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Preßrecht.
bestimmte Person als derselben schuldig zu erklären, als das objective
bezeichnet zu werden pflegt.
Uebersieht man die vorstehenden Bestimmungen, so erkennt man,
daß die in diesem Verfahren liegende Anomalie sich auf die Procedurform ¬
beschränkt. Denn so auffallend es ist und so selten es sonst auf
dem Gebiete der Strafrechtspflege vorkommt, daß der Richter das Vorhandensein ¬
einer strafbaren Handlung constatiren muß, ohne zugleich
eine bestimmte Person als Träger des That= und Schuldmomentes
erklären zu können, so kommt dies in Preßsachen auch außer dem
Falle des sogenannten objectiven Verfahrens sehr häufig vor. Ein
solcher Ausspruch über das Vorhandensein der strafbaren That ohne
Beziehung auf einen bestimmten Thäter ist nämlich die Voraussetzung:
a) der Bestätigung der Beschlagnahme;
b) der Verurtheilung irgend einer Person wegen Vernachlässigung
pflichtmäßiger Obsorge
c) des Verbotes der Druckschrift im Falle der Freisprechung des
Angeklagten (§. 15 des Gesetzes über das Verfahren in Preßsachen).
Nicht hierin also konnten die Klagen ihren Grund haben, welche
gegen die häufige Anwendung des objectiven Verfahrens gerichtet waren,
sondern darin, daß es der Staatsanwaltschaft anheimgegeben war, die
Verurtheilung des Inhaltes der Druckschrift unter Umständen herbeizuführen, ¬
unter welchen der Vertheidigung nicht die Garantien zur
Seite standen, die sie sonst in der contradictorischen öffentlichen Verhandlung ¬
findet.
Diesen Klagen nun suchte das schon angeführte Gesetz vom 15. October ¬
1868 dadurch gerecht zu werden, daß es dem Betheiligten
gegen die Entscheidung des Preßgerichtes einen Einspruch gestattete,
über welchen das Preßgericht nach contradictorischer öffentlicher Verhandlung ¬
zu entscheiden hat.
Nicht lange nachher (9. März 1869) wurden jedoch in theilweiser ¬
Ausführung des Artikels II des Staatsgrundgesetzes vom 21. December ¬
1867 über die richterliche Gewalt Schwurgerichte für die durch
den Inhalt einer Druckschrift verübten Verbrechen und Vergehen eingeführt, ¬
wodurch sich auch die Bedeutung und Tragweite mehrerer der
vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen wesentlich modificirte.
Es mußte vor Allem die Frage entstehen, auf welche Grundlage
die Entscheidung darüber sich stützen solle, ob im Falle die Freisprechung
des Angeklagten die etwa erfolgte Beschlagnahme aufzuheben oder das
Verbot der Druckschrift auszusprechen sei. So lange über diese Frage
dieselben Richter zu urtheilen hatten, von welchen die Freisprechung
ausgehen mußte, waren diese auch im Stande, jenen Grund der Freisprechung, ¬
welcher die Möglichkeit eines Verbotes ausschließt, die Erkenntniß ¬
nämlich, daß der Inhalt der Druckschrift nicht gegen das
Strafgesetz verstoße, von den übrigen Gründen der Freisprechung
zu sondern.
Nunmehr aber wird die Frage, ob der Angeklagte schuldig sei,
von Geschwornen in einer Weise entschieden, welche darüber keinen
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