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Preßrecht.
geregelte Delegationsbefugniß nach §. 49 der St. P. O. auch jetzt
schon dem Oberlandesgerichte und dem obersten Gerichtshofe zu, da
zu den „wichtigen Gründen", wegen deren diese Gerichte befugt sind,
„eine Strafverhandlung dem zuständigen Gerichte abzunehmen und
einem anderen Gerichte derselben Art" zuzuweisen, sicher auch die Besorgniß ¬
vor Beeinträchtigung unbefangener Verhandlung und Entscheidung ¬
der Sache durch locale Einflüsse gehört.
In erster Linie hat der hier gemachte Vorschlag daher nur den
Zweck, die Zweifel zu beseitigen, welche etwa daraus entstehen könnten,
daß die St. P. O. vom J. 1853 selbstverständlich die besonderen
Verhältnisse des Schwurgerichtes nicht berücksichtigen konnte. Allein
die Delegationsbefugniß steht mit diesen Verhältnissen nicht nur nicht
in Widerspruch, sondern wird durch sie noch nothwendiger, weil sich
eben die Thatsache nicht in Abrede stellen läßt, daß gerade auf die
Geschwornen locale Verhältnisse in einer ihrer Unbefangenheit beeinträchtigenden ¬
Weise einwirken können. Daher steht denn auch in
England dem Gerichtshofe Qneensbench (Kingsbench) eine ähnliche
Befugniß zu.
Die Abberufung der Sache von dem zuständigen Gerichte (durch
Writ of Certiorari) wird im Allgemeinen bewilligt, wenn guter
Grund vorhanden ist, zu besorgen, daß beim zuständigen Gerichte eine
billige und unparteiische Verhandlung nicht zu erlangen sei (that a
fair and impartial trial of the case cannot be had in the court
below), wie sich Archbold ausdrückt, oder wie dieser es an einer
anderen Stelle formulirt: If it be clearly made out that there is
a fair and reasonable probability of partiality and prejudice
in the jurisdiction within which the indictment would otherwise
be tried, the certiorari will be granted (Archbold Pleading
and evidence in criminal cases p. 85, 86).
Sehr häufig wird die angesuchte Verweisung an ein anderes
Gericht gerade mit Rücksicht auf die die Jury betreffenden Verhältnisse ¬
bewilligt. In dem bekannten Vergiftungsprocesse Parker z. B.
ward die Bitte um Delegation damit motivirt: „daß in der fraglichen
Grafschaft solche Aufregung gegen den Angeklagten herrsche, daß auf
eine unparteiische Jury dort nicht zu rechnen sei" (Times 30. Januar
1856). Aehnliche Motivirungen sind durchaus nicht selten (vergl.
Times vom 5. Januar 1864, vom 27. Januar und 23. März 1865).
Dem von der Kronanwaltschaft gestellten Antrag auf Abberufung der
Sache muß übrigens in England unbedingt entsprochen werden.
Auch nach französischem Rechte ist die Befugniß des Cassationshofes, ¬
eine Sache pour cause de sûreté publique und pour cause
de suspicion légitime dem zuständigen Gerichte abzunehmen und an
ein anderes zu verweisen, im Gesetze begründet (Art. 542 Code
d'Instr. crim.). Die Geschwornengerichte sind hievon nicht ausgenommen, ¬
vielmehr hat der Cassationshof von seiner Befugniß, insbesondere ¬
in Fällen Gebrauch gemacht, wo die öffentliche Meinung
sehr erregt und eine Einwirkung auf die Geschwornen zu besorgen