B. Bur Anwendung der österreichischen Preßgesetze von 1862.
1. Rechtsgutachten über die Stellung des Eigenthümers einer
Zeitschrift.
(Veröffentlicht in der Wiener „Presse“ 1864, Nr. 11.)
Von Seite der Redaction der „Presse“ sind wir unter Hinweisung ¬
auf einen in der kaiserlichen Wiener-Zeitung, Jahrgang 1863,
S. 1805, unter der Aufschrift: „Aus dem Rechtsleben" abgedruckter Aufsatz ¬
ersucht worden, über die dort aufgestellte Behauptung: „Der
Eigenthümer einer Zeitschrift kann in der Regel keine von
deren Herausgeber und Verleger verschiedene Person sein,
ein Rechtsgutachten zu ertheilen — was hiemit geschieht:
I. Zur Begründung eines jeden Geschäfts, zur Anknüpfung der
für die Production und den Absatz erforderlichen Geschäftsverbindungen
müssen Anstrengungen gemacht und Opfer gebracht werden, welche sich
erst nach Ablauf einer gewissen Zeit lohnen können. Vergleicht man
also die Lage desjenigen, welcher ein seit längerer Zeit bestehendes
Geschäft betreibt, mit der eines Andern, welcher ein solches eben erst
beginnt, so zeigt sich, daß der Erstere sich im Besitz von Vortheilen
befinden kann, welche dem Letzteren nothwendig noch fehlen müssen.
Diese Vortheile sind offenbar von großer wirthschaftlicher Bedeutung,
und da sie durch das Zusammenwirken von Unternehmungsgeist, Arbeit
und Capitalsaufwand erlangt sind, haben sie auch einen ganz unverkennbaren ¬
Anspruch auf rechtlichen Schutz; sie sind Objecte eines Vermögensrechtes. ¬
Dem Begründer und Unternehmer eines Geschäftes
erwächst daher aus diesem seinem Verhältniß ein von den materiellen
Voraussetzungen und Ergebnissen seiner Unternehmung ganz unabhängiges ¬
Vermögensrecht, nämlich das Recht auf den ausschließlichen
Betrieb dieses seines Geschäfts. Eine Störung dieses Rechts erfolgt
durch die Anmaßung des Namens, unter welchem das Geschäft betrieben
wird, eine Benachtheiligung, gegen welche ein selbstständiger Rechts¬