Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
des  Ges  v.  9.  Sept.  1835  spricht  schon  von  Angriffen  gegen  „das
Princip  oder  die  Form  der  Regierung“.  Das  Decret  v.  11.  August
1848  spricht  wieder  von  „Angriffen  auf  die  Rechte  und  die  Autorität
der  Nationalversammlung,  der  Mitglieder  der  Executivgewalt,  gegen
die  republikanischen  Institutionen,  gegen  die  Verfassung,  das  Princip
der  Volkssouveränität  und  des  allgemeinen  Stimmrechtes.“  Dieses
Gesetz  enthielt  aber  noch  eine  andere  Wendung,  welche  für  die  Geschichte ¬
  der  Preßgesetzgebung  von  der  größten  Bedeutung  ist.  Art.  4
straft  nämlich  „die  Aufreizung  zum  Haß  und  zur  Verachtung
gegen  die  Regierung  der  Republik"  und  fügt  hinzu:  „Diese  Bestimmung
könne  dem  Recht,  die  Acte  der  Executivgewalt  und  der  Minister  zu
besprechen  und  sie  zu  tadeln,  keinen  Eintrag  thun.
Nun  ist  aber  klar,  daß  bei  so  formulirten  Gesetzen  es  erst  den
Gerichten  anheimgestellt  ist,  ohne  leitende  gesetzliche  Bestimmung  die
Grenze  zwischen  Erlaubtem  und  Unerlaubtem  zu  suchen.  Denn  wenn
das  Gesetz  lediglich  die  Objecte  bezeichnet,  welche  anzugreifen  bei
Strafe  verboten  ist,  so  hängt  Alles  davon  ab,  was  man  unter  einem
Angriff  versteht;  und  da  ist  es  möglich,  jeden  noch  so  indirecten  Ausdruck ¬
  einer  abweichenden  Meinung  (z.  B.  über  den  Werth  des  allgemeinen ¬
  Stimmrechtes)  zu  verpönen,  oder  umgekehrt,  zwischen  Widerspruch ¬
  und  Angriff  zu  unterscheiden  und  den  Begriff  des  letzteren
unberechenbar  einzuschränken.  In  Belgien  hatte  man  ähnliche  Bestimmungen ¬
  durch  den  Beisatz  „mechamment“  einzuschränken  und
unschädlich  zu  machen  gesucht.  Man  mußte  aber  erkennen,  daß  damit
nichts  gewonnen  sei,  als  die  Betonung  des  Erfordernisses  des  dolus,
und  man  geht  daher  damit  um,  das  Wort  wegzulassen.*)  Allein,
sobald  man  davon  abgeht,  sich  unter  dolus  etwas  anderes,  als  eine
unbestimmte,  üble  Gesinnung  zu  denken,  sobald  man  erkennt,  daß
dolus  der  auf  die  Verwirklichung  des  objectiven  Momenkes  einer  strafbaren ¬
  Handlung  gerichtete  Wille  sei,  ist  man  dem  Troste  unzugänglich
geworden,  daß  das  Erforderniß  des  dolus  die  Unbestimmtheit  der
Beschreibung  des  objectiven  Momentes  verbessern  könne:  wo  das  objective ¬
  Moment  unklar  ist,  muß  auch  das  subjective  es  sein.
Die  Formel  „Aufreizung  zum  Haß  und  zur  Verachtung“  scheint
weniger  dehnbar,  und  sie  hat  daher  Nachahmung  gefunden  (z.  B.  in
den  §§.  65  und  300  des  Oesterr.  Str.  G.).  Allein,  so  bestimmt  es
etwa  noch  klingen  mag,  wenn  von  Haß  oder  Verachtung  eines  Individuums ¬
  die  Rede  ist,  so  vieldeutig  ist  der  Ausdruck  in  der  Anwendung, ¬
  die  in  diesen  Gesetzen  davon  gemacht  wird.  Zunächst  deshalb,
weil  man  sich  unter  „Regierung",  „Staatsverwaltung"  nicht  sowohl
Personen,  als  ein  abstractes  und  unbestimmbares  Regierungssystem  zu
denken  hat.  Noch  mehr  aber,  weil  die  Ausdrücke  selbst  alle  Bestimmtheit ¬
  verlieren,  sobald  man  sie  auf  Anderes,  als  Individuen  anwendet.
*)  Schürmans  l.  c.  p.  156,  157,  163:  „Toute  attaque  suppose  une
intention  coupable,"  sagt  die  Commission  zur  Berathung  des  neuen  Strafgesetzbuches ¬
  über  Art.  132  und  133  des  Entwurfs.
            
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