Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Preßrecht.
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in  der  Weise  offen,  daß  der  einzelne  Abonnent  ihr,  den  Katalog  in  der
Hand,  die  gewünschten  Bücher  selbst  entnehmen  könnte;  er  muß  also,
wenn  die  Anführung  der  verbotenen  Schriften  im  Katalog  in  ihm  den
Wunsch  rege  macht,  sie  zu  lesen,  dieselben  verlangen.  Von  diesem
Augenblicke  an  sind  nur  zwei  Dinge  möglich:  entweder  der  Abonnent
erhält  das  Buch,  oder  er  erhält  es  nicht.  Im  ersten  Fall  ist  das
Gesetz  nicht  umgangen,  sondern  übertreten;  im  zweiten  ist  es  weder
übertreten,  noch  umgangen,  sondern  befolgt  worden.  Wann  also  soll
die  Umgehung  stattfinden?
Die  Sache  steht  vielmehr  so:  Das  Ausleihen  des  Buches  ist
eine  strafbare  Handlung,  die  Ankündigung  desselben  im  Katalog  ist  die
öffentliche  Erklärung,  daß  man  bereit  sei,  diese  strafbare  Handlung  zu
begehen;  eine  solche  Ankündigung  einer  künftigen  unerlaubten  Handlung ¬
  ist  aber  bekanntlich  selbst  vom  Versuch  derselben  noch  sehr  weit
entfernt.  Wenn  der  Besitzer  einer  Leihbibliothek  wegen  des  bloßen  Anbietens ¬
  zum  Herleihen  eines  verbotenen  Buches  dem  Gesetz  verfallen
wäre,  welches  das  wirklich  erfolgende  Verbreiten  verpönt
müßte  auch  derjenige,  welcher  mit  einem  Verbrechen  droht,  sofort  dieses
Verbrechens  sich  schuldig  machen,  und  es  wäre  nicht  zu  begreifen,  warum ¬
  die  Behandlung  strafbarer  Drohungen  der  Gesetzgebung  zu  allen
Zeiten  so  große  Schwierigkeiten  bereitet  habe.
Noch  ein  anderer  Gesichtspunkt  wäre  möglich.  Es  könnte  ein  Gericht ¬
  aus  der  Anführung  verbotener  Schriften  in  einem  Katalog  die
Ueberzeugung  gewinnen,  daß  der  Besitzer  der  Leihbibliothek  jene  Schriften ¬
  wirklich  herleihe.  Zwar  bildet  es  nach  §.  138  Z.  4  St.  P.  O.
nur  einen  Verdachtsgrund,  wenn  Jemand  die  Absicht,  das  Verbrechen ¬
  u.  s.  w.  zu  begehen,  durch  vorausgegangene  Aeußerungen  bestimmt  zu
erkennen  gegeben;  indeß  dies  ist  eine  Beweisfrage,  die  wir  hier  nicht
zu  discutiren  haben;  jedenfalls  aber  würde  auch  unter  dieser  Voraussetzung ¬
  durch  die  Erwähnung  der  verbotenen  Schriften  im  Katalog  das
im  §.  24  P.  G.  vorgesehene  Vergehen  nicht  begangen,  sondern  nur
bewiesen  werden;  und  der  Katalog  enthielte  nicht  strafbaren  Inhalt, ¬
  sondern  nur  ein  Mittel  der  Ueberweisung.
Wenn  man  aber  auch  im  Sinne  der  hier  erörterten  Entscheidung
annehmen  wollte,  daß  der  Besitzer  der  Leihbibliothek  durch  die  bloße
Anführung  der  Werke  im  Katalog  die  Letzteren  verbreite  und  dadurch
des  im  §.  24  P.  G.  erwähnten  Vergehens  schuldig  werde,  so  kann  man
noch  immer  nicht  zugeben,  daß  dadurch  das  Verbot  des  Kataloges
gerechtfertigt  sei.  Ein  solches  Verbot  kann  nach  §.  36  des  Preßgesetzes
und  §.  16  des  Gesetzes  über  das  Strafverfahren  in  Preßsachen  nur
dann  erfolgen,  wenn  erkannt  wird,  daß  der  Inhalt  der  Druckschrift
ein  Verbrechen  oder  Vergehen  begründe.  Dieser  Ausdruck  weist  aber
deutlich  auf  eine  Unterscheidung  hin,  welche  sich  durch  unsere  ganze
Preßgesetzgebung  hindurchzieht  und  sogar  für  die  Eintheilung  des  Preßgesetzes ¬
  maßgebend  war.
Der  zweite  Abschnitt  des  Preßgesetzes  führt  die  Aufschrift:  „Bestimmungen ¬
  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  in  Preßsachen,"  die  des
            
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