Volltext : Kratzsch, Johann Friedrich: Darstellung der Veränderungen in der Gesetzgebung und Gerichts-Verfassung der verschiedenen zum Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg gehörigen Landestheile, ingleichen der preußischen Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz seit dem Jahre 1806

Prozeßnorinen.
HypothekenVerfassung. =

Publicationsmelhode. =


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mit  Rücksicht  auf  die  Erläuterungen  der  Rechtslehrer  und  den
durch  diese  bekundeten  Gerichtsgebrauch.
§.  157.  Bei  dem  gerichtlichen  Verfahren  und  zwar  in
Civilsachen,  diente  die  alte  chursächsische  Prozeßordnung  vom
J.  1622  zur  Richtschnur,  *)  in  Criminalsachen  aber  wurde  nach
den  sächsisch.  Criminal=Prozeßvorschriften  verfahren.
§.  158.  In  Ansehung  des  Hypothekenwesens  bestand  dieselbe ¬
  Verfassung,  wie  in  Chursachsen  vermittelst  der  Consens=  und
Handelsbücher,  die  Consensscheine  wurden  jedoch  nur  auf  eine  bestimmte =
  Zeit  ertheilt.
§.  159.  Die  Publication  der  Gesetze  geschah  durch  öffentlichen =
  Anschlag,  und  die  Gesetze  traten  vom  Tage  des  Anschlags
in  Kraft.  Außerdem  wurden  gewöhnlich  noch  die  Ortsvorgesetzten
angewiesen,  das  Gesetz  den  Gemeindegliedern  vorzulesen.
B.  Unter  Preußischer  Regierung.
§.  160.  Während  der  Preußischen  Regierung  von  1802  bis  1896
blieb  in  der  Gesetzgebung  alles  unverändert.
C.  Unter  französischer  Herrschaft.
§.  161.  Obschon  auch  unter  der  französischen  Herrschaft  die  bestehende =
  Gesetzgebung  unangetastet  blieb,  so  wurden  doch  in  dieser
Perjode  einige  Verordnungen  erlassen,  namentlich  das  kaiserliche
Decret  vom  12.  December  1808,  wegen  Aufhebung  der  Leibeigenschaft =
  und  Bodenhörigkeit,  die  Jagd=,  Forst=  und  Fischerei=Ordnung =
  vom  29.  Novbr.  1811  und  die  Verordnung  vom  18.  October
1810,  das  Lehnswesen  betreffend,  welche,  wie  im  Erfurtschen,  so
auch  im  Blankenhaynschen  Gebiete  zur  Anwendung  kamen.  Die  Bestrafung =
  der  Defraudationen  erfolgte  nach  den  im  Erfurtschen
bestandenen  Gesetzen.
D.  Nach  der  Reoccupation  und  resp.  Wiederbesitznahme ¬
  des  Landestheils.
§.  162.  Diese  Verhältnisse  dauerten  nach  erfolgter  Reoccupation =
  der  Herrschaft  im  Herbste  1813  und  zwar  während  der  Verwaltung =
  durch  das  Gouvernement  zu  Halberstadt  bis  zum  1.  Januar =
  1815  fort.
*)  Gleichwohl  findet  sich  in  dem  Cod.  Aug.  Forts.  Thl.  II.  S.  450
ein  Reser.  vom  23.  Mai  1740,  welches  verordnet,  daß  in  denen
gräfl.  Hatzfeld'schen  Herrschaften  Gleichen,  Cranichfeld  und  Blantenhayn =
  die  neu  erläuterte  Prozeß=Ordnung  v.  J.  1724  nebst  allen =
  nachher  ergangenen  Mandatis  und  General=Verordnungen  publiciret =
  und  fürohin  danach  erkannt  werden  soll.
            
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