Full text : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 21 = Bd. 46 (1886))

Die Zinsverbindlichkeit der Wechselschuldner. 261
sehung der Notifikation zu sichern, der Verlust aller Zinsen
und Retourspesen eintreten soll, womit auch der angeregte
Zweifel, ob der Verlust sich auf diejenigen Zinsen und Kosten
erstrecken solle, welche der säumige Regreßnehmer selbst einem
Nachmann zu vergüten gehabt, oder ob die Zinsen nur von
dem Zeitpunkt an verloren gehen sollen, wo zu notifiziren ge-
wesen, bis zur Nachholung der Notifikation, beseitigt worden ist.
— UebrigenS entspricht die in den Konferenzprotokollen aus-
gesprochene Vertheilung der nur bis zur Replik verschobenen
Beweislast auch den richtigen Anforderungen des Prozesses, in-
dem zum Klaggrund bezüglich der mitverfolgten Nebenforde-
rungen jedenfalls auch die Begründung des Anspruchs auf
Legalzinsen (Art. 50) und Zinsen des Verzuges gehört,
welcher letzterer auf Thatsachen und einem Rechtssatz vom Kläger
zu stützen ist; denn wenn im Klagpetitum Verzugszinsen ohne
Angabe, daß und wann die Notifikation bezw. Aufforderung
zur Remboursleistung geschehen wäre, gefordert werden, so, würde
einredeweise wegen mangelnder Substantiirung dieses Verlangen
abzuweisen gebeten werden können, dagegen wäre ein bloßes
Bestreiten der geschehenen Notifikation oder Behaupten nicht
richtiger Bewirkung derselben nur Ableugnen des Klaggrundes
für die Verzugszinsen. Es ergiebt sich aus den Protokollen,
daß man im Grunde wirklich die Behauptung der geschehenen
Notifikation als zum Klaggrund für den Zinsenanspruch
gehörig gemeint hat, was um so mehr daraus hervorgeht, als
Mangels des Beweises jener Notifikation — nicht beim Beweis
ihres Fehlens — der Zinsenanspruch ad separatum aus
dem Wechselprozeß verwiesen werden solle.
Zn der Natur der Sache liegt es auch, daß ohne Benach-
richtigung von der Wechselstörung durch Nichtzahlung ein Re-
greßpflichtiger von der plötzlich an ihn gebrachten Nembours-
anforderung geradezu überrumpelt und in Verlegenheit wegen
der Mittelbeschaffung zum Rembours gesetzt und der Gefahr, in
Verzug mit der Einlösung zu kommen, ausgesetzt werden würde —
eine nicht zu entschuldigende Härte und Unbilligkeit. Klagt der
Regredient gegen einen entfernteren Vormann, dem noch nicht

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