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Preßrecht.
Anderer ein solches Unternehmen begründet hat, als der Eigenthümer
des Unternehmens, oder abkürzungsweise als Eigenthümer der Zeit
schrift, deren Veröffentlichung unternommen ist, angesehen. Der Eigen
thümer verfügt über den Betrieb des Zeitungsgeschäftes im ganzen
und in allen auf die Herstellung, den Absatz und die sonstige materielle
Ausbeutung der Zeitschrift (z. B. durch Inserate) bezugnehmende
Einzelheiten; er ist der Träger aller einzelnen durch den Geschäftsbetrieb
begründeten Rechtsverhältnisse; eben darum aber kann er die Besorgung
und pecuniäre Ausbeutung einzelner Geschäftszweige, ja des ganzen
Geschäftsbetriebes Anderen mit oder ohne Ertheilung von Instructionen
übergeben und sich seiner Befugnisse zu Gunsten Anderer entkleiden,
ohne daß er darum aufhört, Eigenthümer zu sein. Dies letztere tritt
erst in dem Augenblicke ein, wo er dem Rechte, diese Zeitschrift unter
diesem Titel erscheinen zu lassen, für immer entsagt hat.
II. Hieraus ergibt sich, daß der Eigenthümer einer Zeitschrift
und die an der Veröffentlichung derselben betheiligten Personen in den
verschiedensten gegenseitigen Verhältnissen stehen können. Es kann vor
kommen, daß der Eigenthümer der Zeitschrift eine selbst von dem Unter
nehmer verschiedene Person ist: nicht selten begnügen sich diejenigen,
welchen aus politischen, religiösen, wissenschaftlichen Gründen an dem
Bestehen eines bestimmten Blattes gelegen ist, und welche die zu dessen
Gründung erforderlichen Capitalien aufwenden, mit dem Eigenthum
im engsten Sinne; sie überlassen den Betrieb des Geschäftes und dessen
Ausbeutung einem Unternehmer, und erreichen die ihnen wichtigen
Zwecke dadurch, daß sie sich das Recht wahren, jederzeit oder nach Ablauf
einer gewissen Zeit das Zeitungsunternehmen an sich zu ziehen und
einem Anderen zu übertragen. — In vielen anderen Fällen ist der
Eigenthümer zugleich Unternehmer; allein es fehlt ihm Zeit, Fähigkeit,
Neigung, den Betrieb eines auf so mannigfachen Voraussetzungen beru
henden Geschäftes selbst zu besorgen; er überläßt dies daher in grö
ßerem oder geringerem Umfange einer oder mehreren anderen Personen,
die er entweder salarirt oder durch Antheile am Gewinne entlohnt,
oder denen er auch den ganzen Ertrag gegen eine Rente überläßt.
Solcher Combinationen lassen sich sehr viele denken, und da ein Zeitungs
unternehmen nach seiner materiellen (privatrechtlichen) Seite hin ein
Geschäft wie jedes andere ist, welches die daran betheiligten Personen
völlig nach Belieben ordnen können, so muß jede dieser Combinationen
als eine rechtlich zulässige anerkannt werden.
Wenn es daher aus Anlaß eines Nachdrucksprocesses oder einer
Executionsführung auf Feststellung des Subjects eines bestimmten
Rechtes ankommt, so werden die Gerichte diese Verhältnisse, wie sie
wirklich bestehen und erwiesen vorliegen, ihrer Entscheidung zu Grunde
zu legen haben, nicht aber eine Fiction, am allerwenigsten eine aus dem
Preßgesetz abgeleitete.
IV. Das Preßgesetz spricht nirgends vom Eigenthümer und
Unternehmer einer periodischen Druckschrift, sondern immer nur vom
Herausgeber. Läßt sich nun behaupten, daß es unter dem letzteren den