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§. 990. Anbefohlene Sorgsalt für die Erziehung der Wasenmeister ¬
Kinder. §. 991. Strenge Policeyaussicht auf
die Wasenmeister. §. 992. Enthaltung von Zusammenkauf -
und von Wegführung des kranken Viehes; und vom
Eingriff in andere Ortschaften. §. 993. Pflicht zur Verscharrung ¬
der Aeser. §. 994. In wiefern dem Wasenmeister ¬
die Haut des gefallenen Viehes nicht gebühret.
§. 995. Verboth des Curirens. §. 996. Verboth der
Mastung des Schweinviehes. §. 997. Verboth des Verkaufes ¬
des Aasfleisches. §. 998. Verboth des Häutegärbens. ¬
§. 999. Bauers= und Mayersleute haben sich von
der Verscharrung zu enthalten.
IV. Unterabtheilung.
Von den Beschäftigungsrechten, welche in Hinsicht ¬
auf die Sicherheit des Eigenthums
eine besondere Policeyaufsicht beduͤrfen.
§. 1000. Aufzählung dieser Gewerbe.
1. Abschnitt.
Schneiderey.
§. 1001. Eintheilung der Schneidergesellen in Wien,
in geprüfte und ungeprüste. §. 1002. Wann ein Gesell
nach dem Tage arbeiten darf. §. 1003. Behandlung der
Gesellen in Wien, hinsichtlich des Lohnes. §. 1004. Arbeitszeit. ¬
§. 1005. Erforderniße zur Erlangung eines
Schneiderbefugnißes in Wien. a. Localbedarf ist hierbey
in Wien nicht so streng zu berücksichtigen. §. 1006. b.
Persönliche Eigenschaften. §. 1007. Würdigung dieser
persönlichen Eigenschaften. §. 1008. Was bey einer Meisterprobe =
zu zahlen ist. §. 1009. Deutsche Schneider