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Preßrecht.
verbunden ist, auch das Preßdelict seiner Natur nach eine gewisse
Ubiquität zeigt, könnten die Preßsachen durch das Gesetz an die
Schwurgerichte der größeren Städte, welche ohnehin häufige Sitzung
halten, gewiesen werden.
Zu VII.
Die allgemeinen Vorschriften über Verjährung reichen für Preßsachen ¬
nicht aus. Es handelt sich nicht um eine Kürzung der Verjährungsfrist. ¬
Die Wohlthaten der Verjährung gehen nämlich den
an der Presse betheiligten Personen, zumal den in zweiter Linie betroffenen, ¬
immer wieder verloren; jeder Wiederabdruck, jeder neue
Verkauf eines Exemplars der Schrift ist für eine Erneuerung des
Delicts. Nun ist es aber sehr wohl denkbar, daß eine Schrift, die
bei ihrem ersten Erscheinen unbeanständet gelassen wurde, bei einer
späteren Gelegenheit in Folge einer Aenderung der herrschenden Auffassung ¬
bedenklich gefunden und verfolgt wird. Doch kann man sich
kaum etwas Härteres denken, als eine solche Verfolgung gegen Denjenigen, ¬
der zur Verbreitung einer schon seit längerer Zeit existirenden
und nicht verbotenen Schrift mitwirkt. Das Verbot einer perspäteten
Verfolgung solcher Schriften liegt übrigens eben so sehr im Interesse
der öffentlichen Ordnung, als in dem der Privatsicherheit. Die Ansichten ¬
und Auffassungen der öffentlichen Behörden müssen nothwendig
mit den Personen und Zeitläuften wechseln; wenn die Organe der
Preßaufsicht genöthigt wären, entweder neu erschienene Schriften,
deren Inhalt sie strafbar finden, unverfolgt zu lassen, oder der bloßen
Consequenz zu Liebe ältere in Aller Händen befindliche Werke zum
Gegenstand einer Verfolgung zu machen, so wäre das Eine wie das
Andere kaum zu ertragen. Und doch vermag nur eine allgemeine Bestimmung, ¬
welche Verfolgungen der letzteren Art kategorisch untersagt,
dem Dilemma ein Ende zu machen.30)
30) Vergl. §. 40 des Oesterr. Preßgesetzes.
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