Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
3.  Das  Erkenntniß  auf  Einstellung  einer  periodischen  Druckschrift. ¬

(Allgemeine  österreichische  Gerichtszeitung  1805,  Nr.  30.)
So  mißlich  ich  es  finde,  über  die  Anwendung  des  positiven  österreichischen ¬
  Preßgesetzes  eine  Meinung  auszusprechen,  so  wenig  dankbar
es  sein  mag,  theoretische  Anschauungen  zu  vertreten,  von  welchen
sich  die  Praxis  immer  weiter  entfernt,  weil  sie  durch  die  Consequenz
früherer  Vorgänge,  für  die  sie  sich  nun  einmal  entschieden  hat,  dazu
fortgerissen  wird,  erlaube  ich  mir  doch  einige  Zweifel  auszusprechen,
welche  der  üblich  werdende  Vorgang  bei  der  Entscheidung  über  die
Einstellung  von  Druckschriften  in  mir  hervorruft.
Kann  es  die  Absicht  des  Gesetzes  sein,  daß  über  diesen  wichtigen
Gegenstand  anders  als  nach  vorausgegangener  mündlich-öffentlicher
Verhandlung  entschieden  werde?
Die  Einstellung  des  weiteren  Erscheinens  einer  periodischen
Druckschrift  ist  keine  nothwendige,  nur  eine  facultative  Folge  des  Ausspruches, ¬
  daß  gewisse  strafbare  Handlungen  vorliegen.  Sie  hängt  einerseits ¬
  von  dem  Antrag  der  Staatsanwaltschaft,  andererseits  von  dem
Ermessen  des  Gerichtes  ab.  Nun  ist  es  allerdings  denkbar,  daß  das,
was  nach  dem  Gesetz  nothwendig  geschehen  muß,  vom  Gericht  ohne
Anhörung  der  Partei  verfügt  wird.  Das  Verbot  ist  die  nothwendige
Folge  der  Constatirung  des  Thatbestandes  einer  strafbaren  Handlung.
Da  die  letztere  ohne  Anhörung  der  Partei  erfolgen  kann  (§.  16  Ges.
über  das  Verf.),  so  war  es  unbedenklich,  dem  Gerichte  auch  die  Macht
einzuräumen,  sofort  die  nothwendige  Consequenz  zu  ziehen.  Was  aber
vom  Ermessen  abhängt,  das  kann,  wenn  Ermessen  nicht  Willkür  sein  soll,
nur  nach  sorgfältiger  und  allseitiger  Würdigung  der  Umstände  geschehen;
und  wie  wäre  diese  möglich,  wenn  nur  eine  Partei  gehört  wird?
2.  Allein  das  Gesetz  selbst  deutet  es  an,  daß  das  im  §.  16  geregelte ¬
  Ausnahmsverfahren  die  Einstellung  des  weiteren  Erscheinens
einer  periodischen  Druckschrift  nicht  zur  Folge  haben  könne;  denn  §.  10
steht  mit  §.  15  in  unverkennbarem  Zusammenhang  und  dieser  Paragraph ¬
  bezeichnet  ausdrücklich,  welche  Folgen  es  habe,  wenn  zwar  das
Verbrechen,  nicht  aber  die  Schuld  eines  bestimmten  Angeklagten  konstatirt ¬
  ist.  Der  Fall  ist  genau  derselbe,  wie  im  §.  16;  der  Unterschied
besteht  nur  darin,  daß  er  nach  §.  16  von  Anfang  an,  nach  §.  15
aber  erst  am  Schluß  des  Verfahrens  sich  herausstellt.  Nach  §.  15
aber,  wo  in  der  Regel  die  Parteien  gehört  sind,  kann  das  Gericht,
wenn  es  keine  Person  verurtheilt,  nur  auf  Verbot  und  Vernichtung
der  Druckschrift  erkennen;  wie  sollte  es  nach  §.  16  ohne  Anhörung
der  —  in  diesem  Falle  von  Rechtswegen  für  unschuldig  zu  erachtenden ¬
  —
Partei  weiter  gehen  können?
3.  Nimmt  man  demgemäß  an,  daß  der  einzige  Weg,  auf  welchem
zu  einem  gerichtlichen  Erkenntniß  über  die  Einstellung  einer  periodischen
Druckschrift  zu  gelangen  ist,  der  der  Anklage  gegen  bestimmte  Personen
            
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