Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
geregelte  Delegationsbefugniß  nach  §.  49  der  St.  P.  O.  auch  jetzt
schon  dem  Oberlandesgerichte  und  dem  obersten  Gerichtshofe  zu,  da
zu  den  „wichtigen  Gründen",  wegen  deren  diese  Gerichte  befugt  sind,
„eine  Strafverhandlung  dem  zuständigen  Gerichte  abzunehmen  und
einem  anderen  Gerichte  derselben  Art"  zuzuweisen,  sicher  auch  die  Besorgniß ¬
  vor  Beeinträchtigung  unbefangener  Verhandlung  und  Entscheidung ¬
  der  Sache  durch  locale  Einflüsse  gehört.
In  erster  Linie  hat  der  hier  gemachte  Vorschlag  daher  nur  den
Zweck,  die  Zweifel  zu  beseitigen,  welche  etwa  daraus  entstehen  könnten,
daß  die  St.  P.  O.  vom  J.  1853  selbstverständlich  die  besonderen
Verhältnisse  des  Schwurgerichtes  nicht  berücksichtigen  konnte.  Allein
die  Delegationsbefugniß  steht  mit  diesen  Verhältnissen  nicht  nur  nicht
in  Widerspruch,  sondern  wird  durch  sie  noch  nothwendiger,  weil  sich
eben  die  Thatsache  nicht  in  Abrede  stellen  läßt,  daß  gerade  auf  die
Geschwornen  locale  Verhältnisse  in  einer  ihrer  Unbefangenheit  beeinträchtigenden ¬
  Weise  einwirken  können.  Daher  steht  denn  auch  in
England  dem  Gerichtshofe  Qneensbench  (Kingsbench)  eine  ähnliche
Befugniß  zu.
Die  Abberufung  der  Sache  von  dem  zuständigen  Gerichte  (durch
Writ  of  Certiorari)  wird  im  Allgemeinen  bewilligt,  wenn  guter
Grund  vorhanden  ist,  zu  besorgen,  daß  beim  zuständigen  Gerichte  eine
billige  und  unparteiische  Verhandlung  nicht  zu  erlangen  sei  (that  a
fair  and  impartial  trial  of  the  case  cannot  be  had  in  the  court
below),  wie  sich  Archbold  ausdrückt,  oder  wie  dieser  es  an  einer
anderen  Stelle  formulirt:  If  it  be  clearly  made  out  that  there  is
a  fair  and  reasonable  probability  of  partiality  and  prejudice
in  the  jurisdiction  within  which  the  indictment  would  otherwise
be  tried,  the  certiorari  will  be  granted  (Archbold  Pleading
and  evidence  in  criminal  cases  p.  85,  86).
Sehr  häufig  wird  die  angesuchte  Verweisung  an  ein  anderes
Gericht  gerade  mit  Rücksicht  auf  die  die  Jury  betreffenden  Verhältnisse ¬
  bewilligt.  In  dem  bekannten  Vergiftungsprocesse  Parker  z.  B.
ward  die  Bitte  um  Delegation  damit  motivirt:  „daß  in  der  fraglichen
Grafschaft  solche  Aufregung  gegen  den  Angeklagten  herrsche,  daß  auf
eine  unparteiische  Jury  dort  nicht  zu  rechnen  sei"  (Times  30.  Januar
1856).  Aehnliche  Motivirungen  sind  durchaus  nicht  selten  (vergl.
Times  vom  5.  Januar  1864,  vom  27.  Januar  und  23.  März  1865).
Dem  von  der  Kronanwaltschaft  gestellten  Antrag  auf  Abberufung  der
Sache  muß  übrigens  in  England  unbedingt  entsprochen  werden.
Auch  nach  französischem  Rechte  ist  die  Befugniß  des  Cassationshofes, ¬
  eine  Sache  pour  cause  de  sûreté  publique  und  pour  cause
de  suspicion  légitime  dem  zuständigen  Gerichte  abzunehmen  und  an
ein  anderes  zu  verweisen,  im  Gesetze  begründet  (Art.  542  Code
d'Instr.  crim.).  Die  Geschwornengerichte  sind  hievon  nicht  ausgenommen, ¬
  vielmehr  hat  der  Cassationshof  von  seiner  Befugniß,  insbesondere ¬
  in  Fällen  Gebrauch  gemacht,  wo  die  öffentliche  Meinung
sehr  erregt  und  eine  Einwirkung  auf  die  Geschwornen  zu  besorgen
            
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