auch  eine
Umwandlung  in  Arrest  nicht  zulässig  sei.
Nur  in  diesem  Sinne  wird  die  Geldbuße  dem  Herausgeber
auferlegt,  weil  dieser  überhaupt  der  Repräsentant  der  geschäftlichen
Seite  der  Publication  ist  und  zur  Bestellung,  daher  auch  zur  Ergänzung
der  Caution  zunächst  verhalten  wird.
Es  konnte  indeß  dem  Ausschusse  nicht  entgehen,  daß  der  Herausgeber ¬
  des  Blattes  nicht  immer  mit  jener  physischen  Person  identisch
sei,  für  deren  Rechnung  das  Unternehmen  betrieben  wird,  und  daß  sehr
häufig  der  Betrieb  für  Rechnung  einer  Collectivperson  geschieht.  Lag
es  nun  auch  nicht  in  der  Absicht  des  Ausschusses,  daß  die  Geldbuße
den  Herausgeber  treffe,  wenn  er  lediglich  für  fremde  Rechnung  handelt,
so  mußte  es  doch  diesem  überlassen  werden,  sich  gegen  den  ihm  etwa
drohenden  Verlust  seinem  Auftraggeber  gegenüber  die  nöthige  Deckung
zu  verschaffen.
Andererseits  mußte  aber  auch  dafür  gesorgt  werden,  daß  nicht
durch  Vorschiebung  eines  vermögenslosen  Herausgebers  die  Verhängung
der  Geldbuße  illusorisch  gemacht  werde.  Es  mußte  daher  zunächst  auf
die  §§.  15  und  16  des  Preßgesetzes  verwiesen  werden,  deren  Anwendung ¬
  dahin  führt,  daß  bei  cautionspflichtigen  Blättern  die  Geldbuße
aus  der  Caution  eingebracht  wird,  und  daß  sie  bei  den  übrigen  zur
Vermeidung  der  Einstellung  gezahlt  wird.
Um  jedoch  auch  der  Eventualität  Rechnung  zu  tragen,  daß  auf
            
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