Object : Neueste Manchfaltigkeiten meistentheils juristischen Innhalts (1776 (1776))

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Sinn  der  roͤmischen  Rechte  ist  dieses  ganz
zuwider.  f)
Es  kommt  also  nur  darauf  an,  wie  die
Umstände  beschaffen  seyn  müssen,  daß  ein
Gerichtsherr,  der  zugleich  Verpaͤchter  ist,
sich  berechtiget  halten  köͤnne,  den  Paͤchter
vor  seinem  Gericht  zu  belangen?  Sie  sind
nicht  immer  in  allen  Fällen  gleich.
Entweder  ist  der  Vertrag  an  dem  Ort
geschlossen  worden,  wo  der  Verpaͤchter  zugleich -
  Gerichtsherr  ist,  oder  nicht.
In  jenem  Fall  glaube  ich  mit  Grund
behaupten  zu  können,  daß  der  Paͤchter  vor
dem  Gericht  seines  Pachtherrns,  in  Ansehung -
  desjenigen,  was  er  ihm  vermöge  seines -
  Contracts  schuldig  ist,  belangt  werden
könne;  denn  da  ist  das  Forum  Contractus -
  den  gemeinen  Rechten  nach,  wo  nicht
darauf  Rücksicht  genommen  wird,  ob  jemand -

s)  L.  un.  C.  ne  quis  in  sua  Causa.
Universitäts
—
Max-Planck-institut  für
Bibliothek
DF
europäische  Rechtsgeschichte
Rostock
            
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