Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Preßrecht. 
Anderer ein solches Unternehmen begründet hat, als der Eigenthümer 
des Unternehmens, oder abkürzungsweise als Eigenthümer der Zeit 
schrift, deren Veröffentlichung unternommen ist, angesehen. Der Eigen 
thümer verfügt über den Betrieb des Zeitungsgeschäftes im ganzen 
und in allen auf die Herstellung, den Absatz und die sonstige materielle 
Ausbeutung der Zeitschrift (z. B. durch Inserate) bezugnehmende 
Einzelheiten; er ist der Träger aller einzelnen durch den Geschäftsbetrieb 
begründeten Rechtsverhältnisse; eben darum aber kann er die Besorgung 
und pecuniäre Ausbeutung einzelner Geschäftszweige, ja des ganzen 
Geschäftsbetriebes Anderen mit oder ohne Ertheilung von Instructionen 
übergeben und sich seiner Befugnisse zu Gunsten Anderer entkleiden, 
ohne daß er darum aufhört, Eigenthümer zu sein. Dies letztere tritt 
erst in dem Augenblicke ein, wo er dem Rechte, diese Zeitschrift unter 
diesem Titel erscheinen zu lassen, für immer entsagt hat. 
II. Hieraus ergibt sich, daß der Eigenthümer einer Zeitschrift 
und die an der Veröffentlichung derselben betheiligten Personen in den 
verschiedensten gegenseitigen Verhältnissen stehen können. Es kann vor 
kommen, daß der Eigenthümer der Zeitschrift eine selbst von dem Unter 
nehmer verschiedene Person ist: nicht selten begnügen sich diejenigen, 
welchen aus politischen, religiösen, wissenschaftlichen Gründen an dem 
Bestehen eines bestimmten Blattes gelegen ist, und welche die zu dessen 
Gründung erforderlichen Capitalien aufwenden, mit dem Eigenthum 
im engsten Sinne; sie überlassen den Betrieb des Geschäftes und dessen 
Ausbeutung einem Unternehmer, und erreichen die ihnen wichtigen 
Zwecke dadurch, daß sie sich das Recht wahren, jederzeit oder nach Ablauf 
einer gewissen Zeit das Zeitungsunternehmen an sich zu ziehen und 
einem Anderen zu übertragen. — In vielen anderen Fällen ist der 
Eigenthümer zugleich Unternehmer; allein es fehlt ihm Zeit, Fähigkeit, 
Neigung, den Betrieb eines auf so mannigfachen Voraussetzungen beru 
henden Geschäftes selbst zu besorgen; er überläßt dies daher in grö 
ßerem oder geringerem Umfange einer oder mehreren anderen Personen, 
die er entweder salarirt oder durch Antheile am Gewinne entlohnt, 
oder denen er auch den ganzen Ertrag gegen eine Rente überläßt. 
Solcher Combinationen lassen sich sehr viele denken, und da ein Zeitungs 
unternehmen nach seiner materiellen (privatrechtlichen) Seite hin ein 
Geschäft wie jedes andere ist, welches die daran betheiligten Personen 
völlig nach Belieben ordnen können, so muß jede dieser Combinationen 
als eine rechtlich zulässige anerkannt werden. 
Wenn es daher aus Anlaß eines Nachdrucksprocesses oder einer 
Executionsführung auf Feststellung des Subjects eines bestimmten 
Rechtes ankommt, so werden die Gerichte diese Verhältnisse, wie sie 
wirklich bestehen und erwiesen vorliegen, ihrer Entscheidung zu Grunde 
zu legen haben, nicht aber eine Fiction, am allerwenigsten eine aus dem 
Preßgesetz abgeleitete. 
IV. Das Preßgesetz spricht nirgends vom Eigenthümer und 
Unternehmer einer periodischen Druckschrift, sondern immer nur vom 
Herausgeber. Läßt sich nun behaupten, daß es unter dem letzteren den
	        
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