Inhaltsverzeichnis : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

XVI
§.  990.  Anbefohlene  Sorgsalt  für  die  Erziehung  der  Wasenmeister ¬
  Kinder.  §.  991.  Strenge  Policeyaussicht  auf
die  Wasenmeister.  §.  992.  Enthaltung  von  Zusammenkauf -
  und  von  Wegführung  des  kranken  Viehes;  und  vom
Eingriff  in  andere  Ortschaften.  §.  993.  Pflicht  zur  Verscharrung ¬
  der  Aeser.  §.  994.  In  wiefern  dem  Wasenmeister ¬
  die  Haut  des  gefallenen  Viehes  nicht  gebühret.
§.  995.  Verboth  des  Curirens.  §.  996.  Verboth  der
Mastung  des  Schweinviehes.  §.  997.  Verboth  des  Verkaufes ¬
  des  Aasfleisches.  §.  998.  Verboth  des  Häutegärbens. ¬
  §.  999.  Bauers=  und  Mayersleute  haben  sich  von
der  Verscharrung  zu  enthalten.
IV.  Unterabtheilung.
Von  den  Beschäftigungsrechten,  welche  in  Hinsicht ¬
  auf  die  Sicherheit  des  Eigenthums
eine  besondere  Policeyaufsicht  beduͤrfen.
§.  1000.  Aufzählung  dieser  Gewerbe.
1.  Abschnitt.
Schneiderey.
§.  1001.  Eintheilung  der  Schneidergesellen  in  Wien,
in  geprüfte  und  ungeprüste.  §.  1002.  Wann  ein  Gesell
nach  dem  Tage  arbeiten  darf.  §.  1003.  Behandlung  der
Gesellen  in  Wien,  hinsichtlich  des  Lohnes.  §.  1004.  Arbeitszeit. ¬
  §.  1005.  Erforderniße  zur  Erlangung  eines
Schneiderbefugnißes  in  Wien.  a.  Localbedarf  ist  hierbey
in  Wien  nicht  so  streng  zu  berücksichtigen.  §.  1006.  b.
Persönliche  Eigenschaften.  §.  1007.  Würdigung  dieser
persönlichen  Eigenschaften.  §.  1008.  Was  bey  einer  Meisterprobe =
  zu  zahlen  ist.  §.  1009.  Deutsche  Schneider
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer