Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
die  Personen  sprechen,  bei  Zeitschriften  in  erhöhtem  Grade  ein.  Hier
zumal  kann  bei  der  Hast,  in  welcher  der  Journalist  genöthigt  ist,  über
große  Ereignisse  des  Tages  sich  eine  Meinung  zu  bilden  und  sie  in  einer
Allen  zugänglichen  Weise  auszusprechen,  eine  unbedachte  Aeußerung
leicht  vorkommen,  deren  Tragweite  jedem  in  Ruhe  Lesenden  und  Prufenden ¬
  sehr  deutlich  vor  Augen  steht,  dennoch  aber  dem  Schreibenden
selbst  im  Moment,  wo  er  schrieb  und  drucken  ließ,  entgehen  konnte.
Hier  ganz  besonders  wird  man,  festhaltend  an  dem  Princip  der  persönlichen ¬
  Verantwortlichkeit,  der  Justiz  nur  die  Wahl  lassen  können,
mit  sehenden  Augen  blind  zu  sein  und  statt  des  wahren  Schuldigen,
den  man  nicht  kennt,  Dritte  zu  strafen,  von  denen  man  eben  nur  weiß,
daß  sie  nicht  die  wahren  Schuldigen  oder  doch  nicht  die  am  meisten
Schuldigen  seien  —  oder  in  gehässiger  Weise  die  ursprünglich  für  die
Entdeckung  von  Räubern  und  Dieben  ersonnenen  Mittel  auf  die  Ausforschung ¬
  der  Manuscripte  und  ihrer  Urheber  anzuwenden,  und  wenn
diese  Mittel  durch  die  Anwendung  sehr  mäßiger  Vorsicht  oder  durch
etwas  Standhaftigkeit  vereitelt  werden,  sich  zuletzt  doch  auf  die  sachliche
Haftung  oder  auf  etwas,  was  dieser  nahe  kommt,  beschränken  zu  müssen.
Allerdings  muß  die  sachliche  Haftung  bei  Zeitungen  durch  besondere ¬
  Bestimmungen  geregelt  werden,  an  denen  es  aber  in  den  Preßgesetzgebungen ¬
  des  Continents,  zum  Theil  selbst  Englands,  ohnehin
nicht  fehlt.  Ich  meine:  die  Bestellung  einer  Caution  und  die  Einziehung
eines  Theiles  derselben  wegen  vorgefallener  Preßdelicte  und  das  Recht,
bei  Wiederholung  der  Verurtheilung  innerhalb  einer  gewissen  Zeit  das
Erscheinen  der  Zeitschrift  temporär  einzustellen.  Beide  Maßregeln  pflegen
noch  neben  der  Verurtheilung  der  Personen  zu  bestimmten  sie  treffenden ¬
  Strafen  verhängt  zu  werden.  Denoch  treffen  sie  empfindlich  genug, ¬
  um  alle  an  dem  Unternehmen  Betheiligten  zu  bestimmen,  die
äußerste  Sorgfalt  aufzuwenden,  um  die  Wiederkehr  derselben  zu  vermeiden. ¬
  Der  moralische  Eindruck  des  gerichtlichen  Erkenntnisses,  welcher
sie  für  zulässig  erklärt,  kann  nur  dadurch  gesteigert  werden,  daß  es  nicht
noch  außerdem  eine  persönliche  Strafe  verhängt,  die  in  sehr  vielen  Fällen
einem  bloßen  Unglück  oder  gar  einem  leidigen  Mittel,  um  die  eigentliche
Hauptsache,  die  angeblichen  Nebenfolgen,  zu  erlangen,  sehr  ähnlich  sieht.
Es  kann  übrigens  hier  nicht  der  Ort  sein,  näher  zu  untersuchen,
inwiefern  die  besondere  Beschaffenheit  einzelner  Preßdelicte,  die  eigenthümlichen ¬
  Verhältnisse  einzelner  Länder  es  für  die  Gesetzgebung  rathlich ¬
  erscheinen  lassen  mögen,  für  gewisse,  genau  zu  bezeichnende
Fälle  auch  eine  persönliche  Bestrafung  zuzulassen.
Andererseits  muß  schon  hier  bemerkt  werden,  daß,  da  auch  die
sachliche  Repression  einen  tiefen  Eingriff  in  wichtige  Rechte  enthält,  nur
die  Gerichte  darüber  entscheiden  können,  und  daß,  weil  kein  Richter  mit
Beruhigung  einen  endgiltigen  Spruch  fällen  kann,  ohne  beide  Theile
vernommen  zu  haben,  einen  Vertreter  jener  Rechte  volles  Gehör  gewährt
werden  müsse."
2*)  Die  neueste  Oesterreichische  Preßgesetzgebung  hat  dem  richtigen  Gedanken
            
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