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Preßrecht.
und einer mündlich=öffentlichen Verhandlung darüber sei, so ergibt sich
von selbst, daß der Ausspruch über die Einstellung eine im Endurtheil
selbst zu verhängende Nebenstrafe sei, — daß der einzige Augenblick,
in welchem die Staatsanwaltschaft von ihrem Rechte, die Einstellung
zu beantragen, Gebrauch machen kann, eben der sei, — in welchem
der Vertreter der Staatsanwaltschaft das Wort ergreift, um nach
§. 253 St. P. O. „die Ergebnisse der Beweisführung kurz zusammenzufassen ¬
und seine Schlußanträge zu stellen.“ Unterläßt er es in diesem
Augenblick, so verzichtet er für immer
Es ist dies unter den eben gemachten Voraussetzungen ganz selbstverständlich ¬
und bedarf durchaus keiner gesetzlichen Regelung.
Gibt man aber diese Voraussetzungen nicht zu, dann fehlt es
allerdings an jeder gesetzlichen Lösung der Frage, wie lange die Staatsanwaltschaft ¬
das Recht habe, wegen constatirter strafbarer Handlungen
die Einstellung des Erscheinens einer periodischen Druckschrift zu beantragen. ¬
Ist die Staatsanwaltschaft hierin durch kein Gesetz beschränkt,
so kann sie mit jenem Antrage ein Jahr, zwei, zehn Jahre zurückhalten ¬
und die Zeitschrift, gegen welche der Antrag einmal zulässig
geworden, bleibt für immer unter dem Damoklesschwert der drohenden
Einstellung, Weder die Verjährung noch die ausnahmsweise Begünstigung, ¬
welche §. 40 des P. G. gewährt, kommt ihr zu statten; denn
die Existenz des Delictes ist bereits durch Urtheil constatirt, das österreichische ¬
Gesetz kennt keine selbstständige Verjährung der Strafe, und
wenn §. 40 P. G. die Strafverfolgung ausschließt, wenn während
sechs Monaten eine strafgerichtliche Verfolgung
„gegen keinen
der Schuldigen eingeleitet oder das eingeleitete Verfahren durch
eben so lange Zeit nicht fortgesetzt wurde"
so ergibt sich aus dem
Wortlaut, daß diese nur auf die Verfolgung der Schuldigen Bezug
nehmende Gesetzesstelle auf die segenannte objective Strafverfolgung
keinen Einfluß üben würde.
Nun hatte aber schon die bekannte Verordnung vom 27. November ¬
1859 die rechtlichen Folgen einer ertheilten schriftlichen Verwarnung ¬
auf zwei Jahre eingeschränkt und der §. 38 des P. G. selbst
berücksichtigt da, wo es überhaupt auf eine wiederholte Verurtheilung
ankommt, nur diejenigen Verbrechen und Vergehen, welche innerhalb
der Frist eines Jahres begangen werden. Man muß daher wohl
annehmen, daß es unmöglich im Jahre 1862 in der Absicht der Gesetzgebung ¬
liegen konnte, auszusprechen, daß, wenn einmal die Bedingungen ¬
eingetreten sind, unter welchen die Staatsanwaltschaft die Einstellung ¬
einer periodischen Druckschrift beantragen kann, es lediglich
von dem Ermessen derselben abhänge, zu jeder beliebigen Zeit, selbst
nach dem Ablauf von Jahren, diesen Antrag zu stellen. War dies
aber nicht die Absicht der Gesetzgebung, so muß man entweder annehmen, ¬
daß sie, mit sich selbst in Widerspruch gerathend, zuließ, was
ihren Intentionen entgegen läuft, oder daß sie jenen früher dargelegten ¬
Standpunkt einnahm, von welchem ausgehend es gar nicht
möglich ist, zu der hier besprochenen Consequenz zu gelangen.