Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
bestimmte  Person  als  derselben  schuldig  zu  erklären,  als  das  objective
bezeichnet  zu  werden  pflegt.
Uebersieht  man  die  vorstehenden  Bestimmungen,  so  erkennt  man,
daß  die  in  diesem  Verfahren  liegende  Anomalie  sich  auf  die  Procedurform ¬
  beschränkt.  Denn  so  auffallend  es  ist  und  so  selten  es  sonst  auf
dem  Gebiete  der  Strafrechtspflege  vorkommt,  daß  der  Richter  das  Vorhandensein ¬
  einer  strafbaren  Handlung  constatiren  muß,  ohne  zugleich
eine  bestimmte  Person  als  Träger  des  That=  und  Schuldmomentes
erklären  zu  können,  so  kommt  dies  in  Preßsachen  auch  außer  dem
Falle  des  sogenannten  objectiven  Verfahrens  sehr  häufig  vor.  Ein
solcher  Ausspruch  über  das  Vorhandensein  der  strafbaren  That  ohne
Beziehung  auf  einen  bestimmten  Thäter  ist  nämlich  die  Voraussetzung:
a)  der  Bestätigung  der  Beschlagnahme;
b)  der  Verurtheilung  irgend  einer  Person  wegen  Vernachlässigung
pflichtmäßiger  Obsorge
c)  des  Verbotes  der  Druckschrift  im  Falle  der  Freisprechung  des
Angeklagten  (§.  15  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  Preßsachen).
Nicht  hierin  also  konnten  die  Klagen  ihren  Grund  haben,  welche
gegen  die  häufige  Anwendung  des  objectiven  Verfahrens  gerichtet  waren,
sondern  darin,  daß  es  der  Staatsanwaltschaft  anheimgegeben  war,  die
Verurtheilung  des  Inhaltes  der  Druckschrift  unter  Umständen  herbeizuführen, ¬
  unter  welchen  der  Vertheidigung  nicht  die  Garantien  zur
Seite  standen,  die  sie  sonst  in  der  contradictorischen  öffentlichen  Verhandlung ¬
  findet.
Diesen  Klagen  nun  suchte  das  schon  angeführte  Gesetz  vom  15.  October ¬
  1868  dadurch  gerecht  zu  werden,  daß  es  dem  Betheiligten
gegen  die  Entscheidung  des  Preßgerichtes  einen  Einspruch  gestattete,
über  welchen  das  Preßgericht  nach  contradictorischer  öffentlicher  Verhandlung ¬
  zu  entscheiden  hat.
Nicht  lange  nachher  (9.  März  1869)  wurden  jedoch  in  theilweiser ¬
  Ausführung  des  Artikels  II  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  December ¬
  1867  über  die  richterliche  Gewalt  Schwurgerichte  für  die  durch
den  Inhalt  einer  Druckschrift  verübten  Verbrechen  und  Vergehen  eingeführt, ¬
  wodurch  sich  auch  die  Bedeutung  und  Tragweite  mehrerer  der
vorstehend  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  wesentlich  modificirte.
Es  mußte  vor  Allem  die  Frage  entstehen,  auf  welche  Grundlage
die  Entscheidung  darüber  sich  stützen  solle,  ob  im  Falle  die  Freisprechung
des  Angeklagten  die  etwa  erfolgte  Beschlagnahme  aufzuheben  oder  das
Verbot  der  Druckschrift  auszusprechen  sei.  So  lange  über  diese  Frage
dieselben  Richter  zu  urtheilen  hatten,  von  welchen  die  Freisprechung
ausgehen  mußte,  waren  diese  auch  im  Stande,  jenen  Grund  der  Freisprechung, ¬
  welcher  die  Möglichkeit  eines  Verbotes  ausschließt,  die  Erkenntniß ¬
  nämlich,  daß  der  Inhalt  der  Druckschrift  nicht  gegen  das
Strafgesetz  verstoße,  von  den  übrigen  Gründen  der  Freisprechung
zu  sondern.
Nunmehr  aber  wird  die  Frage,  ob  der  Angeklagte  schuldig  sei,
von  Geschwornen  in  einer  Weise  entschieden,  welche  darüber  keinen
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