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Preßrecht.
war (Hélie Traité de l’Instruction criminelle V. IX., pag.
556, 557)
Das Neue des hier gemachten Vorschlages liegt also nur darin,
daß mit Bestimmtheit das Recht beider Parteien, die Delegation zu
begehren, ausgesprochen ist, und daß die Befugniß, sie vorzunehmen,
dem Cassationshofe vorbehalten ist.
*) Auf die hier besprochene Frage zurückzukehren, bot eine am 4. März 1872
eingebrachte Interpellation Gelegenheit, deren Beantwortung durch den Justizminister ¬
Dr. Glaser (Haus der Abgeordneten 24. Sitzung der 7. Session am
9. März 1872, Stenographische Protokolle, S. 460—462) lautet:
„Die Herren Abgeordneten Fux und Genossen haben in der Sitzung des hohen
Hauses vom 4. März 1872 aus Anlaß des Umstandes, daß das k. k. böhmische
Oberlandesgericht mehrere Delegationen anderer Preßgerichte für solche
Fälle verfügt hat, für welche das Prager Landesgericht als Preßgericht competent
war, eine Interpellation an mich gerichtet, in welcher sie die Ansicht aussprechen,
daß jene Delegirungen unvereinbarlich seien mit dem Wesen des Geschwornengerichtes ¬
und mit dem Geiste des bestehenden Gesetzes über die Einführung von
Schwurgerichten, und daß das Festhalten an dem Principe der Zulassung solcher
Delegirungen die in der Ausübung der Justiz in Preßsachen thatsächlich hervorgekommenen ¬
Uebelstände nicht beseitigen, vielmehr das Gefühl der Rechtsunsicherheit ¬
steigern und durch Verkürzung der in den Staatsgrundgesetzen gewährleisteten
Rechte und Freiheiten auch die politischen Leidenschaften in hohem Grade erregen
und die ruhige Entwicklung des freiheitlichen Fortschrittes beeinträchtigen müßten."
An diese Darlegung ihrer Ansicht knüpfen sie die Frage, ob ich gesonnen sei
die Staatsanwälte anzuweisen, daß ihrerseits die Veranlassung derartiger Delegationen ¬
unterbleibe.
Indem ich zur Beantwortung dieser Interpellation schreite, bemerke ich vor
Allem, daß ich mich nicht für berechtigt halte, hier in eine Erörterung der in einzelnen ¬
Fällen von dem k. k. böhmischen Oberlandesgerichte, zum Theil auch vom
obersten Gerichtshofe gefaßten Beschlüsse einzugehen.
Was aber das von den Herren Interpellanten angefochtene Princip und das
mir angesonnene Vorgehen betrifft, so habe ich die Ehre, im Namen der Regierung
Sr. Majestät Folgendes zu antworten: „Als das Gesetz vom 9. März 1869,
R. G. B. Nr. 32 die Geschwornengerichte in Preßsachen einführte, ward im
2. Absatze des §. 1 dieses Gesetzes das Gesetz vom 17. December 1862 über das
Strafverfahren in Preßsachen ausdrücklich insoweit aufrecht erhalten, als durch
das gegenwärtige Gesetz keine besondere Bestimmung getroffen wird. Der eben
dadurch in Geltung erhaltene §. 17 des angeführten Gesetzes vom 17. December
1862 erklärte: „Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes verfügt, gelten auch für
Preßprocesse die Vorschriften der allgemeinen Strafproceß=Ordnung.“ Zu diesen
Vorschriften gehört aber auch die des §. 49 St. P. O., vermoge welcher die
Oberlandesgerichte und der oberste Gerichtshof befugt sind, „aus Rücksichten der
öffentlichen Sicherheit, der Befangenheit des Gerichtsstandes oder aus anderen
wichtigen Gründen eine Strafverhandlung dem zuständigen Gerichte abzunehmen
und einem anderen Gerichte derselben Art zuzuweisen." — Die Geltung dieser
letzteren Bestimmung durch die Hinweisung auf den §. 1 des Gesetzes zum Schutze
der persönlichen Freiheit anzufechten, wonach Niemand seinem ordentlichen Richter
entzogen werden darf, wird wohl kaum ernstlich versucht werden, weil das vom
zuständigen Obergerichte in Ausübung seiner gesetzlichen Befugniß delegirte Gericht
eben fortan der gesetzliche Richter ist und weil bei der Abfassung jener in den
meisten Verfassungen sich findenden Bestimmung wohl Niemand noch an die
Beseitigung der überall in weiterem oder engerem Umfange bestehenden, weil für
eine geordnete Rechtspflege ganz unentbehrlichen Delegationsbefugniß der höheren
Gerichte gedacht hat, und die höheren Gerichte Oesterreichs diese Befugniß seit
1862 ganz unbedenklich, und ohne einem Widerspruche zu begegnen, ausgeübt haben.