Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
war  (Hélie  Traité  de  l’Instruction  criminelle  V.  IX.,  pag.
556,  557)
Das  Neue  des  hier  gemachten  Vorschlages  liegt  also  nur  darin,
daß  mit  Bestimmtheit  das  Recht  beider  Parteien,  die  Delegation  zu
begehren,  ausgesprochen  ist,  und  daß  die  Befugniß,  sie  vorzunehmen,
dem  Cassationshofe  vorbehalten  ist.
*)  Auf  die  hier  besprochene  Frage  zurückzukehren,  bot  eine  am  4.  März  1872
eingebrachte  Interpellation  Gelegenheit,  deren  Beantwortung  durch  den  Justizminister ¬
  Dr.  Glaser  (Haus  der  Abgeordneten  24.  Sitzung  der  7.  Session  am
9.  März  1872,  Stenographische  Protokolle,  S.  460—462)  lautet:
„Die  Herren  Abgeordneten  Fux  und  Genossen  haben  in  der  Sitzung  des  hohen
Hauses  vom  4.  März  1872  aus  Anlaß  des  Umstandes,  daß  das  k.  k.  böhmische
Oberlandesgericht  mehrere  Delegationen  anderer  Preßgerichte  für  solche
Fälle  verfügt  hat,  für  welche  das  Prager  Landesgericht  als  Preßgericht  competent
war,  eine  Interpellation  an  mich  gerichtet,  in  welcher  sie  die  Ansicht  aussprechen,
daß  jene  Delegirungen  unvereinbarlich  seien  mit  dem  Wesen  des  Geschwornengerichtes ¬
  und  mit  dem  Geiste  des  bestehenden  Gesetzes  über  die  Einführung  von
Schwurgerichten,  und  daß  das  Festhalten  an  dem  Principe  der  Zulassung  solcher
Delegirungen  die  in  der  Ausübung  der  Justiz  in  Preßsachen  thatsächlich  hervorgekommenen ¬
  Uebelstände  nicht  beseitigen,  vielmehr  das  Gefühl  der  Rechtsunsicherheit ¬
  steigern  und  durch  Verkürzung  der  in  den  Staatsgrundgesetzen  gewährleisteten
Rechte  und  Freiheiten  auch  die  politischen  Leidenschaften  in  hohem  Grade  erregen
und  die  ruhige  Entwicklung  des  freiheitlichen  Fortschrittes  beeinträchtigen  müßten."
An  diese  Darlegung  ihrer  Ansicht  knüpfen  sie  die  Frage,  ob  ich  gesonnen  sei
die  Staatsanwälte  anzuweisen,  daß  ihrerseits  die  Veranlassung  derartiger  Delegationen ¬
  unterbleibe.
Indem  ich  zur  Beantwortung  dieser  Interpellation  schreite,  bemerke  ich  vor
Allem,  daß  ich  mich  nicht  für  berechtigt  halte,  hier  in  eine  Erörterung  der  in  einzelnen ¬
  Fällen  von  dem  k.  k.  böhmischen  Oberlandesgerichte,  zum  Theil  auch  vom
obersten  Gerichtshofe  gefaßten  Beschlüsse  einzugehen.
Was  aber  das  von  den  Herren  Interpellanten  angefochtene  Princip  und  das
mir  angesonnene  Vorgehen  betrifft,  so  habe  ich  die  Ehre,  im  Namen  der  Regierung
Sr.  Majestät  Folgendes  zu  antworten:  „Als  das  Gesetz  vom  9.  März  1869,
R.  G.  B.  Nr.  32  die  Geschwornengerichte  in  Preßsachen  einführte,  ward  im
2.  Absatze  des  §.  1  dieses  Gesetzes  das  Gesetz  vom  17.  December  1862  über  das
Strafverfahren  in  Preßsachen  ausdrücklich  insoweit  aufrecht  erhalten,  als  durch
das  gegenwärtige  Gesetz  keine  besondere  Bestimmung  getroffen  wird.  Der  eben
dadurch  in  Geltung  erhaltene  §.  17  des  angeführten  Gesetzes  vom  17.  December
1862  erklärte:  „Soweit  dieses  Gesetz  nicht  etwas  anderes  verfügt,  gelten  auch  für
Preßprocesse  die  Vorschriften  der  allgemeinen  Strafproceß=Ordnung.“  Zu  diesen
Vorschriften  gehört  aber  auch  die  des  §.  49  St.  P.  O.,  vermoge  welcher  die
Oberlandesgerichte  und  der  oberste  Gerichtshof  befugt  sind,  „aus  Rücksichten  der
öffentlichen  Sicherheit,  der  Befangenheit  des  Gerichtsstandes  oder  aus  anderen
wichtigen  Gründen  eine  Strafverhandlung  dem  zuständigen  Gerichte  abzunehmen
und  einem  anderen  Gerichte  derselben  Art  zuzuweisen."  —  Die  Geltung  dieser
letzteren  Bestimmung  durch  die  Hinweisung  auf  den  §.  1  des  Gesetzes  zum  Schutze
der  persönlichen  Freiheit  anzufechten,  wonach  Niemand  seinem  ordentlichen  Richter
entzogen  werden  darf,  wird  wohl  kaum  ernstlich  versucht  werden,  weil  das  vom
zuständigen  Obergerichte  in  Ausübung  seiner  gesetzlichen  Befugniß  delegirte  Gericht
eben  fortan  der  gesetzliche  Richter  ist  und  weil  bei  der  Abfassung  jener  in  den
meisten  Verfassungen  sich  findenden  Bestimmung  wohl  Niemand  noch  an  die
Beseitigung  der  überall  in  weiterem  oder  engerem  Umfange  bestehenden,  weil  für
eine  geordnete  Rechtspflege  ganz  unentbehrlichen  Delegationsbefugniß  der  höheren
Gerichte  gedacht  hat,  und  die  höheren  Gerichte  Oesterreichs  diese  Befugniß  seit
1862  ganz  unbedenklich,  und  ohne  einem  Widerspruche  zu  begegnen,  ausgeübt  haben.
            
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