358
Preßrecht.
erläutern. Wenn der Versuch gemacht würde, die Strafgewalt des
Staates im Allgemeinen zu bestreiten, so würde dieses Unternehmen
eine so geringe Wahrscheinlichkeit des Erfolges für sich haben, — bis zur
Zeit, wo dieser Erfolg irgend fühlbar werden könnte, wäre so reichlich
Raum für die Bekämpfung desselben mit rein geistigen Waffen geboten,
daß eine solche Einwirkung auf die öffentliche Meinung (theorethisch
gewiß die bedenklichste) als eine in jeder Hinsicht ungefährliche angesehen ¬
werden kann. Man denke statt dessen einen Angriff auf die
Rechtmäßigkeit der Todesstrafe, so ändert sich das Verhältniß schon
wesentlich und noch viel mehr, wenn etwa die Rechtmäßigkeit eines
in einem concreten Falle gefällten Todesurtheils bestritten wird. Aber
auch wenn dies geschieht, wie entfernt und unberechenbar ist noch
immer die Gefahr, die daraus etwa dem Staat erwachsen könnte, und
wie gefährlich wäre es anderseits, selbst die letztgedachte Art von Discussion ¬
von vornherein durch ein Verbot abzuschneiden!
Die Freiheit, zu denken und sich über Alles selbstständig eine
Meinung zu bilden, hängt mit der Freiheit, sich darüber mit Anderen
zu verständigen, so eng zusammen, daß nur ein Sophisma die eine
von der andern scheiden kann. Bei der grenzenlosen Mannigfaltigkeit
der auf dem Gebiete des Denkens möglichen Combinationen ist es aber
auch nicht ausführbar, zwischen Meinung und Meinung mit Rücksicht
auf die Objecte zu unterscheiden, um etwa die eine Classe frei zu geben,
die andere unter staatliche Aufsicht zu stellen.
Will man sich nämlich an jene Gegenstände des Nachdenkens halten, ¬
an welche sich ein hervorragendes staatliches Interesse knüpft, so
sind dies gerade diejenigen Gegenstände, welche jeden Einzelnen auf das
lebhafteste beschäftigen müssen, ja mit welchen sich zu beschäftigen
und über die mit seinen Mitbürgern sich zu verständigen, Jedem nicht
blos Bedürfniß, sondern Pflicht ist. Wollte man unterscheiden zwischen
gefährlichen und ungefährlichen Meinungen, so fehlt es nach dem früher
Gesagten an jeder sicheren Grenzbestimmung, sowie man darüber hinausgeht, ¬
als gefährliche Meinungen diejenigen zu erklären, deren Annahme ¬
sofort eine ungesetzliche Handlungsweise zur Folge hätte.
Will man endlich unterscheiden zwischen richtigen und falschen Meinungen ¬
(und selbst über die Gefährlichkeit einer Meinung kann man nur
mit Hilfe dieser Unterscheidung urtheilen, denn das wird ja eben
häusig die Frage sein, ob eine Veränderung, welche man durch Einwirkung ¬
auf die Gesinnung Anderer herbeizuführen sucht, wirklich als
ein Uebel anzusehen wäre), so müßte die staatliche Gewalt sich zum
Richter über theoretische Wahrheiten machen, was sie niemals sein
kann, ohne die Geister zu unterjochen und dem staatlichen Leben die
ja, was sie nicht versuchen kann, ohne
besten Kräfte zu entziehen,
sich der Gefahr auszusetzen, mit den reinsten und achtungswerthesten,
wenn nicht gar auch mit den nützlichen Bestrebungen in Conflict zu
gerathen.
Daraus folgt, daß niemals (von ganz abnormen und vorübergehenden ¬
Zuständen kann hier nicht gesprochen werden) der Inhalt