Vermögensverwaltung ¬
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Viertes Buch. Familienrecht.
§§ 1691
In allen Fällen, in denen das Rechtsgeschäft zu dem Wirkungskreise
bis 1693. des Beistandes gehört, mag dazu nun die Genehmigung des Beistandes
oder allein die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sein,
soll*) das Vormundschaftsgericht vor der Entscheidung über die Genehmigung ¬
den Beistand hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung
thunlich ist.?
b) Erstreckt sich der Wirkungskreis des Beistandes auf die Sorge für
die Person des Kindes, so bedarf die Mutter, wenn sie für sich und
zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind die Entlassung aus dem
Staatsverbande beantragt, der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag
auf Entlassung des Kindes.3)
c) Die Mutter hat das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des
Kindes mündelmäßig und verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung ¬
von Ausgaben bereit zu halten ist.4) Fällt jedoch die Anlegung des
Geldes in den Wirkungskreis ihres Beistandes, so soll sie das Geld nur
mit Genehmigung des Beistandes und bei dessen Weigerung mit Genehmigung ¬
des Vormundschaftsgerichts bewirken.5) Weiter aber soll sie das
Geld des Kindes bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse oder bei der
Reichsbank, bei einer landesgesetzlich für geeignet erklärten inländischen
Bank oder bei einer Hinterlegungsstelle nur mit der Bestimmung anlegen,
daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Beistandes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.6
d) Die Mutter hat ein Verzeichnis über das Vermögen des Kindes
beim Tode des Vaters'), auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts bei
Gefährdung des Vermögens des Kindess), im Falle der Wiederverheiratung 9
und bei der Annahme eines Kindes10) dem Vormundschaftsgericht einzureichen.
Bei der Aufnahme dieses Verzeichnisses ist der Beistand zuzuziehen, sofern
sich sein Wirkungskreis nicht auf einzelne bestimmte Angelegenheiten beschränkt:
er hat das Verzeichnis ebenfalls mit der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit zu versehen. Die Einreichung eines ungenügenden Verzeichnisses ¬
berechtigt das Vormundschaftsgericht zu der Anordnung, daß das
Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird.11)
4. Wenn sich die Mutter der Vermögensverwaltung nicht gewachsen
fühlt
oder die damit verknüpfte Verantwortlichkeit nicht tragen will, so
kann
das Vormundschaftsgericht auf ihren Antrag dem Beistande die
Vermögensverwaltung ganz oder teilweise übertragen.12)
In diesem
Das Unterlassen der Ordnungsvorschrift hat auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ¬
keinen Einfluß, vgl. jedoch § 1848 BGB.
2) § 1690 Abs. 3 BGB.
§ 14 a Abs. 2 Satz 2 Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust
der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 355), Art. 41
II EG. z. BGB.
4) §§ 1642, 1686 BGB.
Vgl. jedoch § 1653 BGB.
1691, 1810 B6B.
§§ 1691, 1809, § 1807
Abs. 1 No. 5 BGB., Art. 75 AG. z. BGB. Zuwiderhandlung ¬
macht die Mutter schadensersatzpflichtig, § 1664 BGB.
§§ 1640, 1686 BGB.
3) § 1667 Abs. 2, § 1686 BGB.
9) § 1669 BGB.
10) § 1760 B6B.
1) § 1692 BGB.
12) § 1693 BGB.