Einleitung. — Aufgabe; Rechtfertigung derselben. §. -
1.
Aus dem Grundsatze, daß der Kläger sein Klagerecht,
oder seinen Klagegrund beweisen müsse, auch wenn er in einer ¬
Negation bestehe, ziehen viele Rechtslehrer oft so harte
Consequenzen, daß sich das natürliche Rechtsgefühl ganz entschieden ¬
gegen sie sträuben und zu der Annahme zwingen muß
jene Consequenzen seien entweder falsch gezogen, oder der Rechtssatz, ¬
aus welchem sie hergeleitet werden, sei in seiner Allgegemeinheit ¬
mit der wahren Gerechtigkeit unvereinbar. Dahin
gehört z. B. die Ansicht Bethmann-Hollweg's *), daß
bei der Ausübung der lex commissoria des Kaufcontracts
der Kläger die Negative, Käufer habe in der bestimmten Frist
nicht gezahlt, beweisen müsse, weil dies die negative Bedingung ¬
sei, an welche das Revocationsrecht geknüpft worden
wäre, während die Beweislast bezüglich der Bezahlung des
Kaufpreises sich dann, wenn vom Verkäufer auf Erfüllung
geklagt werde, allerdings umgekehrt gestalte.
Im Anschlusse an solche Lehren sind nun eine Menge
mehr oder weniger ähnliche Fälle nach denselben Grundsätzen
sowohl in der Theorie, als Praxis behandelt worden. Letztere ¬
namentlich hat in einigen besonders hervorstechenden Fällen ¬
wahrhaft unerträgliche Entscheidungen als Früchte jener
1) Versuche über einzelne Theile der Theorie des Civilprocesses
S. 342.