Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
erläutern.  Wenn  der  Versuch  gemacht  würde,  die  Strafgewalt  des
Staates  im  Allgemeinen  zu  bestreiten,  so  würde  dieses  Unternehmen
eine  so  geringe  Wahrscheinlichkeit  des  Erfolges  für  sich  haben,  —  bis  zur
Zeit,  wo  dieser  Erfolg  irgend  fühlbar  werden  könnte,  wäre  so  reichlich
Raum  für  die  Bekämpfung  desselben  mit  rein  geistigen  Waffen  geboten,
daß  eine  solche  Einwirkung  auf  die  öffentliche  Meinung  (theorethisch
gewiß  die  bedenklichste)  als  eine  in  jeder  Hinsicht  ungefährliche  angesehen ¬
  werden  kann.  Man  denke  statt  dessen  einen  Angriff  auf  die
Rechtmäßigkeit  der  Todesstrafe,  so  ändert  sich  das  Verhältniß  schon
wesentlich  und  noch  viel  mehr,  wenn  etwa  die  Rechtmäßigkeit  eines
in  einem  concreten  Falle  gefällten  Todesurtheils  bestritten  wird.  Aber
auch  wenn  dies  geschieht,  wie  entfernt  und  unberechenbar  ist  noch
immer  die  Gefahr,  die  daraus  etwa  dem  Staat  erwachsen  könnte,  und
wie  gefährlich  wäre  es  anderseits,  selbst  die  letztgedachte  Art  von  Discussion ¬
  von  vornherein  durch  ein  Verbot  abzuschneiden!
Die  Freiheit,  zu  denken  und  sich  über  Alles  selbstständig  eine
Meinung  zu  bilden,  hängt  mit  der  Freiheit,  sich  darüber  mit  Anderen
zu  verständigen,  so  eng  zusammen,  daß  nur  ein  Sophisma  die  eine
von  der  andern  scheiden  kann.  Bei  der  grenzenlosen  Mannigfaltigkeit
der  auf  dem  Gebiete  des  Denkens  möglichen  Combinationen  ist  es  aber
auch  nicht  ausführbar,  zwischen  Meinung  und  Meinung  mit  Rücksicht
auf  die  Objecte  zu  unterscheiden,  um  etwa  die  eine  Classe  frei  zu  geben,
die  andere  unter  staatliche  Aufsicht  zu  stellen.
Will  man  sich  nämlich  an  jene  Gegenstände  des  Nachdenkens  halten, ¬
  an  welche  sich  ein  hervorragendes  staatliches  Interesse  knüpft,  so
sind  dies  gerade  diejenigen  Gegenstände,  welche  jeden  Einzelnen  auf  das
lebhafteste  beschäftigen  müssen,  ja  mit  welchen  sich  zu  beschäftigen
und  über  die  mit  seinen  Mitbürgern  sich  zu  verständigen,  Jedem  nicht
blos  Bedürfniß,  sondern  Pflicht  ist.  Wollte  man  unterscheiden  zwischen
gefährlichen  und  ungefährlichen  Meinungen,  so  fehlt  es  nach  dem  früher
Gesagten  an  jeder  sicheren  Grenzbestimmung,  sowie  man  darüber  hinausgeht, ¬
  als  gefährliche  Meinungen  diejenigen  zu  erklären,  deren  Annahme ¬
  sofort  eine  ungesetzliche  Handlungsweise  zur  Folge  hätte.
Will  man  endlich  unterscheiden  zwischen  richtigen  und  falschen  Meinungen ¬
  (und  selbst  über  die  Gefährlichkeit  einer  Meinung  kann  man  nur
mit  Hilfe  dieser  Unterscheidung  urtheilen,  denn  das  wird  ja  eben
häusig  die  Frage  sein,  ob  eine  Veränderung,  welche  man  durch  Einwirkung ¬
  auf  die  Gesinnung  Anderer  herbeizuführen  sucht,  wirklich  als
ein  Uebel  anzusehen  wäre),  so  müßte  die  staatliche  Gewalt  sich  zum
Richter  über  theoretische  Wahrheiten  machen,  was  sie  niemals  sein
kann,  ohne  die  Geister  zu  unterjochen  und  dem  staatlichen  Leben  die
ja,  was  sie  nicht  versuchen  kann,  ohne
besten  Kräfte  zu  entziehen,
sich  der  Gefahr  auszusetzen,  mit  den  reinsten  und  achtungswerthesten,
wenn  nicht  gar  auch  mit  den  nützlichen  Bestrebungen  in  Conflict  zu
gerathen.
Daraus  folgt,  daß  niemals  (von  ganz  abnormen  und  vorübergehenden ¬
  Zuständen  kann  hier  nicht  gesprochen  werden)  der  Inhalt
            
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