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bungen“* 5), welche von einem dazu berechtigten Hypothekargläubiger -
auf Grund der ihm geschuldeten Hypothekarforderungen -
ausgegeben werden, und in diesen ihre Deckung zu finden
haben.“**) *2) An die Stelle der Specialhypothek (§.3 ad I)
trat die Sicherstellung der Forderungen zu Handen der emittirenden -
Anstalt, welche Pfandbriefe bis zur Höhe der erworbenen
Forderungen auszugeben berechtigt ist (vgl. über den Grundsatz
des Gleichgewichtes bes. §. 3 ad II u. ff., §.5 S. 52, §.7 S. 67, 68).
11b) Die Pfandbriefe lauten regelmässig auf den Inhaber (vgl. die
Motive bei Kaserer zum Ges. vom 24. April 1874, Nr. 48 R. G. Bl. S. 14), sie
enthalten nebst der Schulderklärung auch Bestimmungen über die Art
und den Zeitpunkt der Einlösung (regelmässig durch Verlosung), über die
Zinsenzahlung u. dgl. mehr, und besonders auch über die statutenmässige
Sicherheit. Vgl. das österr. Ges. vom 24. April 1874 Nr. 48 R. G. Bl. §. 1.
11c) Es ist daher nicht ganz richtig, wenn Neumann a. a. O.
(S. 1 Anm. 2) S. 126 sagt: „Die juristische Natur der Pfandbriefe ist daher
die einer auf Inhaber oder Namen lautenden intabulirten Schuldurkunde“
da es eigentlich nur auf die alten Pfandbriefe der alten preussischen
Landschaften passt. Vgl. §.3 ad I.
12) Vgl. auch Krainz „System des österr. Privatrechtes“. Aus dessen
Nachlasse herausgegeben vom Prof. Pfaff II, 2 §. 282, bes. S. 150—151, dazu
auch §§. 325 u. 334. Äehnlich lautet die Definition in den Statuten nur
einiger Hypothekaranstalten, z. B. der k. k. priv. österr. Hypothekenbank
Art. 105. Bei den meisten Anstalten werden jedoch die Pfandbriefe einfach
als „Urkunden“ bezeichnet, durch welche die Anstalt dem Eigenthümer derselben ¬
Verzinsung und Rückzahlung eines Capitales unter den in den Pfandbriefen ¬
selbst angegebenen Bestimmungen zusichert: so Art. 128 der k. k.
priv. österr. a. Bodencreditanstalt (vgl. auch Anm. 48 u. 55 aa); Art. 81 der österr.
Centralbodencreditbank; §. 114 der k. k. priv. galizischen Actienhypothekenbank; -
§. 71 der galizischen Bodencreditanstalt; §. 86 des ungarischen
Bodencreditinstitutes u. a. m. Etwas abweichend auch die Statuten der Hypothekencreditabtheilung -
der österr.-ungarischen Bank (als Anhang zu
Art. 56 k der Bankstatuten) im §. 56, welche den Zusatz enthalten „die Verzinsung ¬
und Bezahlung eines im Sinne dieser Statuten hypothekarisch sichergestellten -
Capitales“ (vgl. Ges. vom 27. Juni 1878, Nr. 66 R. G. Bl., resp.
Ges. Art. XXV v. J. 1878, dazu Leonhardt „Bericht“, Wien 1886 bei Hölder,
bes. S. 54 u. ff., S. 109, 110). Theilweise abweichend die Statuten (§. 7)
des galizischen Bodencreditvereines (vom 3. November 1841), wornach die
Bezahlung „unter den in den Grundsätzen des Institutes enthaltenen Bedingungen“ -
zugesichert wurden. Nach §. 46 Abs. 1 der Baier. Hypothekenund ¬
Wechselbank sind „Pfandbriefe verzinsliche Schuldverschreibungen,
die ausschliesslich für die Zwecke des Realcredites ausgegeben wurden“ u. a. m.