Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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ist  demselben,  es  mag  die  wirklich  ausgeüͤbte  Stoͤrerey
durch  Geständniß,  oder  anderweitige  Veweise  dargethan ¬
  seyn,  oder  nicht,  die  kuͤnftige  Ausübung  zu  untersagen, ¬
  zugleich  ist  ihm  auch
1.  bekannt  zu  machen,  welche  Ahndungen  oder  Bestrafungen ¬
  ihm  widerfahren  würden,  falls  er  künftighin ¬
  das  angefochtene  Gewerbe  ausuͤben  sollte,
2.  ist  ihm  aber  auch  ausdrücklich  zu  bedeuten,  daß  es
ihm  unbenommen  sey,  wenn  er  auf  die  Erlangung
eines  Befugnisses  einen  Anspruch  zu  haben  glaubet,
solches  bey  der  gehörigen,  und  ihm  nahmhaft  zu
machenden  Behörde  im  ordentlichen  Wege,  salvo
recursu,  anzusuchen,  daß  er  sich  jedoch  vor  erlangter
und  zu  Rechtskräften  erwachsener  Befugnißertheilung, ¬
  aller  Ausubung,  unter  der  oberwaͤhnten  Bedrohung, ¬
  zu  enthalten  habe.
Reggsbesch.  19.  Octbr.  1816.
Auch  erinnerte  die  Landesstelle,  daß  es  keinem
Anstande  unterliege,  diese  in  Ansehung  des  Verfahrens ¬
  gegen  die  Gewerbsstoͤrer  zu  erlassende  belehrende
Verordnung  in  Druck  legen  zu  lassen,  so  daß  jedoch
dieses  nur  zum  Behufe  der  Unterrichtung  aller ¬
  Innungen  der  Gewerbsclassen  und
der  Grundgerichte  zu  geschehen  habe,  ohne  eine
allgemeine  Kundmachung  oder  Anschlagung  dieser  Verordnung ¬
  zu  veranlassen.
            
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