Objekt : Weinheimer, C.: Instruktion zu Abhaltung der Ruggerichte in den Gemeinden

26  Minist.=Erl. -
  vom  22.  Juni  1881,  Amtsbl.  S.  205,  einem  besonderen
Schutz  übergeben  worden.
Das  Oberamt  hat  nicht  nur  die  Verzeichnung  solcher  —  einen
Vermögens  der  betr.  Gemeinde  oder  Stiftung  bildenden
Theil  des
—  einzuleiten,  sondern  auch  bei  geeignetem  Anlaß,  z.  B.
Gegenstände
Ruggericht  sich  von  dem  Vorhandensein  und  dem  Zustand
bei  dem
zu  überzeugen  und  nach  Befund  der  Sache  die  weiter
derselben
Einleitung  im  Sinne  der  angeführten  Verfügung  zu  treffen.
erforderliche
Vergl.  hiezu  auch  den  Min.=Erl.  vom  24.  Januar  1877,  Amtsbl.
S.  25  in  Beziehung  auf  die  Ablieferung  alter  Urkunden  von
historischem  oder  antiquarischem  Werth  an  das  K.  Staatsarchiv.
IV  Die  Polizeiverwaltung.
a)  Landwirthschafts-  und  Feldpolizei.
1)  Welche  Verbesserungen  sind  in  Beziehung  auf  den  Feldbau
wünschenswerth  und  ausführbar?
Gibt  es  noch  Wechselfelder?  Welche  Hindernisse  stehen  dem  besseren
Anbau  derselben  entgegen?
Wieweit  ist  der  Bracheinbau  auf  der  Gemeindemarkung  eingeführt?
Werden  die  Ausmärker  hierin  nicht  beschränkt?
Gen.=Vo.  vom  16.  Mai  1808,  Reg.=Bl.  S.  258.
2)  Bestehen  ortspolizeiliche  Vorschriften  über  die  Berechtigung  zum
Wegschießen  des  zu  Schaden  gehenden  Geflügels?
Min.=Amtsbl.  1875,  S.  366.
3)  Welche  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsanstalten  wären  einzuführen ¬
  zum  Zwecke  der  Wiesenkultur,  der  Torfgewinnung?
Wird  der  Torfstich  planmäßig  in  größeren  Flächen  nachhaltig  bewirthschaftet? ¬

4)  Wem  liegt  die  Farrenhaltung  ob,  und  ist  für  Anschaffung  und
Unterhaltung  sonstiger  Zuchtstiere  in  entsprechender  Weise  gesorgt?  Genügt ¬
  die  Zahl  der  vorhandenen  Farren  für  den  Rindviehstand  (1:100)?
Besteht  eine  Instruktion  für  die  Farrenhaltung?  Sind  darin
Farren,  welche  noch  nicht  1½  Jahre  alt  sind,  von  der  Verwendung
ausgeschlossen?
Die  Farren  sind  zu  besichtigen;  ebenso  —  im  Interesse
der  öffentlichen  Sittlichkeit  —  der  Sprungplatz.
5)  Wie  steht  es  mit  der  Eberhaltung  in  der  Gemeinde?
6)  Welche  Weidenutzungen  finden  statt  und  was  sollte  geschehen,
um  die  Zwecke  der  Viehzucht  mit  der  Förderung  der  Feldwirthschaft  in
Einklang  zu  bringen?
Sind  oder  werden  insbesondere  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
über  die  Ausübung  und  Ablösung  der  Weiderechte  auf  landwirthschaftlichen ¬
  Grundstücken,  vom  20.  März  1873,  Reg.=Bl.  S.  63,  was  insbesondere ¬

            
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