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Civilrechtsverhältnisses, und des Bestehens der, dasselbe verletzt -
habenden criminellen Thathandlung festgesetzt, die Ausschließung -
oder Beschränkung eines, im Allgemeinen zum Beweis -
von Criminalverbrechen zulässigen Beweismittels in der
ersteren Beziehung eine rein willkürliche ungesetzliche Beschränkung -
des Gesetzes involviren würde, eine Voraussetzung,
die ebenfalls bei dem Verbrechen des falschen deferirten oder
referirten Eides, hinsichtlich dessen die p. P. O. eine Ausnahme
nicht festgesetzt hat, eintritt;
In Erwägung hiergegen der Art. 1341 des Civilgesetzbuches
nicht opponirt werden kann, da hierin nur die Berechtigungen
der Civilpartie rücksichtlich des Beweises zur Verfolgung ihrer
Civilrechtsansprüche regulirt werden und hiervon keineswegs
mit hinreichender Consequenz und Schluß auf den Criminalbeweis, -
welcher in der viel später als das Civilgesetzbuch emanirten
p. P. O. seine gesetzliche Bestimmung gefunden hat, herüber
gezogen werden darf, und zwar um so weniger, da durch die
Ableistung des deferirten und referirten Eides nach Art. 1363
des b. G. B. die Rechte der Civilpartien unwiderruflich fixirt
bleiben, es mag die wegen behaupteter Falschheit des Eides
in Gemäsheit des Art. 366 des p. G. B. eingeleitete Criminalprocedur -
eine Folge haben, welche sie nur will, und da
offenbar die, im Interesse der öffentlichen Ordnung neben den
Civilrechten für sich unabhängig bestehende, und durch keine
Handlung, selbst nicht einmal durch den Verzicht der Civilpartie -
aufgehoben werdende öffentliche Anklage, unmöglich in
dem Fall sein kann, sich über Thatsachen und Voraussetzungen,
durch deren Existenz zugleich die Rechte des Staats verletzt
werden, schriftliche Beweise zu suchen und zu gründen, Beweise, -
zu deren Vorsehung allein die Civilpartie zur gehörigen
Sicherung ihrer Civilansprüche in dem b. G. B. verpflichtet
worden ist;
In Erwägung hiergegen die Besorgniß der Unterschiebung
und des Auftretens falscher Zeugen aus Rachsucht oder andern
Motiven, in Beziehung auf das vernichtete Civilinteresse
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte