Objekt : Rosenthal, Eduard: ¬Die Rechtsfolgen des Ehebruchs nach kanonischem und deutschem Recht

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Meiers  oder  Vogts  sich  darstellt  als  eine  Äeusserung  der  aus
alter  Zeit  herüberragenden  persönlichen  Hörigkeit  in  ihrer  ganzen
Strenge,  an  deren  Stelle  aber  in  Wirklichkeit  eine  Abgabe  getreten ¬
  ist,  die  in  ihr  den  Rechtstitel  hat.
Mit  Genugthuung  ist  aber  zu  konstatieren,  dass  nur  in  zwei
deutschen  Rechtsquellen  die  Zulässigkeit  dieses  Missbrauchs
grundherrlicher  Gewalt  anerkannt  ist  und  somit  derselbe  auf
deutschem  Boden  jedenfalls  keine  weite  Verbreitung  gefunden
hat.  Immerhin  muss  es  aber  auffallend  erscheinen,  dass  zu
wiederholten  Malen,  bei  den  verschiedenartigsten  Rechtsverhältnissen, ¬
  der  Ehebruch  durch  das  Recht  geradezu  sanktioniert  worden ¬
  ist.
Debreceni  Egyetemi  Könyotä,
Atengedett  felöspéllän,
k
Tudoy,
o
            
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