Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
und  einer  mündlich=öffentlichen  Verhandlung  darüber  sei,  so  ergibt  sich
von  selbst,  daß  der  Ausspruch  über  die  Einstellung  eine  im  Endurtheil
selbst  zu  verhängende  Nebenstrafe  sei,  —  daß  der  einzige  Augenblick,
in  welchem  die  Staatsanwaltschaft  von  ihrem  Rechte,  die  Einstellung
zu  beantragen,  Gebrauch  machen  kann,  eben  der  sei,  —  in  welchem
der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  das  Wort  ergreift,  um  nach
§.  253  St.  P.  O.  „die  Ergebnisse  der  Beweisführung  kurz  zusammenzufassen ¬
  und  seine  Schlußanträge  zu  stellen.“  Unterläßt  er  es  in  diesem
Augenblick,  so  verzichtet  er  für  immer
Es  ist  dies  unter  den  eben  gemachten  Voraussetzungen  ganz  selbstverständlich ¬
  und  bedarf  durchaus  keiner  gesetzlichen  Regelung.
Gibt  man  aber  diese  Voraussetzungen  nicht  zu,  dann  fehlt  es
allerdings  an  jeder  gesetzlichen  Lösung  der  Frage,  wie  lange  die  Staatsanwaltschaft ¬
  das  Recht  habe,  wegen  constatirter  strafbarer  Handlungen
die  Einstellung  des  Erscheinens  einer  periodischen  Druckschrift  zu  beantragen. ¬
  Ist  die  Staatsanwaltschaft  hierin  durch  kein  Gesetz  beschränkt,
so  kann  sie  mit  jenem  Antrage  ein  Jahr,  zwei,  zehn  Jahre  zurückhalten ¬
  und  die  Zeitschrift,  gegen  welche  der  Antrag  einmal  zulässig
geworden,  bleibt  für  immer  unter  dem  Damoklesschwert  der  drohenden
Einstellung,  Weder  die  Verjährung  noch  die  ausnahmsweise  Begünstigung, ¬
  welche  §.  40  des  P.  G.  gewährt,  kommt  ihr  zu  statten;  denn
die  Existenz  des  Delictes  ist  bereits  durch  Urtheil  constatirt,  das  österreichische ¬
  Gesetz  kennt  keine  selbstständige  Verjährung  der  Strafe,  und
wenn  §.  40  P.  G.  die  Strafverfolgung  ausschließt,  wenn  während
sechs  Monaten  eine  strafgerichtliche  Verfolgung
„gegen  keinen
der  Schuldigen  eingeleitet  oder  das  eingeleitete  Verfahren  durch
eben  so  lange  Zeit  nicht  fortgesetzt  wurde"
so  ergibt  sich  aus  dem
Wortlaut,  daß  diese  nur  auf  die  Verfolgung  der  Schuldigen  Bezug
nehmende  Gesetzesstelle  auf  die  segenannte  objective  Strafverfolgung
keinen  Einfluß  üben  würde.
Nun  hatte  aber  schon  die  bekannte  Verordnung  vom  27.  November ¬
  1859  die  rechtlichen  Folgen  einer  ertheilten  schriftlichen  Verwarnung ¬
  auf  zwei  Jahre  eingeschränkt  und  der  §.  38  des  P.  G.  selbst
berücksichtigt  da,  wo  es  überhaupt  auf  eine  wiederholte  Verurtheilung
ankommt,  nur  diejenigen  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  innerhalb
der  Frist  eines  Jahres  begangen  werden.  Man  muß  daher  wohl
annehmen,  daß  es  unmöglich  im  Jahre  1862  in  der  Absicht  der  Gesetzgebung ¬
  liegen  konnte,  auszusprechen,  daß,  wenn  einmal  die  Bedingungen ¬
  eingetreten  sind,  unter  welchen  die  Staatsanwaltschaft  die  Einstellung ¬
  einer  periodischen  Druckschrift  beantragen  kann,  es  lediglich
von  dem  Ermessen  derselben  abhänge,  zu  jeder  beliebigen  Zeit,  selbst
nach  dem  Ablauf  von  Jahren,  diesen  Antrag  zu  stellen.  War  dies
aber  nicht  die  Absicht  der  Gesetzgebung,  so  muß  man  entweder  annehmen, ¬
  daß  sie,  mit  sich  selbst  in  Widerspruch  gerathend,  zuließ,  was
ihren  Intentionen  entgegen  läuft,  oder  daß  sie  jenen  früher  dargelegten ¬
  Standpunkt  einnahm,  von  welchem  ausgehend  es  gar  nicht
möglich  ist,  zu  der  hier  besprochenen  Consequenz  zu  gelangen.
            
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