Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Feuerbach.
samkeit  wenig  sich  vergleichen  läßt.  Im  J.  1799  erschien  der  erste,
im  J.  1800  der  zweite  Band  seiner  „Revision  der  Grundsätze  und
Grundbegriffe  des  positiven  peinlichen  Rechts“.  In  demselben  Jahre
ein  gegen  Grolmans  Präventionstheorie  gerichteter  Excurs  zur  Revision: ¬
  „Ueber  die  Strafe  als  Sicherungsmittel  vor  künftigen  Beleidigungen ¬
  des  Verbrechers“.  Eine  Reihe  von  höchst  bedeutsamen  Abhandlungen ¬
  —  wir  übergehen  Recensionen,  welche  namentlich  die
„Jenaer  allgemeine  Literaturzeitung“  brachte  —  lieferte  er  um  dieselbe
Zeit  der  „Bibliothek  für  peinliche  Rechtswissenschaft  und  Gesetzkunde“
es  wird  genügen,  die  für  die  ganze  Lehre  epochemachenden  „Betrachtungen
über  dolus  und  culpa  überhaupt  und  den  dolus  indirectus“  zu  erwähnen. ¬
  Im  J.  1801  erschien  die  erste  Auflage  jenes  „Lehrbuches
des  gemeinen  in  Deutschland  giltigen  peinlichen  Rechts“,  2)  welches  in
zahlreichen  Wiederabdrücken  umgeändert,  ergänzt,  commentirt,  durch
mehr  als  dreißig  Jahre,  wenn  auch  nicht  ausschließlich,  doch  entschiedener
als  irgend  ein  anderes,  die  deutsche  Doctrin  leitete,  die  deutsche  Praxis
beherrschte,  das  noch  lange  nach  des  Verfassers  Tod  den  besten  Rahmen
zur  Darstellung  der  Literatur  des  Criminalrechtes  (Kappler),  den
besten  Anhaltspunkt  für  den  Lehrvortrag  und  die  Darstellung  der  Fortschritte ¬
  der  Wissenschaft  zu  bieten  schien,  und  auch  künftig  in  der  Bibliothek
eines  Criminalisten  so  wenig  wird  fehlen  dürfen,  als  etwa  die  Libri
ferribiles  des  Corpus  juris  oder  die  Carolina.  Seine  „Kritik  des
Kleinschrod'schen  Entwurfs  zu  einem  peinlichen  Gesetzbuche  für  die
kurpfalzbayerischen  Staaten“3)  ist  schon  früher  erwähnt  worden.
Den  meisten  dieser  Arbeiten  begegnen  wir  in  der  Literatur  des
Criminalrechts  noch  jeden  Tag;  ihre  Nachwirkungen  lassen  sich  leicht  in
jeder  Partie  der  Doctrin  und  der  Gesetzgebung  des  heutigen  deutschen
Strafrechts  nachweisen.  Dennoch  muß  man  sich  in  die  Zeit,  welche
sie  zuerst  hervortreten  sah,  zurückversetzen,  um  die  volle  Bedeutung
derselben  richtig  zu  würdigen  und  ihre  große  äußere  Wirksamkeit  sich
erklären  zu  können.
Seit  Beccaria  über  „Verbrechen  und  Strafen“  geschrieben,  seit
Voltaire  die  Sache  Calas  zu  der  seinen  gemacht  hatte,  war  die  Beschäftigung ¬
  mit  dem  Strafrecht  Mode  geworden,  und  in  der  Tagesliteratur ¬
  der  Zeit,  in  zahllosen  Büchern,  Flugschriften,  Verbesserungsvorschlägen ¬
  u.  s.  w.  begegnet  man  unablässig  Ausrufen  des  Entsetzens
über  den  Zustand  der  Strafrechtspflege  in  Europa,  besonders  aber  in
Deutschland.  Und  in  der  That,  wenn  man  Alles  bei  Seite  läßt,  was
möglicherweise  auf  Uebertreibung  zurückgeführt  werden  kann,  wenn  man
auch  der  krankhaften  Sentimentalität  der  Zeit  Rechnung  trägt,  welche
*)  Mit  der  schönen  Dedication:  Seinem  v.  Grolman.  Myasi  éges,  quum
invicem  se  mutuis  exhortationibus  amici  ad  amorem  veritatis  exacuunt.
*)  Gießen  1804  (3  Thle.)  Ebendaselbst  erschien  1803  der  erste  (einzige)  Band
„Civilistischer  Versuche“,  unter  denen  namentlich  die  Abhandlung:  „Entdeckung  des
Unterschiedes  zwischen  servitus  luminum  und  servitus  ne  luminibus  officiatur
hervorzuheben  ist.
            
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