Prozeßnorinen.
HypothekenVerfassung. =
Publicationsmelhode. =
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mit Rücksicht auf die Erläuterungen der Rechtslehrer und den
durch diese bekundeten Gerichtsgebrauch.
§. 157. Bei dem gerichtlichen Verfahren und zwar in
Civilsachen, diente die alte chursächsische Prozeßordnung vom
J. 1622 zur Richtschnur, *) in Criminalsachen aber wurde nach
den sächsisch. Criminal=Prozeßvorschriften verfahren.
§. 158. In Ansehung des Hypothekenwesens bestand dieselbe ¬
Verfassung, wie in Chursachsen vermittelst der Consens= und
Handelsbücher, die Consensscheine wurden jedoch nur auf eine bestimmte =
Zeit ertheilt.
§. 159. Die Publication der Gesetze geschah durch öffentlichen =
Anschlag, und die Gesetze traten vom Tage des Anschlags
in Kraft. Außerdem wurden gewöhnlich noch die Ortsvorgesetzten
angewiesen, das Gesetz den Gemeindegliedern vorzulesen.
B. Unter Preußischer Regierung.
§. 160. Während der Preußischen Regierung von 1802 bis 1896
blieb in der Gesetzgebung alles unverändert.
C. Unter französischer Herrschaft.
§. 161. Obschon auch unter der französischen Herrschaft die bestehende =
Gesetzgebung unangetastet blieb, so wurden doch in dieser
Perjode einige Verordnungen erlassen, namentlich das kaiserliche
Decret vom 12. December 1808, wegen Aufhebung der Leibeigenschaft =
und Bodenhörigkeit, die Jagd=, Forst= und Fischerei=Ordnung =
vom 29. Novbr. 1811 und die Verordnung vom 18. October
1810, das Lehnswesen betreffend, welche, wie im Erfurtschen, so
auch im Blankenhaynschen Gebiete zur Anwendung kamen. Die Bestrafung =
der Defraudationen erfolgte nach den im Erfurtschen
bestandenen Gesetzen.
D. Nach der Reoccupation und resp. Wiederbesitznahme ¬
des Landestheils.
§. 162. Diese Verhältnisse dauerten nach erfolgter Reoccupation =
der Herrschaft im Herbste 1813 und zwar während der Verwaltung =
durch das Gouvernement zu Halberstadt bis zum 1. Januar =
1815 fort.
*) Gleichwohl findet sich in dem Cod. Aug. Forts. Thl. II. S. 450
ein Reser. vom 23. Mai 1740, welches verordnet, daß in denen
gräfl. Hatzfeld'schen Herrschaften Gleichen, Cranichfeld und Blantenhayn =
die neu erläuterte Prozeß=Ordnung v. J. 1724 nebst allen =
nachher ergangenen Mandatis und General=Verordnungen publiciret =
und fürohin danach erkannt werden soll.