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III. Buch. 7. Tit. §. 217. Vom Tausch.
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§. 217.
Siebenter Titel.
Vom Tausch.
Zach. II. §. 360.
Ein Tausch (échange) ist der (doppelseitige) Vertrag, durch
welchen jeder Theil sich verpflichtet, dem anderen eine (körperliche
oder unkörperliche) Sache gegen eine andere (Waare gegen Waare
zu Eigenthum zu übergeben. A. 1702. 1707 a. Verspricht der eine
Theil neben der Waare noch einen Preis (ein Aufgeld) so bleibt
der Vertrag ohne Rücksicht auf den Betrag dieses Aufgeldes in
solange ein Tausch, als die Parthien nicht ihre Waaren gegenseitig
angeschlagen haben. A. 1702 a.
Der Tausch ist, soweit sich nicht aus dem Gesetz Abweichungen
ergeben, sowohl hinsichtlich der Art, wie er zum Abschluß kommt,
als auch hinsichtlich seiner Wirkungen nach den Grundsätzen vom
Verkauf zu beurtheilen. A. 1703. 1707. Diese Abweichungen sind
aber folgende:
1. Jedes Geding ist im Zweifel gegen Denjenigen auszulegen,
welcher die Sache, worauf sich dasselbe bezieht, zu empfangen hat.
A. 1706 a (vgl. A. 1602. 1602 a.).
2. Die Vertragskosten sind von beiden Theilen gleichheitlich
zu tragen. 1703 a. (vgl. A. 1593).
3. Es findet beim Tausch keine Umstoßung wegen Verletzung
statt. A. 1706 (vgl. A. 1674 ff.
4. Eine weitere Verschiedenheit zwischen Tausch und Verkauf
ergiebt sich daraus, daß bei dem ersteren jeder Theil dem anderen
Eigenthum zu übertragen hat, mithin auch jeder Theil in die Lage
kommen kann, die Folgen davon geltend zu machen, daß der andere
Theil nicht Eigenthümer der verkauften Sache war. Diese Folgen
bestehen aber bei dem Tausch lediglich darin, daß derjenige Theil,
welcher, nach oder vor dem Empfang der eingetauschten Sache
nachweist, daß der andere Theil (der Vertauscher dieser Sache
nicht Eigenthümer derselben war, das Recht hat, die dagegen vertauschte ¬
Sache zurückzubehalten oder sofern er dieselbe bereits übergeben ¬
hat (sogar aus der Hand eines dritten Besitzers) zurück zu