Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
verbunden  ist,  auch  das  Preßdelict  seiner  Natur  nach  eine  gewisse
Ubiquität  zeigt,  könnten  die  Preßsachen  durch  das  Gesetz  an  die
Schwurgerichte  der  größeren  Städte,  welche  ohnehin  häufige  Sitzung
halten,  gewiesen  werden.
Zu  VII.
Die  allgemeinen  Vorschriften  über  Verjährung  reichen  für  Preßsachen ¬
  nicht  aus.  Es  handelt  sich  nicht  um  eine  Kürzung  der  Verjährungsfrist. ¬
  Die  Wohlthaten  der  Verjährung  gehen  nämlich  den
an  der  Presse  betheiligten  Personen,  zumal  den  in  zweiter  Linie  betroffenen, ¬
  immer  wieder  verloren;  jeder  Wiederabdruck,  jeder  neue
Verkauf  eines  Exemplars  der  Schrift  ist  für  eine  Erneuerung  des
Delicts.  Nun  ist  es  aber  sehr  wohl  denkbar,  daß  eine  Schrift,  die
bei  ihrem  ersten  Erscheinen  unbeanständet  gelassen  wurde,  bei  einer
späteren  Gelegenheit  in  Folge  einer  Aenderung  der  herrschenden  Auffassung ¬
  bedenklich  gefunden  und  verfolgt  wird.  Doch  kann  man  sich
kaum  etwas  Härteres  denken,  als  eine  solche  Verfolgung  gegen  Denjenigen, ¬
  der  zur  Verbreitung  einer  schon  seit  längerer  Zeit  existirenden
und  nicht  verbotenen  Schrift  mitwirkt.  Das  Verbot  einer  perspäteten
Verfolgung  solcher  Schriften  liegt  übrigens  eben  so  sehr  im  Interesse
der  öffentlichen  Ordnung,  als  in  dem  der  Privatsicherheit.  Die  Ansichten ¬
  und  Auffassungen  der  öffentlichen  Behörden  müssen  nothwendig
mit  den  Personen  und  Zeitläuften  wechseln;  wenn  die  Organe  der
Preßaufsicht  genöthigt  wären,  entweder  neu  erschienene  Schriften,
deren  Inhalt  sie  strafbar  finden,  unverfolgt  zu  lassen,  oder  der  bloßen
Consequenz  zu  Liebe  ältere  in  Aller  Händen  befindliche  Werke  zum
Gegenstand  einer  Verfolgung  zu  machen,  so  wäre  das  Eine  wie  das
Andere  kaum  zu  ertragen.  Und  doch  vermag  nur  eine  allgemeine  Bestimmung, ¬
  welche  Verfolgungen  der  letzteren  Art  kategorisch  untersagt,
dem  Dilemma  ein  Ende  zu  machen.30)
30)  Vergl.  §.  40  des  Oesterr.  Preßgesetzes.
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