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Preßrecht.
3. Das Erkenntniß auf Einstellung einer periodischen Druckschrift. ¬
(Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 1805, Nr. 30.)
So mißlich ich es finde, über die Anwendung des positiven österreichischen ¬
Preßgesetzes eine Meinung auszusprechen, so wenig dankbar
es sein mag, theoretische Anschauungen zu vertreten, von welchen
sich die Praxis immer weiter entfernt, weil sie durch die Consequenz
früherer Vorgänge, für die sie sich nun einmal entschieden hat, dazu
fortgerissen wird, erlaube ich mir doch einige Zweifel auszusprechen,
welche der üblich werdende Vorgang bei der Entscheidung über die
Einstellung von Druckschriften in mir hervorruft.
Kann es die Absicht des Gesetzes sein, daß über diesen wichtigen
Gegenstand anders als nach vorausgegangener mündlich-öffentlicher
Verhandlung entschieden werde?
Die Einstellung des weiteren Erscheinens einer periodischen
Druckschrift ist keine nothwendige, nur eine facultative Folge des Ausspruches, ¬
daß gewisse strafbare Handlungen vorliegen. Sie hängt einerseits ¬
von dem Antrag der Staatsanwaltschaft, andererseits von dem
Ermessen des Gerichtes ab. Nun ist es allerdings denkbar, daß das,
was nach dem Gesetz nothwendig geschehen muß, vom Gericht ohne
Anhörung der Partei verfügt wird. Das Verbot ist die nothwendige
Folge der Constatirung des Thatbestandes einer strafbaren Handlung.
Da die letztere ohne Anhörung der Partei erfolgen kann (§. 16 Ges.
über das Verf.), so war es unbedenklich, dem Gerichte auch die Macht
einzuräumen, sofort die nothwendige Consequenz zu ziehen. Was aber
vom Ermessen abhängt, das kann, wenn Ermessen nicht Willkür sein soll,
nur nach sorgfältiger und allseitiger Würdigung der Umstände geschehen;
und wie wäre diese möglich, wenn nur eine Partei gehört wird?
2. Allein das Gesetz selbst deutet es an, daß das im §. 16 geregelte ¬
Ausnahmsverfahren die Einstellung des weiteren Erscheinens
einer periodischen Druckschrift nicht zur Folge haben könne; denn §. 10
steht mit §. 15 in unverkennbarem Zusammenhang und dieser Paragraph ¬
bezeichnet ausdrücklich, welche Folgen es habe, wenn zwar das
Verbrechen, nicht aber die Schuld eines bestimmten Angeklagten konstatirt ¬
ist. Der Fall ist genau derselbe, wie im §. 16; der Unterschied
besteht nur darin, daß er nach §. 16 von Anfang an, nach §. 15
aber erst am Schluß des Verfahrens sich herausstellt. Nach §. 15
aber, wo in der Regel die Parteien gehört sind, kann das Gericht,
wenn es keine Person verurtheilt, nur auf Verbot und Vernichtung
der Druckschrift erkennen; wie sollte es nach §. 16 ohne Anhörung
der — in diesem Falle von Rechtswegen für unschuldig zu erachtenden ¬
—
Partei weiter gehen können?
3. Nimmt man demgemäß an, daß der einzige Weg, auf welchem
zu einem gerichtlichen Erkenntniß über die Einstellung einer periodischen
Druckschrift zu gelangen ist, der der Anklage gegen bestimmte Personen