Metadaten : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

Vermögensverwaltung ¬


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Viertes  Buch.  Familienrecht.
§§  1691
In  allen  Fällen,  in  denen  das  Rechtsgeschäft  zu  dem  Wirkungskreise
bis  1693.  des  Beistandes  gehört,  mag  dazu  nun  die  Genehmigung  des  Beistandes
oder  allein  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  sein,
soll*)  das  Vormundschaftsgericht  vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung ¬
  den  Beistand  hören,  sofern  ein  solcher  vorhanden  und  die  Anhörung
thunlich  ist.?
b)  Erstreckt  sich  der  Wirkungskreis  des  Beistandes  auf  die  Sorge  für
die  Person  des  Kindes,  so  bedarf  die  Mutter,  wenn  sie  für  sich  und
zugleich  kraft  elterlicher  Gewalt  für  ein  Kind  die  Entlassung  aus  dem
Staatsverbande  beantragt,  der  Genehmigung  des  Beistandes  zu  dem  Antrag
auf  Entlassung  des  Kindes.3)
c)  Die  Mutter  hat  das  ihrer  Verwaltung  unterliegende  Geld  des
Kindes  mündelmäßig  und  verzinslich  anzulegen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung ¬
  von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.4)  Fällt  jedoch  die  Anlegung  des
Geldes  in  den  Wirkungskreis  ihres  Beistandes,  so  soll  sie  das  Geld  nur
mit  Genehmigung  des  Beistandes  und  bei  dessen  Weigerung  mit  Genehmigung ¬
  des  Vormundschaftsgerichts  bewirken.5)  Weiter  aber  soll  sie  das
Geld  des  Kindes  bei  einer  inländischen  öffentlichen  Sparkasse  oder  bei  der
Reichsbank,  bei  einer  landesgesetzlich  für  geeignet  erklärten  inländischen
Bank  oder  bei  einer  Hinterlegungsstelle  nur  mit  der  Bestimmung  anlegen,
daß  zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung  des  Beistandes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.6
d)  Die  Mutter  hat  ein  Verzeichnis  über  das  Vermögen  des  Kindes
beim  Tode  des  Vaters'),  auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts  bei
Gefährdung  des  Vermögens  des  Kindess),  im  Falle  der  Wiederverheiratung  9
und  bei  der  Annahme  eines  Kindes10)  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.
Bei  der  Aufnahme  dieses  Verzeichnisses  ist  der  Beistand  zuzuziehen,  sofern
sich  sein  Wirkungskreis  nicht  auf  einzelne  bestimmte  Angelegenheiten  beschränkt:
er  hat  das  Verzeichnis  ebenfalls  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  zu  versehen.  Die  Einreichung  eines  ungenügenden  Verzeichnisses ¬
  berechtigt  das  Vormundschaftsgericht  zu  der  Anordnung,  daß  das
Verzeichnis  durch  eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
Beamten  oder  Notar  aufgenommen  wird.11)
4.  Wenn  sich  die  Mutter  der  Vermögensverwaltung  nicht  gewachsen
fühlt
oder  die  damit  verknüpfte  Verantwortlichkeit  nicht  tragen  will,  so
kann
das  Vormundschaftsgericht  auf  ihren  Antrag  dem  Beistande  die
Vermögensverwaltung  ganz  oder  teilweise  übertragen.12)
In  diesem
Das  Unterlassen  der  Ordnungsvorschrift  hat  auf  die  Wirksamkeit  des  Rechtsgeschäfts ¬
  keinen  Einfluß,  vgl.  jedoch  §  1848  BGB.
2)  §  1690  Abs.  3  BGB.
§  14  a  Abs.  2  Satz  2  Reichsgesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (BGBl.  S.  355),  Art.  41
II  EG.  z.  BGB.
4)  §§  1642,  1686  BGB.
Vgl.  jedoch  §  1653  BGB.
1691,  1810  B6B.
§§  1691,  1809,  §  1807
Abs.  1  No.  5  BGB.,  Art.  75  AG.  z.  BGB.  Zuwiderhandlung ¬
  macht  die  Mutter  schadensersatzpflichtig,  §  1664  BGB.
§§  1640,  1686  BGB.
3)  §  1667  Abs.  2,  §  1686  BGB.
9)  §  1669  BGB.
10)  §  1760  B6B.
1)  §  1692  BGB.
12)  §  1693  BGB.
            
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