Objekt : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

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III.  Buch.  7.  Tit.  §.  217.  Vom  Tausch.
680
§.  217.
Siebenter  Titel.
Vom  Tausch.
Zach.  II.  §.  360.
Ein  Tausch  (échange)  ist  der  (doppelseitige)  Vertrag,  durch
welchen  jeder  Theil  sich  verpflichtet,  dem  anderen  eine  (körperliche
oder  unkörperliche)  Sache  gegen  eine  andere  (Waare  gegen  Waare
zu  Eigenthum  zu  übergeben.  A.  1702.  1707  a.  Verspricht  der  eine
Theil  neben  der  Waare  noch  einen  Preis  (ein  Aufgeld)  so  bleibt
der  Vertrag  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  dieses  Aufgeldes  in
solange  ein  Tausch,  als  die  Parthien  nicht  ihre  Waaren  gegenseitig
angeschlagen  haben.  A.  1702  a.
Der  Tausch  ist,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  Abweichungen
ergeben,  sowohl  hinsichtlich  der  Art,  wie  er  zum  Abschluß  kommt,
als  auch  hinsichtlich  seiner  Wirkungen  nach  den  Grundsätzen  vom
Verkauf  zu  beurtheilen.  A.  1703.  1707.  Diese  Abweichungen  sind
aber  folgende:
1.  Jedes  Geding  ist  im  Zweifel  gegen  Denjenigen  auszulegen,
welcher  die  Sache,  worauf  sich  dasselbe  bezieht,  zu  empfangen  hat.
A.  1706  a  (vgl.  A.  1602.  1602  a.).
2.  Die  Vertragskosten  sind  von  beiden  Theilen  gleichheitlich
zu  tragen.  1703  a.  (vgl.  A.  1593).
3.  Es  findet  beim  Tausch  keine  Umstoßung  wegen  Verletzung
statt.  A.  1706  (vgl.  A.  1674  ff.
4.  Eine  weitere  Verschiedenheit  zwischen  Tausch  und  Verkauf
ergiebt  sich  daraus,  daß  bei  dem  ersteren  jeder  Theil  dem  anderen
Eigenthum  zu  übertragen  hat,  mithin  auch  jeder  Theil  in  die  Lage
kommen  kann,  die  Folgen  davon  geltend  zu  machen,  daß  der  andere
Theil  nicht  Eigenthümer  der  verkauften  Sache  war.  Diese  Folgen
bestehen  aber  bei  dem  Tausch  lediglich  darin,  daß  derjenige  Theil,
welcher,  nach  oder  vor  dem  Empfang  der  eingetauschten  Sache
nachweist,  daß  der  andere  Theil  (der  Vertauscher  dieser  Sache
nicht  Eigenthümer  derselben  war,  das  Recht  hat,  die  dagegen  vertauschte ¬
  Sache  zurückzubehalten  oder  sofern  er  dieselbe  bereits  übergeben ¬
  hat  (sogar  aus  der  Hand  eines  dritten  Besitzers)  zurück  zu
            
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