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Preßrecht.
keit und das Autorrecht oder sogenannte literarische Eigenthum in der
selben Person zusammentreffen müssen. Das Gegentheil geht vielmehr
schon daraus hervor, daß die erstere, nicht aber auch das letztere erst
durch die (beginnende) Veröffentlichung begründet wird, — daß das
Autorrecht nach Belieben an Dritte abgetreten werden kann, während
die Verantwortlichkeit vor dem Straf= und Preßgesetze an bestimmte
factische Voraussetzungen geknüpft ist, und daher nicht willkürlich über
tragen werden kann. Auch stimmen die in beiden Gesetzen vorkommen
den Ausdrücke keineswegs überein. So steht, was die strafrechtliche
Verantwortlichkeit betrifft, der Redacteur der periodischen Druckschrift
obenan. Diesen Ausdruck kennt nun das Gesetz vom 19. October
1846 nicht; dagegen aber kann es keinem Zweifel unterliegen, daß
wenn im §. 1 lit b vom „Herausgeber oder Unternehmer eines
Werkes, welches durch selbstständige Beiträge mehrerer Mitarbeiter
gebildet wird,“ die Rede ist, die erstere dieser beiden Benennungen
bei einer Zeitschrift nur auf den Redacteur Anwendung finden könne.
Der Herausgeber im Sinne des Nachdrucksgesetzes ist daher
niemand Anderer als der im Preßgesetz „Redacteur“ Ge
nannte. Deßhalb nennt das Nachdrucksgesetz alternativ auch noch
den Unternehmer, welcher daher auch im Sinne dieses Gesetzes
eine vom Herausgeber verschiedene Person ist. Und nun soll der
Unternehmer des Zeitungsgeschäftes und gar der Eigenthümer deß
halb mit dem „Herausgeber" des Preßgesetzes identisch sein, weil er
mit dem „Herausgeber“ des Nachdrucksgesetzes nicht identisch ist,
sondern nur gleich diesem Rechte haben kann, welche ihm übrigens
auch schon als „Besteller eines Werkes, welcher dessen Ausführung
nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten an einen Anderen
übertragen hat" (§. 1 lit. a des Gesetzes von 1846), gebühren
würden!
VII. Wir können daher den in dem fraglichen Aufsatz aufge
stellten Behauptungen in keinem Punkte beipflichten, sind vielmehr der
Ansicht:
Der Eigenthümer einer Zeitschrift kann (und wird
sehr oft) eine von deren Herausgeber und Verleger ver
schiedene Person sein.
2. Das Eigenthum einer Zeitschrift besteht nur in der
vermögensrechtlichen Befugniß, eine Zeitschrift unter einem
bestimmten Titel erscheinen zu lassen.
3. Herausgeber einer Zeitschrift im Sinne des Preß
gesetzes ist derjenige, welcher die dem Herausgeber nach
dem Preßgesetz zukommenden Pflichten ausdrücklich über
nommen hat, — allenfalls derjenige, welcher die Geschäfte,
woran jene Pflichten geknüpft sind, besorgt.
4. Das sogenannte literarische Eigenthum am Inhalt
der Zeitschrift steht an sich weder dem Eigenthümer, noch
dem Herausgeber der Zeitschrift, als solchen zu, sondern
hängt von dem prrivatrechtlichen Verhältniß ab, welches