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Preßrecht.
die Personen sprechen, bei Zeitschriften in erhöhtem Grade ein. Hier
zumal kann bei der Hast, in welcher der Journalist genöthigt ist, über
große Ereignisse des Tages sich eine Meinung zu bilden und sie in einer
Allen zugänglichen Weise auszusprechen, eine unbedachte Aeußerung
leicht vorkommen, deren Tragweite jedem in Ruhe Lesenden und Prufenden ¬
sehr deutlich vor Augen steht, dennoch aber dem Schreibenden
selbst im Moment, wo er schrieb und drucken ließ, entgehen konnte.
Hier ganz besonders wird man, festhaltend an dem Princip der persönlichen ¬
Verantwortlichkeit, der Justiz nur die Wahl lassen können,
mit sehenden Augen blind zu sein und statt des wahren Schuldigen,
den man nicht kennt, Dritte zu strafen, von denen man eben nur weiß,
daß sie nicht die wahren Schuldigen oder doch nicht die am meisten
Schuldigen seien — oder in gehässiger Weise die ursprünglich für die
Entdeckung von Räubern und Dieben ersonnenen Mittel auf die Ausforschung ¬
der Manuscripte und ihrer Urheber anzuwenden, und wenn
diese Mittel durch die Anwendung sehr mäßiger Vorsicht oder durch
etwas Standhaftigkeit vereitelt werden, sich zuletzt doch auf die sachliche
Haftung oder auf etwas, was dieser nahe kommt, beschränken zu müssen.
Allerdings muß die sachliche Haftung bei Zeitungen durch besondere ¬
Bestimmungen geregelt werden, an denen es aber in den Preßgesetzgebungen ¬
des Continents, zum Theil selbst Englands, ohnehin
nicht fehlt. Ich meine: die Bestellung einer Caution und die Einziehung
eines Theiles derselben wegen vorgefallener Preßdelicte und das Recht,
bei Wiederholung der Verurtheilung innerhalb einer gewissen Zeit das
Erscheinen der Zeitschrift temporär einzustellen. Beide Maßregeln pflegen
noch neben der Verurtheilung der Personen zu bestimmten sie treffenden ¬
Strafen verhängt zu werden. Denoch treffen sie empfindlich genug, ¬
um alle an dem Unternehmen Betheiligten zu bestimmen, die
äußerste Sorgfalt aufzuwenden, um die Wiederkehr derselben zu vermeiden. ¬
Der moralische Eindruck des gerichtlichen Erkenntnisses, welcher
sie für zulässig erklärt, kann nur dadurch gesteigert werden, daß es nicht
noch außerdem eine persönliche Strafe verhängt, die in sehr vielen Fällen
einem bloßen Unglück oder gar einem leidigen Mittel, um die eigentliche
Hauptsache, die angeblichen Nebenfolgen, zu erlangen, sehr ähnlich sieht.
Es kann übrigens hier nicht der Ort sein, näher zu untersuchen,
inwiefern die besondere Beschaffenheit einzelner Preßdelicte, die eigenthümlichen ¬
Verhältnisse einzelner Länder es für die Gesetzgebung rathlich ¬
erscheinen lassen mögen, für gewisse, genau zu bezeichnende
Fälle auch eine persönliche Bestrafung zuzulassen.
Andererseits muß schon hier bemerkt werden, daß, da auch die
sachliche Repression einen tiefen Eingriff in wichtige Rechte enthält, nur
die Gerichte darüber entscheiden können, und daß, weil kein Richter mit
Beruhigung einen endgiltigen Spruch fällen kann, ohne beide Theile
vernommen zu haben, einen Vertreter jener Rechte volles Gehör gewährt
werden müsse."
2*) Die neueste Oesterreichische Preßgesetzgebung hat dem richtigen Gedanken