Vorrede.
nicht vermieden werden, daß in diesem
Punkte zwischen dem vorgedachten Werke,
und unserer Arbeit eine Collision entstehen
sollte. Allein da es mit diesen juristischen
Erzeugnissen wie mit den historischen geht,
welche von mehrern Sammlern zu gleicher
Zeit dem Publikum dargebracht werden;
so wird dies um so weniger den Werth
einer oder der andern Schrift beeintrachtigen, -
indem nicht anzunehmen ist, daß
eine Sammlung sich in den Händen des
ganzen Publikums befinde. — Da dieser
erste Band, wie bereits gesagt, ein bloßer
Versuch ist, so werden wir uns in der
Folge bemühen, diese Verordnungen in
einer bessern Ordnung, als bisher geschehen -
ist, zu liefern.
Die Anwendung der vorhandenen Ge= |
setze auf jeden konkreten Fall hat, wie auch
den geübtesten Arbeiter bekannt ist, stets
große Schwierigkeit; weil die Handlungen
der Menschen unendlichen Modifikationen
unterworfen sind; in dieser Ruͤcksicht kann
es nicht ohne Nutzen seyn, sich davon zu
unterrichten, wie einzelne Gesetze auf sich
er¬Volage -
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin