Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Preßrecht. 
dem der Presse, daß solche vereinzelte Erscheinungen beseitigt werden 
und nicht dazu benützt werden können, das Urtheil über den Werth 
der freien Presse für jeden Staat, insbesondere aber für ein Staats 
wesen wie das unsere zu trüben. Die aus diesen Erwägungen hervor 
gegangenen §§. 13—15 werden unten speciell begründet werden. 
Zu §. 1. 
Die Abänderungen des bestehenden Preßgesetzes sind auf Beseiti 
gung von Beschwerden berechnet, welche in den dem Ausschusse zuge 
wiesenen Petitionen vorgebracht werden: 
1. Unter den Druckschriften, deren Verkauf auch anderen Personen 
als gewerbsmäßigen Buchhändlern gestattet werden kann, sind auch 
Bibeln aufgeführt, welche in der bisherigen Aufzählung über 
gangen sind. 
2. Dieselben Gründe, welche dafür sprechen, daß der Verkauf von 
Schulbüchern, Kalendern, Bibeln u. s. w. bestimmten Personen auf 
Widerruf für einen bestimmten Bezirk gestattet werden könne, sprechen 
auch dafür, das Hausiren mit solchen Schriften zu ermöglichen, was 
gewiß ebenso unbedenklich ist, als das schon jetzt gestattete Sammeln 
von Pränumeranten oder Subscribenten (§. 23 Preßgesetz). 
3. Es ist in neuerer Zeit vorgekommen, daß Personen, welchen 
die politische Landesstelle den Verkauf periodischer Druckschriften ge 
stattete, eine Ausnahme bezüglich einzelner im Inlande erscheinender 
Zeitschriften auferlegt wurde; das heißt, es ward diesen Zeitschriften 
die Möglichkeit des Verschleißes durch dieselben Personen, denen ihrer 
Vertrauenswürdigkeit wegen der Verkauf aller anderen Zeitschriften 
gestattet ist, entzogen. Wird von dieser Maßregel gegen eine Zeit 
schrift Gebrauch gemacht, so wird ihr ganz unverkennbar ein materieller 
Nachtheil bereitet, welcher größer ist, als der durch so manches Straf 
erkenntniß auferlegte sein könnte, — ein Nachtheil, welcher bei dem Um 
fange, welchen der Zeitungsverschleiß gewonnen hat, für manches 
Journal dem der Postdebitentziehung gleichkommt. 
Es kann aber nicht 
als dem Geiste unseres Preßgesetzes entsprechend 
angesehen werden, 
daß der Verbreitung einer inländischen Zeitschrift so große Hindernisse 
bereitet werden können, ohne daß dies durch eine strafbare Handlung 
begründet und durch ein richterliches Erkenntniß für zulässig erklärt 
wird. Der Ausschuß beantragt daher eine Fassung, welche derartige 
Ausnahmen bezüglich im Inlande erscheinender Druckschriften für 
unzulässig erklärt. 
Zu §. 2. 
Die Anordnung des §. 9 des Preßgesetzes: „Auf jeder Druckschrift 
muß nebst dem Druckorte der Name (die Firma) des Druckers und 
der des Verlegers oder bei perodischen Druckschriften statt des Letzteren 
der des Herausgebers angegeben werden" 
hat die Auslegung ge¬
	        
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