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Preßrecht.
funden, daß keine Druckschrift erscheinen könne, die nicht einen Verleger
habe. In Folge dessen ist der Begriff des „Verlegers" vielfach auf
ganz unnatürliche Weise aufgefaßt und sind die Gewerbetreibenden und
andere, welche eine nicht für den Verlag bestimmte Druckschrift herstellen ¬
lassen, genöthigt worden, Angaben auf der Druckschrift zu
machen, welche als ganz unpassend erscheinen. Es wird daher die
Nöthigung, einen Verleger auf der Druckschrift anzugeben, als empfindliche ¬
Behelligung der Betheiligten empfunden, ohne daß aus derselben
für die öffentliche Ordnung ein erheblicher Vortheil erwächst, zumal
bei eigentlichen Verlagsartikeln der Verleger durch sein eigenes Interesse
angetrieben wird, sich auf der Druckschrift zu nennen, endlich die bloße
Benennung einer Person als Verleger auf einer Druckschrift, an und
für sich noch gar nicht ausreichen würde, den Beweis dieser ihrer
Eigenschaft herzustellen, falls sie in Abrede gestellt würde. So ist es
zu erklären, daß das auf genauer Kenntniß der Verhältnisse des Buchhandels ¬
beruhende königlich sächsische Preßgesetz vom 23. März 1870
diese schon früher nur mit einer wichtigen Einschränkung gestellte Forderung ¬
fallen läßt (Artikel 6, §. 1). Damit stimmt auch §. 5 des
badischen Preßgesetzes vom 2. April 1868 überein. Der Ausschuß
beantragt daher, die Verpflichtung, einen Verleger auf der Druckschrift
zu benennen, aufzuheben. Auch hier behält aber der Ausschuß nur
das hervorgetretene Bedürfniß im Auge, und obgleich gerade bei
periodischen Druckschriften die Benennung des Verlegers und Herausgebers ¬
deßhalb überflüssig ist, weil diese Personen nach §. 10 Pr. G.
ohnehin der Behörde angezeigt werden, dehnte der Ausschuß seinen
Antrag auf periodische Druckschriften nicht aus.
Zu §. 4.
Bei genauer Betrachtung der bestehenden Preßgesetzgebung läßt
sich nicht verkennen, daß dieselbe auf die Voraussetzung angelegt sei,
daß jede durch den Inhalt einer Druckschrift begründete strafbare Handlung ¬
ein Verbrechen oder ein Vergehen sei. Ganz abgesehen nun von
den Consequenzen, welche diese Auffassung für die gerichtliche Verfolgung ¬
der Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge hatte, läßt sich
nicht in Abrede stellen, daß dieselbe eine irrige war; es ist namentlich
übersehen worden, daß die in den §§. 496—-499 des St. G. erwähnten
Uebertretungen auf die gedachte Weise begangen werden können. Da
nun kein innerer Grund für eine abweichende Behandlung dieser und
ähnlicher Uebertretungen geltend gemacht werden kann, glaubte der
Ausschuß im Absatz 1 eine Fassung vorschlagen zu sollen, welche dergleichen ¬
auf Zufälle zurückzuführende Verschiedenheiten beseitigt.
Die im zweiten Absatze enthaltene wichtige Bestimmung über
die Verlegung einer Schwurgerichtssache an den Sitz eines anderen
Gerichtes fand ihre Motivirung bereits in den vorausgehenden allgemeinen ¬
Bemerkungen.
Hier sei nur noch bezüglich der hiefür vorgeschlagenen Modalitäten
Folgendes bemerkt. Nach der Ansicht des Ausschusses steht die hier