Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Preßrecht. 
keit und das Autorrecht oder sogenannte literarische Eigenthum in der 
selben Person zusammentreffen müssen. Das Gegentheil geht vielmehr 
schon daraus hervor, daß die erstere, nicht aber auch das letztere erst 
durch die (beginnende) Veröffentlichung begründet wird, — daß das 
Autorrecht nach Belieben an Dritte abgetreten werden kann, während 
die Verantwortlichkeit vor dem Straf= und Preßgesetze an bestimmte 
factische Voraussetzungen geknüpft ist, und daher nicht willkürlich über 
tragen werden kann. Auch stimmen die in beiden Gesetzen vorkommen 
den Ausdrücke keineswegs überein. So steht, was die strafrechtliche 
Verantwortlichkeit betrifft, der Redacteur der periodischen Druckschrift 
obenan. Diesen Ausdruck kennt nun das Gesetz vom 19. October 
1846 nicht; dagegen aber kann es keinem Zweifel unterliegen, daß 
wenn im §. 1 lit b vom „Herausgeber oder Unternehmer eines 
Werkes, welches durch selbstständige Beiträge mehrerer Mitarbeiter 
gebildet wird,“ die Rede ist, die erstere dieser beiden Benennungen 
bei einer Zeitschrift nur auf den Redacteur Anwendung finden könne. 
Der Herausgeber im Sinne des Nachdrucksgesetzes ist daher 
niemand Anderer als der im Preßgesetz „Redacteur“ Ge 
nannte. Deßhalb nennt das Nachdrucksgesetz alternativ auch noch 
den Unternehmer, welcher daher auch im Sinne dieses Gesetzes 
eine vom Herausgeber verschiedene Person ist. Und nun soll der 
Unternehmer des Zeitungsgeschäftes und gar der Eigenthümer deß 
halb mit dem „Herausgeber" des Preßgesetzes identisch sein, weil er 
mit dem „Herausgeber“ des Nachdrucksgesetzes nicht identisch ist, 
sondern nur gleich diesem Rechte haben kann, welche ihm übrigens 
auch schon als „Besteller eines Werkes, welcher dessen Ausführung 
nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten an einen Anderen 
übertragen hat" (§. 1 lit. a des Gesetzes von 1846), gebühren 
würden! 
VII. Wir können daher den in dem fraglichen Aufsatz aufge 
stellten Behauptungen in keinem Punkte beipflichten, sind vielmehr der 
Ansicht: 
Der Eigenthümer einer Zeitschrift kann (und wird 
sehr oft) eine von deren Herausgeber und Verleger ver 
schiedene Person sein. 
2. Das Eigenthum einer Zeitschrift besteht nur in der 
vermögensrechtlichen Befugniß, eine Zeitschrift unter einem 
bestimmten Titel erscheinen zu lassen. 
3. Herausgeber einer Zeitschrift im Sinne des Preß 
gesetzes ist derjenige, welcher die dem Herausgeber nach 
dem Preßgesetz zukommenden Pflichten ausdrücklich über 
nommen hat, — allenfalls derjenige, welcher die Geschäfte, 
woran jene Pflichten geknüpft sind, besorgt. 
4. Das sogenannte literarische Eigenthum am Inhalt 
der Zeitschrift steht an sich weder dem Eigenthümer, noch 
dem Herausgeber der Zeitschrift, als solchen zu, sondern 
hängt von dem prrivatrechtlichen Verhältniß ab, welches
	        
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