Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
keit  und  das  Autorrecht  oder  sogenannte  literarische  Eigenthum  in  derselben ¬
  Person  zusammentreffen  müssen.  Das  Gegentheil  geht  vielmehr
schon  daraus  hervor,  daß  die  erstere,  nicht  aber  auch  das  letztere  erst
durch  die  (beginnende)  Veröffentlichung  begründet  wird,  —  daß  das
Autorrecht  nach  Belieben  an  Dritte  abgetreten  werden  kann,  während
die  Verantwortlichkeit  vor  dem  Straf=  und  Preßgesetze  an  bestimmte
factische  Voraussetzungen  geknüpft  ist,  und  daher  nicht  willkürlich  übertragen ¬
  werden  kann.  Auch  stimmen  die  in  beiden  Gesetzen  vorkommenden ¬
  Ausdrücke  keineswegs  überein.  So  steht,  was  die  strafrechtliche
Verantwortlichkeit  betrifft,  der  Redacteur  der  periodischen  Druckschrift
obenan.  Diesen  Ausdruck  kennt  nun  das  Gesetz  vom  19.  October
1846  nicht;  dagegen  aber  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß
wenn  im  §.  1  lit  b  vom  „Herausgeber  oder  Unternehmer  eines
Werkes,  welches  durch  selbstständige  Beiträge  mehrerer  Mitarbeiter
gebildet  wird,“  die  Rede  ist,  die  erstere  dieser  beiden  Benennungen
bei  einer  Zeitschrift  nur  auf  den  Redacteur  Anwendung  finden  könne.
Der  Herausgeber  im  Sinne  des  Nachdrucksgesetzes  ist  daher
niemand  Anderer  als  der  im  Preßgesetz  „Redacteur“  Genannte. ¬
  Deßhalb  nennt  das  Nachdrucksgesetz  alternativ  auch  noch
den  Unternehmer,  welcher  daher  auch  im  Sinne  dieses  Gesetzes
eine  vom  Herausgeber  verschiedene  Person  ist.  Und  nun  soll  der
Unternehmer  des  Zeitungsgeschäftes  und  gar  der  Eigenthümer  deßhalb ¬
  mit  dem  „Herausgeber"  des  Preßgesetzes  identisch  sein,  weil  er
mit  dem  „Herausgeber“  des  Nachdrucksgesetzes  nicht  identisch  ist,
sondern  nur  gleich  diesem  Rechte  haben  kann,  welche  ihm  übrigens
auch  schon  als  „Besteller  eines  Werkes,  welcher  dessen  Ausführung
nach  einem  gegebenen  Plane  und  auf  seine  Kosten  an  einen  Anderen
übertragen  hat"  (§.  1  lit.  a  des  Gesetzes  von  1846),  gebühren
würden!
VII.  Wir  können  daher  den  in  dem  fraglichen  Aufsatz  aufgestellten ¬
  Behauptungen  in  keinem  Punkte  beipflichten,  sind  vielmehr  der
Ansicht:
Der  Eigenthümer  einer  Zeitschrift  kann  (und  wird
sehr  oft)  eine  von  deren  Herausgeber  und  Verleger  verschiedene ¬
  Person  sein.
2.  Das  Eigenthum  einer  Zeitschrift  besteht  nur  in  der
vermögensrechtlichen  Befugniß,  eine  Zeitschrift  unter  einem
bestimmten  Titel  erscheinen  zu  lassen.
3.  Herausgeber  einer  Zeitschrift  im  Sinne  des  Preßgesetzes ¬
  ist  derjenige,  welcher  die  dem  Herausgeber  nach
dem  Preßgesetz  zukommenden  Pflichten  ausdrücklich  übernommen ¬
  hat,  —  allenfalls  derjenige,  welcher  die  Geschäfte,
woran  jene  Pflichten  geknüpft  sind,  besorgt.
4.  Das  sogenannte  literarische  Eigenthum  am  Inhalt
der  Zeitschrift  steht  an  sich  weder  dem  Eigenthümer,  noch
dem  Herausgeber  der  Zeitschrift,  als  solchen  zu,  sondern
hängt  von  dem  prrivatrechtlichen  Verhältniß  ab,  welches
            
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