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Preßrecht.
des Ges v. 9. Sept. 1835 spricht schon von Angriffen gegen „das
Princip oder die Form der Regierung“. Das Decret v. 11. August
1848 spricht wieder von „Angriffen auf die Rechte und die Autorität
der Nationalversammlung, der Mitglieder der Executivgewalt, gegen
die republikanischen Institutionen, gegen die Verfassung, das Princip
der Volkssouveränität und des allgemeinen Stimmrechtes.“ Dieses
Gesetz enthielt aber noch eine andere Wendung, welche für die Geschichte ¬
der Preßgesetzgebung von der größten Bedeutung ist. Art. 4
straft nämlich „die Aufreizung zum Haß und zur Verachtung
gegen die Regierung der Republik" und fügt hinzu: „Diese Bestimmung
könne dem Recht, die Acte der Executivgewalt und der Minister zu
besprechen und sie zu tadeln, keinen Eintrag thun.
Nun ist aber klar, daß bei so formulirten Gesetzen es erst den
Gerichten anheimgestellt ist, ohne leitende gesetzliche Bestimmung die
Grenze zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem zu suchen. Denn wenn
das Gesetz lediglich die Objecte bezeichnet, welche anzugreifen bei
Strafe verboten ist, so hängt Alles davon ab, was man unter einem
Angriff versteht; und da ist es möglich, jeden noch so indirecten Ausdruck ¬
einer abweichenden Meinung (z. B. über den Werth des allgemeinen ¬
Stimmrechtes) zu verpönen, oder umgekehrt, zwischen Widerspruch ¬
und Angriff zu unterscheiden und den Begriff des letzteren
unberechenbar einzuschränken. In Belgien hatte man ähnliche Bestimmungen ¬
durch den Beisatz „mechamment“ einzuschränken und
unschädlich zu machen gesucht. Man mußte aber erkennen, daß damit
nichts gewonnen sei, als die Betonung des Erfordernisses des dolus,
und man geht daher damit um, das Wort wegzulassen.*) Allein,
sobald man davon abgeht, sich unter dolus etwas anderes, als eine
unbestimmte, üble Gesinnung zu denken, sobald man erkennt, daß
dolus der auf die Verwirklichung des objectiven Momenkes einer strafbaren ¬
Handlung gerichtete Wille sei, ist man dem Troste unzugänglich
geworden, daß das Erforderniß des dolus die Unbestimmtheit der
Beschreibung des objectiven Momentes verbessern könne: wo das objective ¬
Moment unklar ist, muß auch das subjective es sein.
Die Formel „Aufreizung zum Haß und zur Verachtung“ scheint
weniger dehnbar, und sie hat daher Nachahmung gefunden (z. B. in
den §§. 65 und 300 des Oesterr. Str. G.). Allein, so bestimmt es
etwa noch klingen mag, wenn von Haß oder Verachtung eines Individuums ¬
die Rede ist, so vieldeutig ist der Ausdruck in der Anwendung, ¬
die in diesen Gesetzen davon gemacht wird. Zunächst deshalb,
weil man sich unter „Regierung", „Staatsverwaltung" nicht sowohl
Personen, als ein abstractes und unbestimmbares Regierungssystem zu
denken hat. Noch mehr aber, weil die Ausdrücke selbst alle Bestimmtheit ¬
verlieren, sobald man sie auf Anderes, als Individuen anwendet.
*) Schürmans l. c. p. 156, 157, 163: „Toute attaque suppose une
intention coupable," sagt die Commission zur Berathung des neuen Strafgesetzbuches ¬
über Art. 132 und 133 des Entwurfs.