Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
ohnehin  in  jenen  Schriften  offen  genug  zur  Schau  getragen  wird,  wenn
man  nur  das  im  Auge  behält,  was  in  der  streng  juristischen  Literatur
bezeugt  ist,  von  Männern  bezeugt  ist,  die  eben  nicht  anklagen,  sondern
vertheidigen  wollen:  so  bleibt  noch  genug  übrig,  um  Denen  einen  unsterblichen ¬
  Namen  zu  sichern,  welche  dazu  beigetragen  haben,  in  verhältnißmäßig ¬
  kurzer  Zeit  jene  Zustände  so  weit  zurückzudrängen,  daß
man  nach  Ablauf  von  nicht  mehr  als  einem  halben  Jahrhundert  Mühe
hat,  zu  glauben,  daß  sie  je  bestanden.
Die  Reichsgesetzgebung  war  in  völligen  Stillstand  gerathen;  wie
wenig  nachhaltig  die  Wirksamkeit  der  Reichsgerichtsbarkeit  war,  ist
bekannt  genug,  und  mit  der  Strafrechtspflege  hatte  sie  sich  überdies
höchstens  im  Vorübergehen  zu  beschäftigen.  Die  alte  Vorstellung,  welche
die  Halsgerichtsbarkeit  an  den  König  knüpfte,  so  daß  sie  nur  unter
seinem  Bann  gehegt  werden  konnte,  war  nicht  verläugnet  aber  unwirksam ¬
  geworden,  seitdem  jener  Königsbann  dem  Herrn  jedes  kleinsten
Territoriums  geliehen  war.  Das  war  ein  altes  Uebel;  aber  es  wurde
täglich  empfindlicher.  Solche  kleine  Territorien,  die  kaum  einen  Scharfrichter ¬
  besolden  konnten,  wie  hätten  sie  ein  achtbares  Richtercollegium
bestellen,  wie  auch  nur  mit  Sicherheit  auf  einen  einzigen,  intelligenten,
ehrenhaften  Richter  rechnen  können?  Wie  oft  ward  dort  ein  Todesurtheil ¬
  nicht  vollzogen,  weil  die  Kosten  der  Vollziehung  zu  unerschwinglich ¬
  schienen;  wie  oft  wieder  aus  gleichem  Grund  unverholen
und  wohl  auch  nicht  ohne  Erfolg  der  Wunsch  verrathen,  daß  die
Todesstrafe  auf  diesen  oder  jenen  Fall  eher  als  die  Gefängnißstrafe
anwendbar  gefunden  werde!  In  einem  Land,  das  kein  Gefängniß
hat,  ist  Landesverweisung  fast  immer  die  unmittelbar  nach  der  Todesstrafe ¬
  kommende  Strafart,  und  wie  ernsthaft  die  Landesverweisung  bei
den  Umfang  so  manchen  Ländchens  zu  nehmen  war,  kann  man  sich  denken.
Die  Carolina  hat  sichtlich  ihre  Hoffnungen  für  Verbesserung  der
Strafrechtspflege  in  Deutschland  auf  den  wachsenden  Einfluß  der  Rechtsgelehrten ¬
  und  das  Institut  der  Actenversendung  gegründet.  Dieses
letztere  hatte  sich  auch  zu  der  Zeit,  von  welcher  hier  die  Rede  ist,  längst
vollständig  durchgesetzt,  und  mit  Ausnahme  der  größten  Territorien,
welche  eigene  Obergerichte  hergestellt  hatten,  war  die  Urtheilsfällung
überall  in  die  Hände  der  Juristen=Facultäten  der  deutschen  Universilaten ¬
  gelegt.  Indeß  war  gegen  die  Art  ihrer  Wirksamkeit  Vieles  zu
sagen.  Vor  Allem  war  sie  auf  den  einzelnen  Fall  beschränkt,  und  bot
also  gegen  durchgreifende,  immer  wiederkehrende  Uebel  nicht  jene  Abhilfe, ¬
  welche  die  immer  gleich  bleibende  Aufsicht  und  das  persönliche
Uebergewicht  eines  Obergerichtes  zu  gewähren  vermöchte.  Dazu  kam,
daß  dem  Angeschuldigten  ein  Ablehnungsrecht,  nicht  in  Bezug  auf  einzelne ¬
  Mitglieder  des  Spruchcollegiums,  sondern  in  Bezug  auf  die
Collegien  selbst  (er  konnte  sich  herkömmlicher  Weise  drei  verbitten)
zustand,  dem  Untersuchungsgericht  dagegen  die  freie  Wahl  unter  den
nicht  abgelehnten.  Wie  hätte  das  Spruchcollegium  mit  voller  Unparketlichkeit ¬
  jene  Prüfung  der  Untersuchungsacte  vornehmen  sollen,  die
man  von  ihm  erwarten  mußte,  wenn  das  Untersuchungsgericht  selbst
            
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