Preßrecht.
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in der Weise offen, daß der einzelne Abonnent ihr, den Katalog in der
Hand, die gewünschten Bücher selbst entnehmen könnte; er muß also,
wenn die Anführung der verbotenen Schriften im Katalog in ihm den
Wunsch rege macht, sie zu lesen, dieselben verlangen. Von diesem
Augenblicke an sind nur zwei Dinge möglich: entweder der Abonnent
erhält das Buch, oder er erhält es nicht. Im ersten Fall ist das
Gesetz nicht umgangen, sondern übertreten; im zweiten ist es weder
übertreten, noch umgangen, sondern befolgt worden. Wann also soll
die Umgehung stattfinden?
Die Sache steht vielmehr so: Das Ausleihen des Buches ist
eine strafbare Handlung, die Ankündigung desselben im Katalog ist die
öffentliche Erklärung, daß man bereit sei, diese strafbare Handlung zu
begehen; eine solche Ankündigung einer künftigen unerlaubten Handlung ¬
ist aber bekanntlich selbst vom Versuch derselben noch sehr weit
entfernt. Wenn der Besitzer einer Leihbibliothek wegen des bloßen Anbietens ¬
zum Herleihen eines verbotenen Buches dem Gesetz verfallen
wäre, welches das wirklich erfolgende Verbreiten verpönt
müßte auch derjenige, welcher mit einem Verbrechen droht, sofort dieses
Verbrechens sich schuldig machen, und es wäre nicht zu begreifen, warum ¬
die Behandlung strafbarer Drohungen der Gesetzgebung zu allen
Zeiten so große Schwierigkeiten bereitet habe.
Noch ein anderer Gesichtspunkt wäre möglich. Es könnte ein Gericht ¬
aus der Anführung verbotener Schriften in einem Katalog die
Ueberzeugung gewinnen, daß der Besitzer der Leihbibliothek jene Schriften ¬
wirklich herleihe. Zwar bildet es nach §. 138 Z. 4 St. P. O.
nur einen Verdachtsgrund, wenn Jemand die Absicht, das Verbrechen ¬
u. s. w. zu begehen, durch vorausgegangene Aeußerungen bestimmt zu
erkennen gegeben; indeß dies ist eine Beweisfrage, die wir hier nicht
zu discutiren haben; jedenfalls aber würde auch unter dieser Voraussetzung ¬
durch die Erwähnung der verbotenen Schriften im Katalog das
im §. 24 P. G. vorgesehene Vergehen nicht begangen, sondern nur
bewiesen werden; und der Katalog enthielte nicht strafbaren Inhalt, ¬
sondern nur ein Mittel der Ueberweisung.
Wenn man aber auch im Sinne der hier erörterten Entscheidung
annehmen wollte, daß der Besitzer der Leihbibliothek durch die bloße
Anführung der Werke im Katalog die Letzteren verbreite und dadurch
des im §. 24 P. G. erwähnten Vergehens schuldig werde, so kann man
noch immer nicht zugeben, daß dadurch das Verbot des Kataloges
gerechtfertigt sei. Ein solches Verbot kann nach §. 36 des Preßgesetzes
und §. 16 des Gesetzes über das Strafverfahren in Preßsachen nur
dann erfolgen, wenn erkannt wird, daß der Inhalt der Druckschrift
ein Verbrechen oder Vergehen begründe. Dieser Ausdruck weist aber
deutlich auf eine Unterscheidung hin, welche sich durch unsere ganze
Preßgesetzgebung hindurchzieht und sogar für die Eintheilung des Preßgesetzes ¬
maßgebend war.
Der zweite Abschnitt des Preßgesetzes führt die Aufschrift: „Bestimmungen ¬
zur Aufrechthaltung der Ordnung in Preßsachen," die des