Volltext : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 3 (1832))

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Civilrechtsverhältnisses,  und  des  Bestehens  der,  dasselbe  verletzt -
  habenden  criminellen  Thathandlung  festgesetzt,  die  Ausschließung -
  oder  Beschränkung  eines,  im  Allgemeinen  zum  Beweis -
  von  Criminalverbrechen  zulässigen  Beweismittels  in  der
ersteren  Beziehung  eine  rein  willkürliche  ungesetzliche  Beschränkung -
  des  Gesetzes  involviren  würde,  eine  Voraussetzung,
die  ebenfalls  bei  dem  Verbrechen  des  falschen  deferirten  oder
referirten  Eides,  hinsichtlich  dessen  die  p.  P.  O.  eine  Ausnahme
nicht  festgesetzt  hat,  eintritt;
In  Erwägung  hiergegen  der  Art.  1341  des  Civilgesetzbuches
nicht  opponirt  werden  kann,  da  hierin  nur  die  Berechtigungen
der  Civilpartie  rücksichtlich  des  Beweises  zur  Verfolgung  ihrer
Civilrechtsansprüche  regulirt  werden  und  hiervon  keineswegs
mit  hinreichender  Consequenz  und  Schluß  auf  den  Criminalbeweis, -
  welcher  in  der  viel  später  als  das  Civilgesetzbuch  emanirten
p.  P.  O.  seine  gesetzliche  Bestimmung  gefunden  hat,  herüber
gezogen  werden  darf,  und  zwar  um  so  weniger,  da  durch  die
Ableistung  des  deferirten  und  referirten  Eides  nach  Art.  1363
des  b.  G.  B.  die  Rechte  der  Civilpartien  unwiderruflich  fixirt
bleiben,  es  mag  die  wegen  behaupteter  Falschheit  des  Eides
in  Gemäsheit  des  Art.  366  des  p.  G.  B.  eingeleitete  Criminalprocedur -
  eine  Folge  haben,  welche  sie  nur  will,  und  da
offenbar  die,  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  neben  den
Civilrechten  für  sich  unabhängig  bestehende,  und  durch  keine
Handlung,  selbst  nicht  einmal  durch  den  Verzicht  der  Civilpartie -
  aufgehoben  werdende  öffentliche  Anklage,  unmöglich  in
dem  Fall  sein  kann,  sich  über  Thatsachen  und  Voraussetzungen,
durch  deren  Existenz  zugleich  die  Rechte  des  Staats  verletzt
werden,  schriftliche  Beweise  zu  suchen  und  zu  gründen,  Beweise, -
  zu  deren  Vorsehung  allein  die  Civilpartie  zur  gehörigen
Sicherung  ihrer  Civilansprüche  in  dem  b.  G.  B.  verpflichtet
worden  ist;
In  Erwägung  hiergegen  die  Besorgniß  der  Unterschiebung
und  des  Auftretens  falscher  Zeugen  aus  Rachsucht  oder  andern
Motiven,  in  Beziehung  auf  das  vernichtete  Civilinteresse
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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