Volltext : Pavliček, Anton: ¬Das Pfandbriefrecht

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bungen“*  5),  welche  von  einem  dazu  berechtigten  Hypothekargläubiger -
  auf  Grund  der  ihm  geschuldeten  Hypothekarforderungen -
  ausgegeben  werden,  und  in  diesen  ihre  Deckung  zu  finden
haben.“**)  *2)  An  die  Stelle  der  Specialhypothek  (§.3  ad  I)
trat  die  Sicherstellung  der  Forderungen  zu  Handen  der  emittirenden -
  Anstalt,  welche  Pfandbriefe  bis  zur  Höhe  der  erworbenen
Forderungen  auszugeben  berechtigt  ist  (vgl.  über  den  Grundsatz
des  Gleichgewichtes  bes.  §.  3  ad  II  u.  ff.,  §.5  S.  52,  §.7  S.  67,  68).
11b)  Die  Pfandbriefe  lauten  regelmässig  auf  den  Inhaber  (vgl.  die
Motive  bei  Kaserer  zum  Ges.  vom  24.  April  1874,  Nr.  48  R.  G.  Bl.  S.  14),  sie
enthalten  nebst  der  Schulderklärung  auch  Bestimmungen  über  die  Art
und  den  Zeitpunkt  der  Einlösung  (regelmässig  durch  Verlosung),  über  die
Zinsenzahlung  u.  dgl.  mehr,  und  besonders  auch  über  die  statutenmässige
Sicherheit.  Vgl.  das  österr.  Ges.  vom  24.  April  1874  Nr.  48  R.  G.  Bl.  §.  1.
11c)  Es  ist  daher  nicht  ganz  richtig,  wenn  Neumann  a.  a.  O.
(S.  1  Anm.  2)  S.  126  sagt:  „Die  juristische  Natur  der  Pfandbriefe  ist  daher
die  einer  auf  Inhaber  oder  Namen  lautenden  intabulirten  Schuldurkunde“
da  es  eigentlich  nur  auf  die  alten  Pfandbriefe  der  alten  preussischen
Landschaften  passt.  Vgl.  §.3  ad  I.
12)  Vgl.  auch  Krainz  „System  des  österr.  Privatrechtes“.  Aus  dessen
Nachlasse  herausgegeben  vom  Prof.  Pfaff  II,  2  §.  282,  bes.  S.  150—151,  dazu
auch  §§.  325  u.  334.  Äehnlich  lautet  die  Definition  in  den  Statuten  nur
einiger  Hypothekaranstalten,  z.  B.  der  k.  k.  priv.  österr.  Hypothekenbank
Art.  105.  Bei  den  meisten  Anstalten  werden  jedoch  die  Pfandbriefe  einfach
als  „Urkunden“  bezeichnet,  durch  welche  die  Anstalt  dem  Eigenthümer  derselben ¬
  Verzinsung  und  Rückzahlung  eines  Capitales  unter  den  in  den  Pfandbriefen ¬
  selbst  angegebenen  Bestimmungen  zusichert:  so  Art.  128  der  k.  k.
priv.  österr.  a.  Bodencreditanstalt  (vgl.  auch  Anm.  48  u.  55  aa);  Art.  81  der  österr.
Centralbodencreditbank;  §.  114  der  k.  k.  priv.  galizischen  Actienhypothekenbank; -
  §.  71  der  galizischen  Bodencreditanstalt;  §.  86  des  ungarischen
Bodencreditinstitutes  u.  a.  m.  Etwas  abweichend  auch  die  Statuten  der  Hypothekencreditabtheilung -
  der  österr.-ungarischen  Bank  (als  Anhang  zu
Art.  56  k  der  Bankstatuten)  im  §.  56,  welche  den  Zusatz  enthalten  „die  Verzinsung ¬
  und  Bezahlung  eines  im  Sinne  dieser  Statuten  hypothekarisch  sichergestellten -
  Capitales“  (vgl.  Ges.  vom  27.  Juni  1878,  Nr.  66  R.  G.  Bl.,  resp.
Ges.  Art.  XXV  v.  J.  1878,  dazu  Leonhardt  „Bericht“,  Wien  1886  bei  Hölder,
bes.  S.  54  u.  ff.,  S.  109,  110).  Theilweise  abweichend  die  Statuten  (§.  7)
des  galizischen  Bodencreditvereines  (vom  3.  November  1841),  wornach  die
Bezahlung  „unter  den  in  den  Grundsätzen  des  Institutes  enthaltenen  Bedingungen“ -
  zugesichert  wurden.  Nach  §.  46  Abs.  1  der  Baier.  Hypothekenund ¬
  Wechselbank  sind  „Pfandbriefe  verzinsliche  Schuldverschreibungen,
die  ausschliesslich  für  die  Zwecke  des  Realcredites  ausgegeben  wurden“  u.  a.  m.
            
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