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Feuerbach.
samkeit wenig sich vergleichen läßt. Im J. 1799 erschien der erste,
im J. 1800 der zweite Band seiner „Revision der Grundsätze und
Grundbegriffe des positiven peinlichen Rechts“. In demselben Jahre
ein gegen Grolmans Präventionstheorie gerichteter Excurs zur Revision: ¬
„Ueber die Strafe als Sicherungsmittel vor künftigen Beleidigungen ¬
des Verbrechers“. Eine Reihe von höchst bedeutsamen Abhandlungen ¬
— wir übergehen Recensionen, welche namentlich die
„Jenaer allgemeine Literaturzeitung“ brachte — lieferte er um dieselbe
Zeit der „Bibliothek für peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde“
es wird genügen, die für die ganze Lehre epochemachenden „Betrachtungen
über dolus und culpa überhaupt und den dolus indirectus“ zu erwähnen. ¬
Im J. 1801 erschien die erste Auflage jenes „Lehrbuches
des gemeinen in Deutschland giltigen peinlichen Rechts“, 2) welches in
zahlreichen Wiederabdrücken umgeändert, ergänzt, commentirt, durch
mehr als dreißig Jahre, wenn auch nicht ausschließlich, doch entschiedener
als irgend ein anderes, die deutsche Doctrin leitete, die deutsche Praxis
beherrschte, das noch lange nach des Verfassers Tod den besten Rahmen
zur Darstellung der Literatur des Criminalrechtes (Kappler), den
besten Anhaltspunkt für den Lehrvortrag und die Darstellung der Fortschritte ¬
der Wissenschaft zu bieten schien, und auch künftig in der Bibliothek
eines Criminalisten so wenig wird fehlen dürfen, als etwa die Libri
ferribiles des Corpus juris oder die Carolina. Seine „Kritik des
Kleinschrod'schen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die
kurpfalzbayerischen Staaten“3) ist schon früher erwähnt worden.
Den meisten dieser Arbeiten begegnen wir in der Literatur des
Criminalrechts noch jeden Tag; ihre Nachwirkungen lassen sich leicht in
jeder Partie der Doctrin und der Gesetzgebung des heutigen deutschen
Strafrechts nachweisen. Dennoch muß man sich in die Zeit, welche
sie zuerst hervortreten sah, zurückversetzen, um die volle Bedeutung
derselben richtig zu würdigen und ihre große äußere Wirksamkeit sich
erklären zu können.
Seit Beccaria über „Verbrechen und Strafen“ geschrieben, seit
Voltaire die Sache Calas zu der seinen gemacht hatte, war die Beschäftigung ¬
mit dem Strafrecht Mode geworden, und in der Tagesliteratur ¬
der Zeit, in zahllosen Büchern, Flugschriften, Verbesserungsvorschlägen ¬
u. s. w. begegnet man unablässig Ausrufen des Entsetzens
über den Zustand der Strafrechtspflege in Europa, besonders aber in
Deutschland. Und in der That, wenn man Alles bei Seite läßt, was
möglicherweise auf Uebertreibung zurückgeführt werden kann, wenn man
auch der krankhaften Sentimentalität der Zeit Rechnung trägt, welche
*) Mit der schönen Dedication: Seinem v. Grolman. Myasi éges, quum
invicem se mutuis exhortationibus amici ad amorem veritatis exacuunt.
*) Gießen 1804 (3 Thle.) Ebendaselbst erschien 1803 der erste (einzige) Band
„Civilistischer Versuche“, unter denen namentlich die Abhandlung: „Entdeckung des
Unterschiedes zwischen servitus luminum und servitus ne luminibus officiatur
hervorzuheben ist.