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Preßrecht.
dem der Presse, daß solche vereinzelte Erscheinungen beseitigt werden
und nicht dazu benützt werden können, das Urtheil über den Werth
der freien Presse für jeden Staat, insbesondere aber für ein Staats
wesen wie das unsere zu trüben. Die aus diesen Erwägungen hervor
gegangenen §§. 13—15 werden unten speciell begründet werden.
Zu §. 1.
Die Abänderungen des bestehenden Preßgesetzes sind auf Beseiti
gung von Beschwerden berechnet, welche in den dem Ausschusse zuge
wiesenen Petitionen vorgebracht werden:
1. Unter den Druckschriften, deren Verkauf auch anderen Personen
als gewerbsmäßigen Buchhändlern gestattet werden kann, sind auch
Bibeln aufgeführt, welche in der bisherigen Aufzählung über
gangen sind.
2. Dieselben Gründe, welche dafür sprechen, daß der Verkauf von
Schulbüchern, Kalendern, Bibeln u. s. w. bestimmten Personen auf
Widerruf für einen bestimmten Bezirk gestattet werden könne, sprechen
auch dafür, das Hausiren mit solchen Schriften zu ermöglichen, was
gewiß ebenso unbedenklich ist, als das schon jetzt gestattete Sammeln
von Pränumeranten oder Subscribenten (§. 23 Preßgesetz).
3. Es ist in neuerer Zeit vorgekommen, daß Personen, welchen
die politische Landesstelle den Verkauf periodischer Druckschriften ge
stattete, eine Ausnahme bezüglich einzelner im Inlande erscheinender
Zeitschriften auferlegt wurde; das heißt, es ward diesen Zeitschriften
die Möglichkeit des Verschleißes durch dieselben Personen, denen ihrer
Vertrauenswürdigkeit wegen der Verkauf aller anderen Zeitschriften
gestattet ist, entzogen. Wird von dieser Maßregel gegen eine Zeit
schrift Gebrauch gemacht, so wird ihr ganz unverkennbar ein materieller
Nachtheil bereitet, welcher größer ist, als der durch so manches Straf
erkenntniß auferlegte sein könnte, — ein Nachtheil, welcher bei dem Um
fange, welchen der Zeitungsverschleiß gewonnen hat, für manches
Journal dem der Postdebitentziehung gleichkommt.
Es kann aber nicht
als dem Geiste unseres Preßgesetzes entsprechend
angesehen werden,
daß der Verbreitung einer inländischen Zeitschrift so große Hindernisse
bereitet werden können, ohne daß dies durch eine strafbare Handlung
begründet und durch ein richterliches Erkenntniß für zulässig erklärt
wird. Der Ausschuß beantragt daher eine Fassung, welche derartige
Ausnahmen bezüglich im Inlande erscheinender Druckschriften für
unzulässig erklärt.
Zu §. 2.
Die Anordnung des §. 9 des Preßgesetzes: „Auf jeder Druckschrift
muß nebst dem Druckorte der Name (die Firma) des Druckers und
der des Verlegers oder bei perodischen Druckschriften statt des Letzteren
der des Herausgebers angegeben werden"
hat die Auslegung ge¬