Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
funden,  daß  keine  Druckschrift  erscheinen  könne,  die  nicht  einen  Verleger
habe.  In  Folge  dessen  ist  der  Begriff  des  „Verlegers"  vielfach  auf
ganz  unnatürliche  Weise  aufgefaßt  und  sind  die  Gewerbetreibenden  und
andere,  welche  eine  nicht  für  den  Verlag  bestimmte  Druckschrift  herstellen ¬
  lassen,  genöthigt  worden,  Angaben  auf  der  Druckschrift  zu
machen,  welche  als  ganz  unpassend  erscheinen.  Es  wird  daher  die
Nöthigung,  einen  Verleger  auf  der  Druckschrift  anzugeben,  als  empfindliche ¬
  Behelligung  der  Betheiligten  empfunden,  ohne  daß  aus  derselben
für  die  öffentliche  Ordnung  ein  erheblicher  Vortheil  erwächst,  zumal
bei  eigentlichen  Verlagsartikeln  der  Verleger  durch  sein  eigenes  Interesse
angetrieben  wird,  sich  auf  der  Druckschrift  zu  nennen,  endlich  die  bloße
Benennung  einer  Person  als  Verleger  auf  einer  Druckschrift,  an  und
für  sich  noch  gar  nicht  ausreichen  würde,  den  Beweis  dieser  ihrer
Eigenschaft  herzustellen,  falls  sie  in  Abrede  gestellt  würde.  So  ist  es
zu  erklären,  daß  das  auf  genauer  Kenntniß  der  Verhältnisse  des  Buchhandels ¬
  beruhende  königlich  sächsische  Preßgesetz  vom  23.  März  1870
diese  schon  früher  nur  mit  einer  wichtigen  Einschränkung  gestellte  Forderung ¬
  fallen  läßt  (Artikel  6,  §.  1).  Damit  stimmt  auch  §.  5  des
badischen  Preßgesetzes  vom  2.  April  1868  überein.  Der  Ausschuß
beantragt  daher,  die  Verpflichtung,  einen  Verleger  auf  der  Druckschrift
zu  benennen,  aufzuheben.  Auch  hier  behält  aber  der  Ausschuß  nur
das  hervorgetretene  Bedürfniß  im  Auge,  und  obgleich  gerade  bei
periodischen  Druckschriften  die  Benennung  des  Verlegers  und  Herausgebers ¬
  deßhalb  überflüssig  ist,  weil  diese  Personen  nach  §.  10  Pr.  G.
ohnehin  der  Behörde  angezeigt  werden,  dehnte  der  Ausschuß  seinen
Antrag  auf  periodische  Druckschriften  nicht  aus.
Zu  §.  4.
Bei  genauer  Betrachtung  der  bestehenden  Preßgesetzgebung  läßt
sich  nicht  verkennen,  daß  dieselbe  auf  die  Voraussetzung  angelegt  sei,
daß  jede  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  begründete  strafbare  Handlung ¬
  ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  sei.  Ganz  abgesehen  nun  von
den  Consequenzen,  welche  diese  Auffassung  für  die  gerichtliche  Verfolgung ¬
  der  Vernachlässigung  pflichtmäßiger  Obsorge  hatte,  läßt  sich
nicht  in  Abrede  stellen,  daß  dieselbe  eine  irrige  war;  es  ist  namentlich
übersehen  worden,  daß  die  in  den  §§.  496—-499  des  St.  G.  erwähnten
Uebertretungen  auf  die  gedachte  Weise  begangen  werden  können.  Da
nun  kein  innerer  Grund  für  eine  abweichende  Behandlung  dieser  und
ähnlicher  Uebertretungen  geltend  gemacht  werden  kann,  glaubte  der
Ausschuß  im  Absatz  1  eine  Fassung  vorschlagen  zu  sollen,  welche  dergleichen ¬
  auf  Zufälle  zurückzuführende  Verschiedenheiten  beseitigt.
Die  im  zweiten  Absatze  enthaltene  wichtige  Bestimmung  über
die  Verlegung  einer  Schwurgerichtssache  an  den  Sitz  eines  anderen
Gerichtes  fand  ihre  Motivirung  bereits  in  den  vorausgehenden  allgemeinen ¬
  Bemerkungen.
Hier  sei  nur  noch  bezüglich  der  hiefür  vorgeschlagenen  Modalitäten
Folgendes  bemerkt.  Nach  der  Ansicht  des  Ausschusses  steht  die  hier
            
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