Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

B.  Bur  Anwendung  der  österreichischen  Preßgesetze  von  1862.
1.  Rechtsgutachten  über  die  Stellung  des  Eigenthümers  einer
Zeitschrift.
(Veröffentlicht  in  der  Wiener  „Presse“  1864,  Nr.  11.)
Von  Seite  der  Redaction  der  „Presse“  sind  wir  unter  Hinweisung ¬
  auf  einen  in  der  kaiserlichen  Wiener-Zeitung,  Jahrgang  1863,
S.  1805,  unter  der  Aufschrift:  „Aus  dem  Rechtsleben"  abgedruckter  Aufsatz ¬
  ersucht  worden,  über  die  dort  aufgestellte  Behauptung:  „Der
Eigenthümer  einer  Zeitschrift  kann  in  der  Regel  keine  von
deren  Herausgeber  und  Verleger  verschiedene  Person  sein,
ein  Rechtsgutachten  zu  ertheilen  —  was  hiemit  geschieht:
I.  Zur  Begründung  eines  jeden  Geschäfts,  zur  Anknüpfung  der
für  die  Production  und  den  Absatz  erforderlichen  Geschäftsverbindungen
müssen  Anstrengungen  gemacht  und  Opfer  gebracht  werden,  welche  sich
erst  nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  lohnen  können.  Vergleicht  man
also  die  Lage  desjenigen,  welcher  ein  seit  längerer  Zeit  bestehendes
Geschäft  betreibt,  mit  der  eines  Andern,  welcher  ein  solches  eben  erst
beginnt,  so  zeigt  sich,  daß  der  Erstere  sich  im  Besitz  von  Vortheilen
befinden  kann,  welche  dem  Letzteren  nothwendig  noch  fehlen  müssen.
Diese  Vortheile  sind  offenbar  von  großer  wirthschaftlicher  Bedeutung,
und  da  sie  durch  das  Zusammenwirken  von  Unternehmungsgeist,  Arbeit
und  Capitalsaufwand  erlangt  sind,  haben  sie  auch  einen  ganz  unverkennbaren ¬
  Anspruch  auf  rechtlichen  Schutz;  sie  sind  Objecte  eines  Vermögensrechtes. ¬
  Dem  Begründer  und  Unternehmer  eines  Geschäftes
erwächst  daher  aus  diesem  seinem  Verhältniß  ein  von  den  materiellen
Voraussetzungen  und  Ergebnissen  seiner  Unternehmung  ganz  unabhängiges ¬
  Vermögensrecht,  nämlich  das  Recht  auf  den  ausschließlichen
Betrieb  dieses  seines  Geschäfts.  Eine  Störung  dieses  Rechts  erfolgt
durch  die  Anmaßung  des  Namens,  unter  welchem  das  Geschäft  betrieben
wird,  eine  Benachtheiligung,  gegen  welche  ein  selbstständiger  Rechts¬
            
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